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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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dig folgcndermaaßen: „Jeder Besitzer einer jagdba ren Fläche von 2 bis 5 Acker hat, unbeschadetei- nes Antheils^an dem Jagdpachtertrage, eine Stimme." Ich werde nun mit Vorbehalt einer nochmaligen Frage auf die Weglassung des Lheils, der von dem Antheil an dem Jagdpachtertrage handelt, die Frage auf das Ganze richten. Ich frage also: obdasAmendementdesHerrn v. Egidy, wie es jetzt von mir vorgetragen worden ist, Annahme findet? — Ist mit 23 gegen 12 Stimmen abgeworfen, und somit versteht sich von selbst, daß auch der Lheil des Amendements, welcher sich auf den Jagdpachtertrag bezieht, nicht zur Abstimmung kommen kann. Ich habe nun Noch die Frage an die Kammer zu richten, ob sie die §. II in der beschlossenen Maaße anzunehmen gemeint ist? — Ein stimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 12. Die Ortspolizeibehörde hat die wegen der Art der Aus übung der Jagd gefaßten Beschlüsse nur dann zu geneh migen, wenn sie dahin gehen: a) die Ausübung der Jagd gänzlich ruhen zu lassen, oder k) die Jagd fürRechnung der betheiligten Grundbesitzer durch einen angestellten Jäger ausüben zu lassen, oder v) dieselbe zu verpachten, und ihr auch ä) gegen keinen dieser Beschlüsse nach Maaßgabe der obwaltenden besonderen Verhältnisse ein erhebliches Beden ken beigeht. Ist der gefaßte Beschluß von der Art, daß er nicht geneh migt werden kann, oder kommt in der nach §.10 einberufenen Versammlung ein gültiger Beschluß überhaupt nicht zu Stande, so hat die Ortspolizeibehörde für das nächste Jahr die erforderlichen Bestimmungen wegen Ausübung der Jagd zu treffen. Der Beri cht sagt: Zu §. 12. Die Deputation ist der Ansicht, daß die Verpachtung in der Regel die meiste Garantiefür eine angemessene Ausübung der Jagd bietet. Sie jedoch absolut für lalle Fälle als die einzige Art der Ausübung aufzuftellen, schien ihr einestheils zu weit zu gehen, da doch wohl Fälle vorkommen können, wo sie nicht möglich ist oder nicht angemessen erscheint, andern- theils auch nicht nöthig zu sein, weil jeder Beschluß der Ge meinheit der Genehmigung der Behörde bedarf. Die Deputation beantragt nun, die Z. 12 in folgender Fassung anzunehmen: „Die Jagd ist in der Regel zu verpachten, und nur wo dies nicht möglich ist oder nicht angemessen erscheint, haben die Grundbesitzer die Wahl, ob sie die Jagd wollen gänzlich ruhen oder durch einen an gestellten und besonders zu verpflichtenden Jäger ausüben lassen. Ist der gefaßte Beschluß von der Art, daß ihn die Ortspolizeibehörde nicht glaubt genehmigen zu können, oder kommt in der nach §. 10 einberufenen Versammlung ein gültiger Beschluß überhaupt nicht zu Stande, so hat die Ortspolizeibehörde für die nächste Jagdzeit die erforderlichen Bestimmun gen wegen Ausübung der Jagd zu treffen." Präsident v. Schönfels: Die §. 12 ist nun der Dis kussion unterworfen. v. Heynitz: Ich schließe mich der Ansicht der Deputation an, wünsche aber hinter dem Worte „verpachten" die Worte „an den Meistbietenden" eingeschaltet zu sehen. Ferner muß ich, obgleich ein ähnlicher Antrag von mir heute Vormittag ein trauriges Schicksal gehabt hat, doch wieder den Antrag stellen, daß auch die Amtshauptleute hier mitwirken, und daß also das Wort „Ortspolizeibehörde" vertauscht wird mit dem Worte „Amtshauptmannschaft." Es ist also ein doppelter Antrag, den ich zur Unterstützung gebracht zu sehen wünschte? Präsidentv. Schönfels: Es gehen die Anträge des Herrn v. Heynitz also dahin,... Referent Bürgermeister Hennig: Ich glaube, es wird zweckmäßiger sein, daß Herr v. Heynitz, wenn er die Ver pachtung an den Meistbietenden will, ein Amendement des halb bei der §. 13 stellt. Es heißt nämlich da: „Jagdverpach tungen können sowohl öffentlich im Wege des Meistgebots, als auch aus freier Hand erfolgen." Das Amendement in Bezug auf die Verpachtung an die Meistbietenden wird da her jedenfalls am besten dorthin passen. v. Heynitz: Wenn der geehrte Herr Referent glaubt, daß es bei §. 13 paffender ist, werde ich es dort bringen, und mein Antrag wird daher hier ganz einfach dahin gehen, daß anstatt „Ortspolizeibehörde" in §. 12 gesetzt werde „Amts hauptmannschaft." v. Egidy: Herr Präsident, auch ich bitte ums Wort! Präsident v. Schönfels: Herr v. Heynitz trägt darauf an, daß in der von der Deputation vorgeschlagenen §. 12 das Wort „Ortspolizeibehörde" vertauscht werden möchte mit dem Worte „Amtshauptmannschaften," und ich habe die Frage an die Kammer zu richten: ob sie dieses Amendement zu unterstützenj'gemeint ist? —Mit 8 Stimmen, also nicht ausreichend unterstützt. Präsident v. Schönfels: Es würde nun Herr v. Egidy das Wort haben. v. Egidy: Nur eine Anfrage an den Herrn Referenten, was unter dem Ausdrucke: „die nächste Jagdzeit" eigent lich verstanden werden soll? Soll dies die sogenannte Jagd saison sein, oder soll das den Zeitraum ausdrücken, der in §. 13 zur Sprache kommen wird, wo nach Befinden die Jagdpächte drei Jahre nach dem Regierungsvorschlage, oder sechs Jahre nach dem Deputationsgutachten laufen sollen, ich meine also die Pachtepo che?,! Denn daß dergleichenJagden verpachtet werden müssen, darüber sind wir doch einig.
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