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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- Beilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten Kammer.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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?. oderLPfund,! Größe nach Z. 33 auf dem Boden. Das kleinste Stück s. w. Die De- muß massiv sein. stattet, z. B. i-2-, 20 k. oder 20 Pfund, H k. oder Pfund, 5 Loch, 2 Quent u. s. w. «Molgewichte für Brückenwaagen sind als Decimalbrüche wie oben zu bezeichnen. Die ganzen Pfundeinsatzgewichte müssen enthalten: zwei Stuck zu 10 Loch, 34. Gewichte von Blei, Zinn, Zink oder andern weichen Metallmischungen, desgleichen steinerne Gewichte werden zur Aichung und Stempelung nicht angenommen. Alle Gewichte vom Pfunde aufwärts, einschließlich der Pfundstücke, dürfen von Gußeisen angefertkgt sein. Die Gewichte vom Pfunde abwärts müssen aus Messing, Bronze oder Neusilber (die kleinsten auch aus Silber oder Platin) bestehen. 8. 35. Zurückgewiesen werden ferner alle nicht gehörig abge putzten, an der Oberfläche größere Poren oder Blasenräume zeigenden und vom Formsond nicht gereinigten, mit, wenn auch durch Kitt ausgefüllten, Gußlöchern behafteten, von unten her hohlgegvssenen, nicht minder alle solchen gußeiser nen Gewichte, welche so schwer sind, daß sie bei der Justir- ung nach Z. 37 abgearbeitet werden müßten, so wie alle massiven Gewichte von Messing und andern zulässigen Me tallen, welche zu leicht sind. Z. 36. Alle Gewichte bis zum Viertelpfunde abwärts, gleich viel aus welchem Metalle, werden nur dann zur Aichung und Stempelung angenommen, wenn sie die Form eines Cylinders mit oben angegossenem Knopfe oder, für die Gewichte von 1, H und Centner eingegossene (nicht mit Blei eingelöthete) Griffe oder Handhaben tragen und, was gußeiserne Gewichte anlangt, neben dem Knopfe oder Griffe ein kreisförmiges, nach innen etwas verjüngtes Ajuftir- loch haben, mit welchem nach unten eine erweiterte Höh lung zusammenhängt, welche zu Aufnahme der ausgleichen den Massen dienen kann. Die Größe dieser Höhlung läßt sich nicht genau be stimmen, im Allgemeinen ist aber beim Gießen zu leicht zu halten der Centner um 6 —8 Loth der H Centner - 5 —6tz - der Centner - 4 —5^ - das 20 Pfund-Stück - 3^—4^ - das 10 - - - 3 —4 - das 5 - - - 2 z—3 - das 3 - - - 2 —2z - das 2 - - - iz—2 - das 1 - - - 1 —iz - Kleinere Gewichte können in Cylinder- oder Scheiben form mit Knöpfen gefertigt werden. Die kleinsten Gewichte müssen die Form von Platten mit einer aufgebogenen Ecke oder dergleichen Rande haben. Den Proportionalgewichten für Brückenwaagen ist die Form von Scheiben mit Knöpfen zu geben. Nur die sogenannten Einsatzgewichte sind von obiger Vorschrift ausgenommen. Ihre Gesammtgröße darf aber nur 1 Pfund oder z Pfund betragen. Dieselben bestehen aus in einander gesetzten Schalen von Messing, Bronze oder Argentan, deren äußerste als Gehäuse dient und mit einem Deckel versehen ist. Das Gesammtgewicht: 1 Pfund oder z Pfund ist auf dem Deckel anzugeben; alle einzelnen Einsätze tragen die Angabe ihrer em - - 5 - ein - - 2 - zwei - - i - ein - - 5 Quent, zwei - - 2 - oder ein Stück zu 2 Quent, ein - - i - zwei Stück zu 1 Quent, zwei Stück zu 5 Cent. Ein Einsatzgewicht zu einem halben Pfunde enthält: zwei Stück zu 5 Loth, ein - - 2 - zwei - - 1 - ein - - 5 Quent, zwei - - 2 - oder ein Stück zu 2 Quent, ein - - 1 - zwei Stück zu 1 Quent, zwei Stück zu 5 Cent. §. 37. Die Prüfung der Gewichte erfolgt dadurch, daß man auf die eine Waagschale der der Größe nach entsprechen den Waage des Aichamtes das entsprechende Normalge wichtstück bringt, durch Auflegen von Gewichten auf die andere Waagschale das Gleichgewicht herstellt und dann das Normalgewicht mit dem zu prüfenden Gewichte ver tauscht. Die Berichtigung der nicht nach §. 35 sofort zurück-- zuweisenden Gewichte erfolgt: s) bei cylindrischen Gewichten mit Ajustirloch nach Z. 46 durch Einfüllung von Sand, Gußeisenschrot oder dergleichen in die Höhlung bis, während der Iustir- pfropf mit auf der Waagschale liegt, die richtige Schwere mit einem geringen Ueberschuffe hergestellt ist. Darauf wird der Justirpfropf, welcher von Kupfer, Zinn, Blei oder einer passenden Legirung sein kann und nach Gestalt und Größe so vorge arbeitet sein muß, daß er genau in das Loch paßt und beim Eintreiben, ohne sich zu quetschen, nur sehr wenig über die Oberfläche des Gewichts vor steht, mit dem Hammer und mittelst eines Aussetzers von hartem Holze, anfangs mit leisern, zuletzt mit starken Schlägen so fest eingetrieben, daß er ohne Zerstörung nicht herausgenommen werden kann. Ist dies geschehen, so wird das Gewicht wieder auf die Waagschale gesetzt, durch Abnehmen an der Ober fläche des Pfropfs das Gleichgewicht völlig herge stellt und dann auf diese Oberfläche der volle Stempel des Aichamts, je nach der Größe der Fläche ein-, zwei- oder dreimal dergestalt aufge schlagen, daß jeder Versuch zu Aushebung des Pfropfes eine Verletzung des Stempels zur Folge haben müßte. Der "dabei verwendete Schrot wirtz nur dann besonders berechnet, wenn er beträgt: bei 1 Pfund über 1 Loth, bei 2 Pfund über 2 Loth, bei 3—5 Pfund über 3 Loth, bei 10 Pfund über 4 Loth, bei 20 Pfund über 5 Loth, bei H Centner über 6 Loth, bei H Centner über 7 Loth, bei 1 Centner über 8 Loth,
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