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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-02-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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Abg. I ungnickel: Ich glaube, die Bedenken, welche von dem geehrten Abg. Mai ausgesprochen wurden, wür den sich bei § 3 vielleicht durch einen kleinen Zusatz erle digen lassen. Ich will das vorläufig nur andeuten, um die Diskussion nicht zu verlängern, und bin der Meinung, daß sich der Abg. Mai hierdurch veranlaßt fühlen möchte, bei '§ 3 seine Bedenken durch einen Antrag zu erledigen. Abg. Fah nauer: Ich möchte dennoch bitten, hier einen Widerspruch zu erledigen. Im ersten Paragraphen, den wir angenommen haben, steht: „gegen dkrecte oder indirekte Belohnung"; also gut, meine Herren, ich setze nun den Fall, es kommt ein Empiriker und wendet seinen Trokar auf mein Bitten an, und ich gebe ihm, da es mit Erfolg geschieht, dafür eine Belohnung Nun kommt aber der Lhierarzt dazu und ich erscheine also straffällig. Ich frage daher, wie die Sache hier sich eigentlich verhalt? Nach § l ist ein Viehbesitzer, der so verfährt, unbedingt schuldig. Referent Abg. Koelz: Um der Kammer ganz klar zu werden, bestätige ich, daß in einem solchen Falle Derjenige bestraft wird, welcher für seine Mühwaltung eine Be lohnung sich hat gewähren lassen. Das Gesetz gestattet eine derartige Vergütung nicht, außer den Menschen-Aerzten ist es ebenfalls Niemandem gestattet, Medikamente, bei spielsweise Mittel gegen die Wasserscheu zu verabreichen. Es wird Derjenige, der dies unberufen thut, bestraft, selbst wenn es möglich wäre, nachzüweisen, daß durch das Mittel das Leben eines Kranken gerettet worden sei. Ganz ähnlich wird cs sich später mit den Thierärzten verhalten. Abg. Mai: Auch ich trage gleiche Bedenken, wie die, so von dem Abg. Beeg so eben vorgetragen worden sind, allein ich halte dafür, daß darüber passender und zweck mäßiger bei ß. 3 zu sprechen sein werde, wo ich mir auch vorgenommen habe, einen auf die Sache bezüglichen Zu satzantrag zu stellen. Präsident Vr. Haase: Der Abg. Riedel hat das Wort. Abg. Riedel: Der Fall, den der Abg. Fahnauer an führt, wegen Anwendung des Trokars, so ist dieses immer blos als Nothhilfe anzusehen, denn in der Regel sind diese Fälle von der Art, daß bei ihrem Eintritte weder ein Em piriker noch ein praktischer Lhierarzt herbei gerufen werden kann, wenn nicht einer ganz in der Nähe wohnt, wenn nun dann die Gutsbesitzer nicht selbst die nöthigen Instru mente hätten, so würde das Mittel gar nicht angewendet werden können. Wenn sich nun ein solcher Fall ereignet und ein in der Nahe befindlicher Besitzer solcher Instru mente, der gut damit umzugehen versteht, sei es nun ein Gutsbesitzer oder Empiriker, nicht eintreten dürfte, so würde das Stück Vieh verloren gehen; solche Fälle werden daher immer als Nothhilfe betrachtet werden müssen, wobei dann Der, der diese Hilfe leistet, .nicht wird bestraft werden kön nen, wenn ihm auch'Etwas dafür gewährt worden wäre. Il.K. (l.Abonnement.) Präsident vr. Haase: Will noch Jemand über diesen Paragraphen sprechen? Es scheint auch nicht, daß der Herr Referent das Wort ergreifen wolle; ich frage also, nimmt die Kammer den §. 2 unverändert an? — Ein stimmig Ja. Referent Abg. Koelz: Wir kommen nun zu §. 3 des Entwurfs: . §-3. Ausgenommen hiervon bleiben a) die Ausübung des Wiehschnitts, wozu neben den le- gitimirten Thierarzten auch noch ferner die conces- sionirten Viehschneider befugt sind; b) die Behandlung von Hufkrankheiten, welche, inso weit dabei die Art des Beschlages die Hauptsache ist, zugleich den geprüften Hufschmiedemeistern zusteht; o) alle geburtshilflichen Leistungen; ä) die Behandlung der eigenen Thr'ere (Z. 1 s.) durch die, eigenen Beamten und Dienstleute, vorausgesetzt, daß die Krankheit nicht eine solche ist, deren Be handlung ihres ansteckenden oderseuchenartigen Cha rakters wegen nach Gesetz oder Verordnung einem geprüften und legitimirten Thierarzte überlassen wer den muß. Der Bericht sagt: Bei §- 3 kam rn Frage, ob die sogenannten Gebrauchsoperatwnen an den eigenen Thieren den eigenen Beamten und Dienst leuten nicht gleichfalls nachzulassen seien? Die Herren Regierungscommifsare bestätigten dies In Berücksichtigung dessen hielt man es für zweck mäßig, dieses Punktes im Gesetz Erwähnung zu thun und dem Abschnitt unter ä. folgende veränderte Fassung zu geben: ä) die Behandlung der eigenen Thiere (§. 1 s.), sowie die Verrichtung der in 1 b. gedachten Gebrauchs operationen an denselben durch die eigenen Beam ten und Dienstleute, vorausgesetzt, daß im erstem . Falle die Krankheit nicht eine solche ist, deren Be handlung ihres ansteckendem oder seuchenartigen Cha rakters wegen nach Gesetz oder Verordnung einem geprüften und legitimirten Lhierarzt überlassen wer den muß. ' . Die Deputation empfiehlt der Kammer diese Modifi kation und mit derselben §. 3 zur Annahme. . Präsident vr. Haase: Es hat zuerst Abg. Mai das Wort, nach ihm der Abg. vr. Wahle. Abg. Mai: Ich habe schon bei §. 2 auf den jetzigen Paragraph Bezug genommen und da einen Zusatzantrag angekündigt, den ich mir nun erlaube einzubr'mgen. Die geehrte Deputation hat zwar unter Punkt 3 des §. 3 be reits eine Redactionsveränderung in Vorschlag gebracht, der ich auch aus voller Ueberzeugung öeitreten werde? Ich" wünschte aber, daß sie etwas weiter gegangen wäre. Mir? schweben nämlich die Fälle vor, wo, wie schon erwähnt wurde, Gefahr im Verzüge liegt, und wo nicht so bald ein ''52' '
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