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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 88. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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halten. Ich erlaube mit daher folgenden Antrag der geehrten Kammer zur Annahme zu empfehlen: daß nach den Worten der Deputationsfaffung Seite 587: „sind die," noch ein geschaltet werde: „nach §. 1g. dieses Gesetzes zur Jagd be reits auf ihren eigenen Grundstücken Berechtigten, insofern sie lediglich auf diesen Grundstücken jagen wollen, sowie re." Präsident v. Schönfels: Dieser Antrag ist auf das Deputationsgutachten gerichtet und soll nach den Worten eingeschaltet werden, welche in der vorgeschlagenen Fassung der Deputation vorkommen und heißen: „sind die," und ich frage: ob die Kammer gemeint sei, diesen Antrag zu unter stützen? — Geschieht sehr zahlreich. Präsident v. Schönfels: Es wird nun die Discussion über §. 18 zu eröffnen sein. v.Schönburg-Purschenstein: Es lag allerdings in meiner Absicht, einen ähnlichen Antrag zu stellen, und es ist mir daher sehr willkommen, ihn von dem Herrn Secretair v. Polenz gestellt zu sehen. Ich glaube, man muß bei diesem Gesetze immer an dem Grundsätze festhalten, daß durch die Bestimmungen desselben die den früher» Jagdberechtigten ver bliebenen Jagdbefugnisse auf eignen Revieren nicht berührt werden dürfen. Unsere geehrte Deputation hat diesen Grund satz selbst aufgestellt durch die veränderte Fassung, die sie der §. 1 a. gegeben hat, und die Kammer hat sie angenommen. Nun wird aber allerdings, wenn man den Berechtigtenzwin gen wollte, daß er sich die Erlaubniß zur Ausübung der Jagd auf seinen eigenen Fluren erst durch eine Jagdkarte erkaufen soll,dies eine neueBeeinträchtigung seiner Jagdbefugniß sein. Die Gesetzvorlage stellt dieses Ansinnen an den Berechtigten, und die geehrte Deputation hat diese drückende Bestimmung vielleicht dadurch mildern wollen, daß sie den Privatforstbe dienten ganz den königlichen Forstbedienten gleichgestellt sehen und ihn ebenfalls von der Lösung einer Jagdkarte be freit wissen will. Ich weiß aber nicht, ob die Deputation dadurch dem Berechtigten einen sonderlichen Dienst erwiesen hat, denn sie stellt ihn damit unter die jagdpolizeiliche.Auf sicht des eigenen Jagers. Allerdings stimme ich mit der De putation darin überein, daß der Privatforstbediente eben so gut von der Lösung der Jagdkarte befreit sein muß, wieder königliche Forstbediente, weil er eben so gut, wie jener, den Jagdschutz ausübcn muß; aber ich nehme zugleich, und zwar zunächst, dieselbe Befreiung für den Berechtigten selbst in Anspruch. EineBefreiung, die man den Untergebenen zuge stehen zu müssen glaubt, wird man doch unmöglich den Vor gesetzten vorenthalten können. Meine HerrenWollten Sie dem Berechtigten diese Befreiung nicht zugestehen, so kann er in die ganz eigenthümliche Situation kommen, daß er bei der Ausübung der Jagd auf seinen eigenen Fluren von seinem Jäger betroffen und nach der Jagdkarte befragt, und wenn er sie nicht aufweksen kann, wo nicht arretirt, doch vielleicht mit -er Verwarnung nach Hause geschickt wird, sich nicht wieder -ohne Jagdkarte auf dem Reviere betreffen zu lassen. Ich ge stehe, ich möchte dem Berechtigten wie seinem Diener die Ver legenheit, in diesiebeiderseits hierbeigerathen würden, erspart sehen, denn sie möchten sich bei diesem Austausch ihrer Rollen beide nicht wohl zu benehmen wissen. Ich bin daher mit dem Anträge des Herrn Secretair v. Polenz einverstanden, und es kann wohl keinem Zweifel unterliegen, .daß er nicht von der Ansicht ausgegangen ist, dem Berechtigten eine Ersparung von einigen Lhalern für die zu lösende Jagdkarte zuzuwen den, sondern nur, ihm das Recht, aus seinen eigenen Fluren ohne Jagdkarte zu jagen, zu bewahren. v. Zehmen: Wir haben bei Berathung der vorliegenden Z. 18 in der Deputation auch die von dem Herrn v. Polenz. angeregte und von dem Herrn v. Schönberg weiter ausge führte Frage vielfach in Erwägung gezogen. Ich glaube, wir werden allerseits zugeben, daß eine gewisse Härte darin liegt, wenn man auch dem Jagdberechtigten, der auf eige nem Grund und Boden noch jagen will, zumuthet, eine Jagd karte deshalb zu lösen; indeß schienen uns doch die Gründe überwiegend, die gegen eine Ausnahme hierunter von der allgemeinen Bestimmung der §. 15 sprechen. Zunächst würde durch eine solche Ausnahme der ganze Character der Jagd karten, wie er durch §. 15 festgesetzt wird, verändert. Die Jagdkarte ist ein polizeilicher Erlaubnißschein zur Jagd, über haupt für das ganze Land gültig, ganz abgesehen von einem bestimmten Reviere. Hieraus folgt schon, daß nicht in Be ziehung auf einzelne Revierinhaber füglich eine Ausnahme gestattet werden kann. Anders verhalt es sich mit den Forst personen, welche zu gleicher Zeit die jagdpolizeiliche Aufsicht- mit zu führen haben; hierher gehören allerdings eben so gut die auf Privatforstrevieren angestellten Förster, als wie die königlichen Förster. Wir haben keineswegs die Besorgnis gehegt, daß durch die Bestimmung, daß auch der Altjagdbe rechtigte, wenn er auf eigenem Grund und Boden jagt, eine Karte haben muß, er unter die polizeiliche Aufsicht seines eignen Reviersjägers gestellt werden sollte. Ich glaube, er hat Mittel genug in der Hand, sich dagegen zu schützen, selbst wenn es versucht werden sollte. Eben so wenig haben wir- darin eine Beeinträchtigung des Jagdrechtes an und für sich erblicken können, da eben die Ausstellung der Karten ganz, unabhängig ist von dem Rechte zu jagen überhaupt und auf bestimmten Revieren. Ich möchte aber auch diese Ausnahme- für unpraktisch halten. Es ist bereits bei einer andern Para grapheerwähntworden, daß wohl sehr selten der Fall vor kommen wird, namentlich jetzt, nachdem die Reviere so ver kleinert worden sind, daß ein Altjagdbecechtigter lediglich- auf dem kleinen, ihm übrig gebliebenen Jagdareal allein jagew wird, sondern er wird immer mehr oder weniger, wie es schon zeither stattgefunden hat, die Gelegenheit benutzen, wenn sie sich ihm darbietet, auf andern Revieren als Gast mitzujagen;, dann wird er unbedingt eine Jagdkarte ohnehin brauchen müs sen,^ wird sie also auch eben so gut auf seinem eignen Reviere bei sich haben können. Vor allen Dingen schien es uns nicht zweckmäßig, hier für den Altjagdberechtigten eine solche ledig-
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