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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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so kann sich die Vorlegung jenes Gesetzes über Collaturrcchte wohl ebenfalls noch etwas verzögern. Abg. Hering: Der Abgeordnete Ziesler hat dem Aus schüsse Vorwürfe gemacht, ohne aber im Einzelnen nachzu weisen, was er eigentlich damit meint. Er hat die Motivi- rung getadelt und dabei ausgesprochen, vaß er es unbegreif lich finde, wie man sich im 19. Jahrhunderte so aussprechen könne. Es läßt sich dem nicht gut etwas entgegnen, weil er zum Beweise dessen, was er gesagt, nichts Einzelnes angeführt hat. Im Princip muß ich ihm meinerseits rechtgeben. Auch ich bin der festen Ueberzeugung, daß die Macht, welche der Staat über die Kirche ausübt, eine erschlichene ist; sie ist aber einmal da. Der Staat hat die Kirche bisher in seiner Obhut, in seinem Arme gehalten, und wer es mit der Kirche und der Religiosität, welche einmal mit der Kirche, wie sie jetzt besteht, zusammenhängt, wohlmeint, der muß den obwaltenden Ver hältnissen nach seine Stimme dazu geben, daß der Staat möglichst bald der Kirche ihre Unabhängigkeit zurückgebe. Wenn die Meinung des Abg. Ziesler eine in der evangelischen Kirche verbreitete wäre, dann würde ich ihm rechtgeben; dann wäre es vielleicht möglich, daß die Kirche sich durch sich selbst neugestalten könnte, vorausgesetzt, daß es der Staat zugäbe; da aber der Abgeordnete selbst erklärt hat, daß er mit seiner Ansicht vereinzelt dastehe, so würde es nur zum Verderben der wahren Religiosität gereichen, wenn man die Mitwirkung des Staates ganz ausschließen wollte. Dann möchte ich aber auch noch dem, was der Herr Regierungscommissar angeführt hat, Einiges hinzufügen. Es hat mich sehr gefreut zu gewah ren, daß das Ministerium des Cultus mehr geneigt zu sein scheint, die ganze Verfassung der Kirche herzustellen, als es Anfangs schien; sehr hat es mich gefreut, daß das Ministerium einen Gesetzentwurf wegen des Collaturrechts gar nicht vor legen will, weil es den in der Presse dagegen erhobenen Ein wendungen Rechnung trage; ich kann mich aber nicht freuen darüber, daß die Regierung sich blos darauf beschränken will, eine Gesetzvorlage wegen der Kirchenvorstände zu machen. Ich bin ganz einverstanden mit dem, was der Abg. Kalb zum Anfang der Berathung gesagt hat, daß es das Zweckmäßigste wäre, der Kammer ein Wahlgesetz vorzulegen und darauf hin die Neugestaltung der Kirche sich begründen zu lassen. Ich kann nicht zugeben, daß wir nicht ebensogut competent sein sollten, das Wahlgesetz zu berathen, als wir für competent gehalten werden, ein Gesetz wegen Einführung der Presbyte rien in unsre Berathung zu ziehen. Dadurch, daß Presbyte rien vorhanden sind, wird noch keine Kirche repräsentier, und ich kann es nichtim InteressederKirche, nichtimIn- teresse des Volkes halten, wenn der Regierung allein die Macht eingeräumt werden soll, mit den Presbyterien das Wahlgesetz zu vereinbaren. Es ist dazu die Zustimmung der Volksvertretung unumgänglich nothwendig. Eine Erklärung darüber, warum sechs Monate vergangen sind, !I. K. ohne daß das Ministerium Wort gehalten, habe ich aber nicht gehört. Abg. Kämmet: Die Frage über dieCvmpetenz der Kam mern den kirchlichen Angelegenheiten gegenüber ist eine sehr schwierige. Ich habe bei einer frühern Gelegenheit ausge sprochen, daß ich den Kammern in dieser Beziehung möglichst wenig zuzugestehen geneigt bin. Was aber das Wahlgesetz anlangt, so bin ich durch das, was der Herr Regierungscom- miffar geäußert hat, darüber noch nicht völlig zur Klarheit gekommen, wie der Uebergang gebahnt werden soll von der Vertretung der einzelnen Kirchengemeinden zur Vertretung der ganzen Kirchengesellschaft. Nach dem, was von dem Herrn Regierungscommissar bemerkt worden ist, muß ich glauben, daß er dem Kirchenregiment die Befugniß ausschließlich zu spricht, die Wahlen zu veranlassen. Ich würde demselben da her sehr dankbar sein, wenn er geneigt wäre, sich hierüber noch näher auszusprechen, und sich darüber zu erklären, ob die Staatsregierung in diesem Falle, wenn das Kirchenregiment das Wahlgesetz erlassen wolle, bereit sein würde, sich mit Ver trauensmännern aus der Mitte der Kirche zu umgeben, da mit nicht Mißtrauen in der großen Kirchengesellschaft gleich von vornherein die Sache störe, vielmehr die Ueberzeugung nahe gelegt werde, daß das Kirchenregiment entschlossen sei, das Wahlgesetz nicht in einseitigem Geiste zu erlassen. Regierungscommissar v. Hübel: Wenn das Gesetz zur Wahl der Landessynode von dem Kirchenregiment ausgehen wird, so hat dieses Letztere jedenfalls das Landesconsistorium zu Rathe zu ziehen. Welche Manner sonst zur Berathung darüber werden zugezogen werden und welche Bestimmungen ein solches Gesetz enthalten wird, darüber kann ich vor der Hand keine Auskunft geben, weil die Regierung darüber noch keinen Beschluß gefaßt hat. Abg. W ig ard: Ich erhebe mich, meine Herren, nur aus dem Grunde, um meine Uebereinstimmung mit den Ansichten des Abg.Ziesler, und meineAnsichtdahin auszusprechen, daßdie Anträge des Ausschusses inHinblickaufdiepublicirten Grund rechte nicht ganz angemessen erscheinen möchten. Mirscheintes sich im Allgemeinen mehr nur darum handeln zu können, welche Gesetzentwürfe erforderlich seien, um Artikel V. derGrundrechte zur Ausführung zu bringen. Es kann darnach in unsererBer- sammlung nicht mehr davon gesprochen werden, was bezüglich einer bestimmten Confessio«, einer einzelnen Kirche vorzuneh men sei; es kann weder von der protestantischen, noch von der katholischen, noch von irgend einer andern Kirche in sonderheit mehr die Rede fein; denn nach den Grundrechten sind alle Religionsgesellschaften ohne Ausnahme dem Staate gegenüber ganz gleich zu stellen. Namentlich verwalten ferner hin alle Religionsgesellschaften ohne Ausnahme ihre Ange legenheiten selbstständig, und die Regierung hat also gegen wärtig keine andere Aufgabe, als einen solchen Gesetzentwurf vorzulegen, welcher die bisherige Bevormundung der Relk- 50*
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