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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,1/2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,1.K.,1/2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028247Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028247Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028247Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-02-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,1/2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- ProtokollI. Sitzung 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- SonstigesVerzeichnis der Mitglieder der ersten Kammer. 22
- Protokoll4. Sitzung 25
- Protokoll5. Sitzung 33
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 45
- Protokoll8. Sitzung 53
- Protokoll9. Sitzung 73
- Protokoll10. Sitzung 89
- Protokoll11. Sitzung 109
- Protokoll12. Sitzung 149
- Protokoll13. Sitzung 163
- SonstigesBericht des dritten Ausschusses der ersten Kammer, die über die ... 173
- Protokoll14. Sitzung 177
- Protokoll15. Sitzung 185
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 257
- Protokoll18. Sitzung 273
- Protokoll19. Sitzung 285
- Protokoll20. Sitzung 297
- Protokoll21. Sitzung 327
- Protokoll22. Sitzung 359
- Protokoll23. Sitzung 387
- Protokoll24. Sitzung 411
- Protokoll25. Sitzung 439
- Protokoll26. Sitzung 461
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 499
- Protokoll29. Sitzung 531
- Protokoll30. Sitzung 553
- Protokoll31. Sitzung 579
- Protokoll32. Sitzung 603
- Protokoll33. Sitzung 641
- Protokoll34. Sitzung 669
- Protokoll35. Sitzung 693
- Protokoll36. Sitzung 703
- Protokoll37. Sitzung 723
- Protokoll38. Sitzung 751
- Protokoll39. Sitzung 783
- Protokoll40. Sitzung 805
- Protokoll41. Sitzung 825
- Protokoll42. Sitzung 839
- Protokoll43. Sitzung 863
- Protokoll44. Sitzung 895
- Protokoll45. Sitzung 927
- Protokoll46. Sitzung 955
- Protokoll47. Sitzung 981
- Protokoll48. Sitzung 987
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 1003
- Protokoll50. Sitzung 1015
- Protokoll51. Sitzung 1045
- Protokoll52. Sitzung 1087
- Protokoll53. Sitzung 1109
- Protokoll54. Sitzung 1135
- Protokoll55. Sitzung 1153
- Protokoll56. Sitzung 1161
- Protokoll57. Sitzung 1183
- Protokoll58. Sitzung 1191
- Protokoll59. Sitzung 1197
- Protokoll60. Sitzung 1225
- Protokoll61. Sitzung 1237
- Protokoll62. Sitzung 1255
- Protokoll63. Sitzung 1281
- Protokoll64. Sitzung 1307
- Protokoll65. Sitzung 1315
- Protokoll66. Sitzung 1341
- ProtokollII. Sitzung 7
- BandBand 1849/50,1/2 -
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schwerbcführers daher, daß dieFortstellung dieser Untersuchun gen möglichst beschleunigt werde, als eine dringliche und ge rechte erkannt werden muß, so stellt derAusschuß den weiteren Antrag: „„die Kammer wolle die Beschwerde an das Königl. Ministerium derJustiz gelangen las sen."" Ist die Kammer mit diesem Borschlage unseres Aus schusses einverstanden? — Einstimmig Ja. Präsident Georgi: Wir gehen nun zum letzten Gegen stände unserer heutigen Tagesordnung über, zu dem mündlichen Bericht unseres vierten Ausschusses. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter Abg.Riedel den Bcrichtzu erstatten. Berichterstatter Abg. Riedel: Der Gegenstand, über welchen ich zu berichten habe, ist eine Petition der Mühlenbe sitzer Kummer zu Laßke und Genossen, a) Entschädigungs ansprüche an die Gutshcrrschaften wegen Aufhebung des Mahlzwanges; K) unentgeldliche Aufhebung der Erbpachts- qualitar und v) die Ablösung des Canons betreffend. Die Petenten führenzuBcgründung ihres Gesuches an,ihre Müh lengrundstücke waren von der Gutsherrschast des Klosters Marienstern in den Jahren 1767 bis 1770 an ihre Borfahren in Form eines Erbpachtes mit allen Rechten und Gerechtsa men—worunter das vorzüglichste und den Werth des Grund stückes bestimmende, der Mahlzwang wäre — dergestalt ver kauft worden, daß von Seiten der Erbpächter ein jährlicher Canon stipulirt worden wäre, welcher bei demLMüller Kum mer 95 Thaler, bei dem Müller Freudenberg aber 72 Thaler betrüge. Dieses Recht wäre auch von ihrenMesitzvorfahren ungestört ausgeübt und allen etwaigen Renitenzen dagegen von Seiten der Verpflichteten, durch Machtsprüche der Herr schaft beseitigt worden. Als aber dann der Mahlzwang durch gesetzliche Bestimmung aufgehoben worden wäre, hätten ihre Grundstücke bedeutend an Werth verloren, indem sie im mer noch den Canon hätten fort entrichten müssen, obgleich ein so wichtiges Recht verloren gegangen wäre. Sie sagen: „möge nun auch das Mahlzwangsrecht blos ein vermeintli ches und von der Herrschaft willkürlich auferlegtes sein, so wäre es doch von Mühlenbesitzern auf dem Wege des ordent lichen Contractes erworben worden und müßte denselben von -m anderseitigen Contrahenten gewährleistet werden, indem letztere auch allein durch den hohen Canon den Nutzen davon zögen. Sic glauben daher, daß es keinem Zweifel unterliegen könnte; sie sagen ferner, die Herrschaft hätte auch diese Ver pflichtung eingesehen, indem sie auf das Gesuch der Mühlen besitzer, diesen Canon zu ermäßigen, eingegangenwäreundsich bereit erklärt hätte, an den Canons von 95Thlr.und 72Thlr. Hrlich resp. 10 Thlr. 7 Ngr. erlassen zu wollen. Sie hätte dies jedoch nur unter der. ausdrücklichen Bedingung gethan, ihnen nie ein Recht dadurch zugestehen zu wollen. Außerdem stände dieser Erlaß mit ihrem Verluste in gar keinem Verhält nisse, indem der Erlaß, wenn er dem Verluste gleich kommen sollte, um das Fünffache erhöht werden müßte. Sie bemer ken schließlich noch, es würde ihnen gar nicht schwer fallen ihre Entschädigungsansprüche auf dem Rechtswege zurGel- i. K. (2. Abonnement.) tung zu bringen, wenn irgend die bestehenden Gesetze ein Norm enthielten, nach welchen dieselben zu berechnen wären. Sie stellen daher folgendes Gesuch: „die Volksvertretung wolle auf die Erlassung eines Gesetzes hinwirken, worin aus gesprochen wird, daß die Gutsherren, welche ihren Erbpachts müllern die Mahlzwanggerechtigkeit übergeben haben, ver bunden sein sollen, den durch Aufhebung derselben entstande nen Entschädigungsansprüchen Genüge zu leisten und worin eine Norm festgesetzt ist, nach welcher diese Ansprüche für alle zukünftigen Fälle zu berechnen sein würden, z. B. daß der berechtigte Mühlenbesitzer für jede dem Mahlzwang unterlie gende Hufe einen Thaler als Entschädigung zu fordern habe. DerAusschuß kann aber aus mehrfachen Gründen dies Ge such nicht bevorworten, denn erstens ist der Mahlzwang bis jetzt durch gesetzlicheBestimmungen ohne Entschädigung noch nicht aufgehoben, denn es besteht das Gesetz vom 27. März- 1836 noch, nach welchem er der Ablösung unterliegt, aller dings nur auf Antrag der Verpflichteten. ^Sollte nun ein solcher Antrag von Seiten der Verpflichteten gestellt worden sein, so müssen sie doch Entschädigung erhalten haben; sollte dieses aber nicht hinlänglich geschehen sein, sollten sie nicht hinlänglich entschädigt sein, oder sollten sie durch einen Rechts streit den Berechtigten gegenüber ihres Rechtes verlustig ge worden sein, so haben die Petenten dies doch in derWetition in keiner Weise nachgewiesen. Es fehlte auch dem Ausschuß an allen Unterlagen, dieses zu erörtern und überdies ist-die Angelegenheit eine civilrechtliche Streitigkeit, welche auf dem Rechtswege zur Erledigung gebracht werden muß. Daß nun die Petenten den Rechtsweg betreten und ihr Recht durch alle Instanzen gesucht haben und daß ihre Beschwerde ohne Ab hülfe geblieben ist, das haben die Petenten ebenfalls nicht nach gewiesen, es ist im Gegentheil in der Petition nachgewiesen, daß sie es nicht gethan haben, indem die Petenten selbst sagen, es^würde ihnen gar nicht schwer fallen, auf dem Rechtswege ihre Ansprüche zur Geltung zu bringen, wenn nur die Gesetze eine Norm böten, nach welcher sie zu berechnen waren. Nach §. 127 der Geschäftsordnung ist daher dieser Punkt der Peti tion als formell unzulässig zu betrachten, indem sie ihr Recht nicht auf dem gesetzlichenWege, wo sie es gewiß erlangt haben würden, durch alle Instanzen gesucht haben, i? DerAusschuß kann sich daher nicht für das Gesuch unter a verwenden, man schlägt vielmehr der Kammer vor, den Punkt s in der Peti tion für formell unzulässig zu erklären, die beiden andern Pe tita unter b und v aber einstweilen zu afferviren bis den Kam mern das Gesetz über Ablösung der baaren Geldgefälle vorge legt werden wird, um sie sodann an den Ausschuß, welchem dasselbe zur Begutachtung übergeben werden wird, zu ver weisen oder eventuell an die zweite Kammer abzugeben. Präsident Georgi: Wünscht Jemand hierüber das Wort? Es scheint nicht der Fall zu sein. Unser Ausschuß räth uns an, den Punkt »in der Petition für formell unzu lässig zu erklären. Ist die Kammer hiermit einverstanden? — Wird genehmigt. 15
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