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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-31
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Daß die Bestimmung schrhartist, hat schon die Minorität des Ausschusses bei Gelegenheit der Privathäuser gesagt. Sie ist hart für die Angehörigen des Hauses selbst; diese können gerade beim Ausbruche des Aufstandes außerm Hause sein, wo wollen sic hin, wenn während ihrerAbwesenheitdas Haus verschlossen wird? Sie ist aber auch für Andere, welche Zu flucht suchen, hart. Dasselbe gilt auch von der Bestimmung, daß die Gasthöfe und öffentlichen Schankstätten geschloffen werden sollen; denn das sind diejenigen Orte, wo derjenige, der feine Privatwohnung nicht zu erreichen vermag, Zuflucht suchen kann. Dann sollen alle Familienhäupter ihre Ange hörigen und Dienstleute inne behalten. Daß das eine schwer auszuführende Bestimmung ist, ist dem Verfasser des Gesetzes selbst nicht entgangen, indem er „möglichst" sagt. Sie ist aber nicht blos schwierig durchzuführen, sondern auch sehr hart. Denken Sie sich lebhaft den Fall, cs bricht ein Aufruhr aus, es sind in irgend einer Fabrik viele Arbeiter, die Fabrik wird geschlossen; unter den Leuten befinden sich aber Familienväter, Söhne, deren Herz und Pflicht sie nach Hause ruft. Oder es sind während des Aufruhrs noch Kinder außer halb des Hauses;!die Mutter drängt die Pflicht, ihre Angehö rigen suchen zu lassen; sie soll aber das Gesinde zu Hause be halten. Mir scheinen diese Vorschriften durch und durch un passend und so hart, daß ich dringend wünschen muß, der ganze Paragraph möchte verworfen werden. Staatsminister v. Friesen: Hart, wie der geehrte Ab geordnete sagt,sind dieseEestimmungen durchaus nicht; denn sie enthalten nicht einmal die Androhung einer Strafe. Es wird vorausgesetzt, daß Jeder selbst das thun wird, daß er nicht die Absicht hat, den Tumult zu vergrößern, und das Ge setz soll die Einzelnen nur darauf Hinweisen, was vorzugs weise zu geschehen hat. Die Familienhäupter sollen ihre Angehörigen und Dienstleute zu Hause behalten, damit sie sich nicht in Gefahr begeben. Aehnliche Bestimmungen, wie diese, finden Sie fast in allen polizeilichen Anordnungen und Vorschriften, fast in allen Bekanntmachungen, welche von städtischen Behörden bei Tumulten erlassen worden sind. Ich glaube, der ganze Paragraph ist lediglich im Interesse der jenigen, welche die Absicht haben, Alles zu vermeiden, was zur Vergrößerung des Tumultes beitragen kann; diese wer den durch das Gesetz noch besonders aufgefordert, und ich setze voraus, daß die Obrigkeit, wenn ein solcher Fall eintritt, die sen Paragraphen durch besondere Bekanntmachung veröffent lichen wird. Eine solche Hinweisung ist in der That nicht überflüssig und kann nur zum Besten der Betheiligten ge reichen. Abg. Hering: Es könnte mich fast freuen, wenn der Herr Minister versichert, daß das Gesetz keine Strafe androht, noch auflegt; allein dann tritt das andere Bedenken ein: was soll dann diese Bestimmung in einem Gesetze? Solche Be stimmungen, welche nur der Art sind, daß man sie nicht zu halten braucht und deren Uebertretung, wie in diesem Falle, nicht bestraft werden kann, in ein Gesetz aufzunehmen, das heißt nicht das Ansehen der Gesetze fördern, sondern untergraben. Abg. Hähnel: Ich glaube doch, daß in ein Gesetz, wie das vorliegende, bei dessen Anwendung man nicht viel Zeit zur Ueberlegung hat, solche Gegenstände, wie die in §. 5 ent haltenen, recht wohl gehören. Es ist gut, wenn die Staats bürger auf diese Dinge aufmerksam gemacht werden. Ich glaube wohl, daß in manchen Fallen Härten eintreten könn ten, wenn dieser Paragraph ganz streng ausgeführt werden sollte; es heißt aber auch nur: „möglichst", und es istschon bei den Verhandlungen in der ersten Kammer erwähnt wor den, daß man diese Bestimmungen oum grano salis verstehen müsse. Abg. Sch wedler: Man behauptet wohl nicht zu viel, wenn man sagt, daß jedes Gesetzen dem dasWort„möglkchst" vorkommt, ein schlechtes Gesetz ist. Ein Gesetz soll kurz und bestimmt sein, es soll kurz ausdrücken, wornach sich die Bewohner des Landes zu richten haben, und die Strafen deutlich bestimmen, welche den,der das Gesetz übertritt,treffen.. Dieser Paragraph ist demnach nichts weiter, als ein ganz un- nöthiger Ballast. Es wird weiter nichts darin bestimmt, als was sich ganz von selbst versteht, daß nämlich jeder Haus bewohner seine Angehörigen und Kinder zu Hause halten, daß jeder Ladenbesitzer seinen Laden schließen, jeder Arbeitgeber seine Diener, Gesellen, Lehrlinge und Arbeiter zu Hause be halten soll. Es ist also, wenn weiter nichts Bestimmtes gesagt wird, ebensogut, den ganzen Paragraphen wegzulassen. Denn solche überflüssige Bestimmungen müssen nothwendig das Ansehen eines Gesetzes eher schwachen, als erhöhen. Wie sind nun aber die Worte: „bei eigener Verantwortlichkeit" hinein gekommen? was soll das heißen „bei eigener Verant wortlichkeit?" Sollen die Fabrikbesitzer, die hundert oder ein paar Hundert Arbeiter haben, für den Schaden aufkom men, den die Arbeiter verursachen, wenn sie ausderFabrik hinausgegangen sind? Ich wenigstens kann etwas Weiteres darunter nicht verstehen. Man wird mir zwar entgegne», dafür, daß dies nicht nothwendig der Fall sein müsse, daß bil lige Rücksichten werden genommen werden, steht das Wort: „möglichst" dabei. Meine Herren! Sie werden mir zuge stehen, daß, wenn man Bestimmungen trifft in einem Gesetze, die man darin mit einem Worte alsbald wieder aufhebt, dies eben nicht von „großen gesetzgeberischen Talenten" Derer zeugt, die ein solches Gesetz erlassen haben. Ich stelle daher den Antrag, die Worte: „bei eigener Verantwortlichkeit" zu streichen. Präsident Cuno: Der Abg. Schwedler beantragt, aus §. 5 des Entwurfs auf der fünften Zeile die Worte: „bei eige ner Verantwortlichkeit" zu streichen. Wird dieser? Antrag unterstützt? — Zur Genüge. Staatsminister Behr: Ueber die Absicht, die der ur sprünglichen Fassung zum Grunde liegt, habe ich Folgendes zu bemerken. Die Worte: „bei eigener Verantwortlichkeit" beziehen sich auf den Satz: „Jedes Familienhaupt hat feine
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