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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Lobstädter aussprechen, ihnen Vortheilhaft ist oder nicht; sie Würden es uns, glaube ich, schlechten Dank wissen, wenn wir uns damit abmühen wollten, sie darüber zu belehren; das werden sie wohl schon selbst gethan haben, und deshalb muß ich wünschen, daß der Ausschußantrag angenommen werde. Abg. Wieland: Ich verzichte auf eine specielle Beant wortung dessen, was der Abg. Schwedler angeführt hat, bleibe aber dabei stehen, daß in der Landgemeindeordnung eine grö ßere Autonomie gegeben ist, als in der Stadteordnung. Mein Absehen war übrigens dahin gerichtet, daß für Lobstädt eine wodisicirte Stadteordnung eingeführt werde, und insofern bin ich den Beschwerdeführern gar nicht entgegen. Hat mich nun der Abg. Ziesler darin widerlegen wollen, daß ich behauptet habe, es dürfe eine solche für die Gemeinde Lobstädt mit Ge nehmigung der vorgesetzten Kreisdirection eingeführt werden, so berufe ich mich auf die Städteordnung, wonach unter die ser Voraussetzung statutarisch festgesetzt werden kann, derglei chen Bürgerrechtsgebühren einzuführen. Nehme ich dies also für Lobstädt in Anspruch, so bin ich mit dem Gesetze nicht in Widerstreit. Abg. Wapler: Ich muß der Ansicht des Abg. Ziesler cntgegentreten, insofern derselbe bemerkt hat, daß es nicht statthaft sei, Bürgerrechtsgeld einzuführen. Jchselbstgehöre einer Gemeinde an, welche vor einigen Jahren bei der Kreis direction darum nachsuchte, Bürgerrechtsgelderheben zu dür fen, was ihr auch von derselben gewährt wurde.—DemAbg. Wieland erlaube ich mir Einiges einzuhalten. Er sagte, daß sich die Landgemeinden bei ihrer Gemeindeordnung in finan zieller Beziehung freier bewegten, als die Städte. Allerdings, was die zu Verwaltungszwecken aufgebrachten Gelder betrifft, so hat darüber der Gemeinderath einzig und allein zu verfü gen; was aber in dieser Beziehung die Schulangelegcnheiten anlangt, so sstehen diese unter Controls der Kirchen- und Schulinspection, und hinsichtlich des Almosens muß dem Landgericht oder der betreffenden Behörde Rcchnungsable- gung unterbreitet werden. — Wenn derAbg. Schwedler auf stellte, daß die Gemeinden hauptsächlich von Amtshauptleuten und Gensdarmen^regiert würden, so muß ich ihm dagegen einhalten, daß diesZwenigstens in der Gegend nicht der Fall ist, welcher ich angehöre; dort tritt der Gemeinderath in den meisten Fallen selbstständig auf. Wenn übrigens die Ge meinde Lobstädt nun einmal gern die Städteordnung haben und mit aller Gewalt einen Bürgermeister besitzen will, warum wollen wir denn den Leuten nicht dazu verhelfen? Sie suchen nun einmal ihr Wohl und Glück darin, und darum können wir sie ihnen, was an uns ist, auch wohl gewahren; ich wenig stens werde aus diesem Grunde unbedingt für den Ausschuß antrag stimmen. Regierungscommissar Kohlschütter: Eine Aeuße- rung des Abg. Schwedler wird einer Berichtigung bedürfen. Derselbe bemerkte, daß nach der Landgemeindeordnung die Errichtung von Ortsstatuten überhaupt nicht zulässig sei, dergleichen vielmehr nur in Verbindung mit der Städteord- NUNZ Vorkommen könnten. Dies ist nicht richtig; §.2 der Landgemeindeordnung bestimmt ausdrücklich, „daß auf An trag einzelner Gemeinden, oder deren Vertreter, oder auch auf Anlaß der Gemeindeobrigkeit selbst, besondere Gemeindeord nungen (Ortsstatuten) errichtet werden können, daß aber nichts darin ausgenommen werden dürfe, was diesem Gesetze widerspricht oder zur Ncgulirung des Gemeindewesens nicht gehört." Wenn es nun, wie es scheint, der Gemeinde Lob städt hauptsächlich um Einführung eines Einzugsgeldes bei der Aufnahme auswärtiger Gcmeindeglieder zu thun ist, so bin ich allerdings der Meinung, daß die Errichtung eines Ortsstatuts der geeignete Weg zu einer derartigen Einrich tung sein würde. Ich kann auch der Ansicht des Abg. Zies ler, daß die Bestimmung eines solchen Einzugsgeldes in den Landgemeinden überhaupt nicht statthaft sei, daß sie sogar ei ner Bestimmung der Verfassungsurkunde widerspreche, nicht bcipflichten. Die Landgemeindeordnung spricht zwar nicht ausdrücklich davon, es ist in derselben aber eben so wenig ein Verbot solcher Abentrichtungen enthalten. Es ist dies eine Einrichtung, welche innerhalb des Kreises der Gemeindeau tonomie liegt und die daher auf Antrag der Gemeindevertre ter, mit Genehmigung der Ortsobrigkeit, sowie unterZustim- mung der Regierungsbehörde statutarische Gültigkeit erlan gen kann, so daß es alsdann auch an dem Rechtstitel, welchen die Verfassungsurkunde vorausfetzt, nicht fehlen würde. Es versteht sich von selbst, daß ein solches Einzugsgeld mit den Vortheilen, welche der Aufzunehmende durch den Eintritt in die Gemeinde erlangt, in Verhaltniß stehen muß, und daß da durch dem Grundsätze der Freizügigkeit nicht zu nahe getreten werden darf. Es giebt auch schon eine nicht geringe Anzahl von Landgemeinden, wo solche Gebühren ortsstatutenmäßig bestehen, wie sie denn in den Städten bekanntlich häufig vor kommen. Wenn sich bei dieser Gelegenheit über den relati ven Werth der Landgemeinde- und der Städteordnung eine Discussion entspannen hat, so bin ich nicht gemeint, diese zu verlängern und auch meinerseits auf diese Materie einzuge hen, ich möchte aber im Allgemeinen entgegenhaltcn, was ich schon beim Eingang dieser Berathung zu bemerken mir er laubte, daß nämlich diese Erörterung aus dem Grunde ziem lich intempestiv erscheint, weil ja eine durchgreifende Umge staltung der gesammten Gemeindeverfassung ohnehin bevor steht. Der Herr Abg. Schwedler glaubt zwar sich von dem von der Regierung in Aussicht gestellten Entwürfe nicht viel versprechen zu dürfen. Jndeß wird er sich doch vielleicht ent schließen, sein Urtheil wenigstens so lange zu suspendiren, bis das Ministerium, welches sich mit Bearbeitung dieses Ent wurfs gerade .jetzt angelegentlich beschäftigt, in der Lage ist, denselben vorzulegen. Er wird dann am sichersten beurthei- len können, ob der Entwurf jenen Grad von Freisinnigkeit ge währe, welchen er für eine zeitgemäße Gemeindeordnung in Anspruch nehmen zu müssen glaubt. Abg. Ziesler: Es ist mir von zwei Seiten eingehalten
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