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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Dies kann aber, wenn auch unter möglichster Schonung der Interessen der Berechtigten, nur durch eine vereinfachte und billige Ablösung geschehen. Diese Ueberzeugung hat auch, wie die Motive darlegen, die Staatsregierung geleitet; der Ausschuß glaubt jedoch, ohne die Grundsätze der Gerechtigkeit zu verletzen, noch um einen Schritt weiter gehen zu können, als es von der Regie rung geschehen ist. Die Ablösung des Lehngeldes legt dem Pflichtigen eine Last auf, deren er sich für seine Person bereits entledigt hat; der Berechtigte dagegen empfangt jetzt entweder auf Einem Brete, was seinen Besitznachfolgern in Raten gebührte, oder er genießt als sichere, bestimmte, jährlich wiederkehrende Rente, was er vorher Zufälligkeiten im Eigenthumswechsel und unsicher» Schwankungen im Preise und Verkehre ver danken mußte. Ein Nachtheil für den Pflichtigen, ein Vortheil für den Berechtigten. Daß die Initiative der Ablösung beiden Theilen zugelegt und von der Vereinbarung unabhängig gemacht worden ist, hat dem Pflichtigen nicht unerhebliche Opfergekostet. Nach dem Gesetze von 1832 hatte dieWerthsbestimmung des Grundstücks durch Taxation nach den in der Gegend üblichen Preisen zu geschehen, nach dem Gesetz von 1846 wird der Reinertrag des Grundstücks zum Maaßstab genommen und dieser nach dem Betrage der auf demselben haftenden Grundsteuereinheiten, jede zu Zehn Neugroschen gerechnet, ausgeworfen. Nach dem Gesetze von 1832 wurden von der Taxations summe, wobei nothwendig auch schon die sämmtlichen, dem Grundstücke aufliegenden bestimmten und unbestimmten Lasten in Berücksichtigung gezogen waren, außerdem noch Zwanzig Procent in Abzug gebracht, und die alsdann ver bleibenden vier Fünftel als die Summe angesehen, wornach die Ablösung zu berechnen war. Das Gesetz von 1846 kennt einen solchen Abzug nicht mehr, läßt auch nicht alle Lasten des Grundstücks — der Zinsen von den darauf haftenden Schulden gar nicht zu ge denken — sondern nur bestimmte vom Reinerträge in Ab rechnung bringen, ja disponirt sogar, daß derGesammtbetrag der Abzüge äußersten Falles nur bis zur Höhe von Vierzig Procent ansteigen dürfe. Ein Nachtheil für den Pflichtigen, ein Vortheil für den Berechtigten. Indem man bei dem Gesetze von 1846 an der Thatsache festhielt, daß die Grundstücke in hohem Preise stünden und von der Voraussetzung ausging, daß sie noch höher ansteigen würden, sah man es als einen billigen Transact zwischen den Interessen der Berechtigten und der Verpflichteten an, wenn man den Werth der Steuereinheit zu 10 Neugroschcn ver anschlagte. Die Thatsache stand fest, die Voraussetzung hat die Er fahrung widerlegt. Der Werth der Grundstücke, wie er im Jahre 1846 ge staltet war, hat weder jemals vorher auf einer solchen Höhe gestanden, noch steht er jetzt auf einer solchen, noch wird er vielleicht jemals wieder zu einer solchen ansteigen. Ein Gut, das im Jahre 1846 den Werth von 20,000 Lhaler hatte, ist 20 Jahre vorher kaum 10,000 Thaler werth gewesen und wird heute kaum noch 15,000Thaler werth sein. Schwierig ist es allerdings, den Werth eines Grundstücks auf viele Jahre in dieZukunft hinaus zu berechnen; allein ein einziges Jahr kann bei einer solchen Berechnung nicht zum Anhalten dienen, es mußte jedenfalls in die Vergangenheit zurückgegriffen und aus einer längern Reihe von Jahren ein Durchschnittsbetrag gefunden werden. Dies ist nicht geschehen.! Ein Nachtheil für den Verpflichteten, ein Vortheil für den Berechtigten. In andern deutschen Staaten, wo die Reallasten über haupt nach dem zwanzigfachen, ja beziehentlich achzehnfachen Betrage zur Ablösung gelangt sind, ist auch der Reinertrag des lehngeldpflichtigen Grundstücks mit dem Multiplikator 20 und 18 zum Capital erhoben worden. In Sachsen hat man am Multiplikator 25 festgehalten. Ein Nachtheil für den Verpflichteten, ein Vortheil für den Berechtigten. Diese Nachtheile auf der einen und diese Vortheile auf der andern Seite müssen zu einer billigen Ausgleichung ge führt werden, und diese glaubt der Ausschuß darin zu finden, daß die Zahl derFälle bei Vererbungen des pflichtigen Grund stücks aus Einen herabgesetzt wird. Dies um so mehr, wenn er noch folgende Erwägung hinzutreten läßt. Will man auch nicht dem Grundsätze Folge geben, daß nicht der jetzt dem Berechtigten zu Gute kommende Ertrag deS Lehngeldes, sondern die dem Pflichtigen ursprünglich vbgele- gene Leistung Gegenstand des Loskaufs sein dürfe, so viel steht außer Zweifel, daß bei Beurtheilung des Werthes der Lehn gelderberechtigung nichtdieletztvergangenenJahrezumMaaß- stab genommen werden dürfen. DerVerkehr,der in diesen Jahren große Gütercomplexe theils durch Veräußerung, theils durch Zerschlagung im raschen Wechsel aus einer Hand in die andere führte, ist in früherer Zeit ohne Beispiel und hat auch durch die neuesten Zeitverhältnisse einen Stillstand erfahren, dessen Ende, wie die Aussichten dermalen liegen, noch lange nicht abzusehen sein dürfte. Der sächsische Landmann verschiebt die Verfügung über sein Besitzthum selten bis auf sein Krankenlager; er zieht eS vielmehr vor, in den Jahren, wo seine Kraft und mit dieser die Neigung zur eignen Wirthschaftsführung abnimmt, „Nichtigkeit zu treffen." Und selbst auf dem Sterbebette ver fügt er zu Gunsten seiner künftigen Jntestaterben noch durch Geschäfte unter den Lebenden. Vererbungsfälle kommen da her selten vor und es dürften deren äußersten Falls zwei, im Durchschnitte aber kaum mehr, als Einer auf ein Jahrhun dert gerechnet werden können. Daß die Liebe des Landmannes zu seinem Acker das Be streben in sich schließt, ihn seiner Familie erhalten zu wissen, ist in der Erfahrung nicht minder begründet, als daß der Ueberlassungspreis unter den Angehörigen niemals dem wah ren Werthe des Kaufsgegenstandes gleichkommt. Dies ist von der Staatsregierung schon im Jahre 1831 anerkannt gewesen und darum auch der Abzug nach 25 Pro cent von dem ermittelten Laxwerthe.des lehngeldpflichtigen Grundstücks in das Gesetz ausgenommen worden.
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