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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 75. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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worden, daß meine Behauptung, es dürfe durch Aufstellung von Ortsstatuten die Erhebung einer Aufnahmegebühr in den Landgemeinden nicht eingeführt werden, unrichtig sei. Gründe für diese Ansicht habe ich allerdings weder aus dem Munde des Herrn Regierungscommissars, noch aus dem des Herrn Abg. Wapler vernommen. Man hat mir eben weiter nichts entgegengehalten, als daß derartige Einrichtungen neuerdings ins Leben getreten seien und die Kreisdirectionen ihre Geneh migung dazu ertheilt hatten. Das aber, meine Herren, sind keine Gründe gegen den von mir bereits gelieferten Nachweis. Ich berufe mich nochmals auf die ausdrückliche Bestimmung des §. 37 der Verfassungsurkunde, die eben das, wie es schien, vom Herrn-Regierungscommissar vermißte Verbot enthält, und kann mich nicht eher für widerlegt halten, als bis mir Jemand ein sächsisches Gesetz nachweist, welches die Erhebung solcher Gebühren durch die Landgemeinden als zulässig be zeichnet. Daß ich recht wohl gewußt habe, daß man in den Stadtgemeinden Bürgerrechtsgebühren erhebt und deren Höhe localstatutarisch bestimmen darf, das glaube ich nicht erst be sonders versichern zu dürfen, da ich seit einer ziemlichen Reihe von Jahren städtischer Beamter bin. Eben so gewiß weiß ich aber auch, daß man Seiten der obern Verwaltungsinstanzen der Erhebung solcher Gebühren, wie sie von dem Herrn Re gierungscommissar und dem Abg. Wapler erwähnt worden sind, mehr als einmal aus den bei dem jetzigen Stande unserer Ge setzgebung völlig unwiderlegbaren Gründen entgegengetreten ist, weil dadurch sowohl die in Sachsen verfassungsmäßig be stehende Freizügigkeit beschrankt, als dem §. 37 der Verfas sungsurkunde unzweifelhaft entgegengehandelt werden würde. Präsident Cuno: Es ist durch den Abg. Wagner aus Dresden auf Schluß der Debatte angetragen worden. Wird dieser Antrag unterstützt? — Zahlreich. Präsident Cuno: Wünscht Jemand für oder wider den Schluß der Debatte zu sprechen? (Es meldet sich Niemand.) Wollen Sie die Debatte schließen lassen ? — Gegen 6 Stim men Ja. Berichterstatter Abg. Lrenkmann: Im Allgemeinen habe ich vorläufig zu bemerken, daß ursprünglich die Absicht des Ausschusses nicht dahin ging, den Bericht drucken zu las sen , und deshalb könnte er in der einen oder andern Bezie hung nicht ausführlich geiiüg erscheinen. Es ist indessen das jenige, was etwa nöch zu erwähnen gewesen wäre, größten- theils in der Debatte vorgebracht worden, und es hat hierbei vorzüglich der Abg. Hahnel als Mitglied des fünften Aus schusses den Standpunkt angegeben, auf welchen sich der Aus schuß bei Beurtheilung der vorliegenden Frage gestellt hat. Es wird mir darum nur Weniges nachzutragen übrig bleiben. Zuvörderst hätte ich dem Abg. König zu entgegnen, daß hier von formellem Rechte nicht die Rede sein kann, denn in der Einführungsverordnung zur Städteordnung heißt es : „Wir II. 6. behalten jedoch den mit Einführung der Städteordnung be auftragten höhern Behörden vor, solche kleinere Amts und Patrimonialstädte, deren Verhältnisse eine Anwendnng aller Bestimmungen der Städteorvnung nicht wohl zulassen, und die namentlich mit magistratischen Rechten versehene Stadträthe, oder andere eigene Behörden bis jetzt nicht gehabt haben, davon auszunehmen." Es kommt hier also nicht auf das materielle Recht, sondern mehr auf das Ermessen, das administrative Ermessen an. Uebereinstkmmend mit dem Herrn Regierungscommissar hat ferner der Abg. König gesagt, daß es ein unglücklicher Zeitpunkt sei, zu welchem die Lobstädter mit ihrem Ansuchen gekommen wären, weil eine allgemeine Revision der Städteordnung in naher Aussicht stehe. Das mag wahr sein, wenigstens will ich wünschen, daß es bald wahr werde; indeß hat dies den Ausschuß doch nicht abhalten können, sein Gutachten, wie geschehen, abzugeben, weil man die Redensart „in naher Aussicht stehen" in der neuesten Zeit doch immer „auf mehrere Jahre" interpretkren muß. Wenn dann der Herr Regierungscommissar gesagt hat: Lobstadt qualisicire sich gar nicht zu Einführung der Städteordnung, denn es habe nur ein geringes Communalvermögen, so glaube ich, kann dieser Einwand nicht stichhaltig sein. Wie schon vorhin der Abg. Hähnel bemerkte, hat Lobstädt seine Bewoh ner Mann für Mann versammelt und befragt, ob sie die Städteordnung haben wollten, und es haben sich sämmtliche mit Ausnahme von sechs dafür erklärt. Man mag ihnen also doch gestatten zu experimentiren, sollte ihnen die Städteord nung nicht gefallen, so ist ja immer noch Zeit, zur Landge meindeordnung zurückzukehren. Ich glaube aber auch, daß die Regierung verpflichtet ist, dem Wunsche nachzukommen, denn wenn Lobstädt in gewerblicher Beziehung als Stadt be trachtet wird, so kann man nur einen Act der Gerechtigkeit darin finden, wenn jenem Verlangen nachgegebcn wird. End lich habe ich noch dem Abg. Wieland zur Beruhigung mitzu- theilen, daß die Beschwerdeführer nicht die ganze Städteord- nung für sich in Anspruch nehmen, sondern nur eine modifl- cirte; es ist dies in ihrem Petitum nicht geradezu ausgespro chen, allein in der Beschwerde nur angedeutet. Wenn derselbe noch gesagt hat, es läge eine größere Garantie in der Gemeinde ordnung, weil darnach die Gemeindevorstände nur auf sechs Jahre gewählt würden, während der Bürgermeister nach der Städteordnung auf Lebenszeit ernannt werde, also nicht so gleich abgesetzt werden könne, so erlaube ich mir zu bemerken, daß die Bürgermeister verpflichtet sind, nach dem Gesetz zu handeln, und wenn sie dies nicht thun, ebenfalls absetzbar sind, wie alle andern auf kürzere Zeit gewählten Beamten. Ein allgemeiner Grund, der den Ausschuß zu Befürwortung des Gesuchs veranlaßt hat, ist endlich noch der, daß im Gesetz vom 7. November 1838 den Städten, welche bisher die Städteordnung gehabt haben und nunmehr die Gemeindeord nung an nehmen wollen, dennoch Maubt M soll, ihre städti schen Rechte mit alledeiü, was daiUit zusammenhängt, 5ss*
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