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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,1
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1857/58,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028251Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028251Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028251Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 29. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 19
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 61
- Protokoll7. Sitzung 69
- Protokoll8. Sitzung 99
- Protokoll9. Sitzung 131
- Protokoll10. Sitzung 163
- Protokoll11. Sitzung 189
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 249
- Protokoll14. Sitzung 275
- Protokoll15. Sitzung 315
- Protokoll16. Sitzung 343
- Protokoll17. Sitzung 359
- Protokoll18. Sitzung 381
- Protokoll19. Sitzung 405
- Protokoll20. Sitzung 431
- Protokoll21. Sitzung 455
- SonstigesBeilage zu Nr. 21 und 22 der Landtagsmittheilungen der zweiten ... 473
- Protokoll22. Sitzung 493
- Protokoll23. Sitzung 529
- Protokoll24. Sitzung 561
- Protokoll25. Sitzung 587
- Protokoll26. Sitzung 613
- SonstigesSchlachtsteuer. 640
- Protokoll27. Sitzung 643
- Protokoll28. Sitzung 679
- Protokoll29. Sitzung 697
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, das Jagdrecht auf fremdem Grund und ... 725
- Protokoll30. Sitzung 741
- Protokoll31. Sitzung 769
- Protokoll32. Sitzung 795
- Protokoll33. Sitzung 823
- Protokoll34. Sitzung 851
- Protokoll35. Sitzung 879
- Protokoll36. Sitzung 907
- BandBand 1857/58,1 -
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13. Marz und 28. Juni 1852, wie vom 19. Juni 1854 in einigen, jedoch größtentheils minder wesentlichen Punk ten abgeänderten und erläuterten Verordnung war der Grundsatz, daß das Jagdrecht ein Ausfluß des Eigenthums sei, wiederholt ausgesprochen. Obwohl das inzwischen er schienene Gesetz vom 12. Mar desselben Jahres, Gesetz- und Verordnungsblatt von 1851, S. 127 fg., die Aufhebung der zur Publikation der deutschen Grund rechte ergangenen Verordnung vom 2. März 1849 ver fügt hatte, so waren doch darin die infolge der Publikation der Grundrechte bis dahin entstandenen Privatrechte, worunter nach den Motiven des Gesetzes in Verbindung mit den Berathungen in beiden Kammern namentlich das Jagdrecht zu verstehen ist. vergl. Landtagsacten von 1855 I. Abth., S. 584, ausdrücklich ausgenommen worden. Unberücksichtigt dessen hatten zahlreiche, auf jenem Landtage eingegangene Petitionen die Rückgabe der Jagd an die früher Berechtigten verlangt. Während die erste Kammer einen diesen Petitionen in der Hauptsache ent sprechenden Antrag unter Anerkennung des Grundsatzes der Ablöslichkeit des Jagdrechts an die Regierung zu brin gen beschloß, lehnte die zweite Kammer die Anträge auf Rückgabe der Jagd unter Hinweis auf den diesfallsigen durch die Grundrechte entstandenen Rechtszustand ab, er achtete aus gleichen Gründen auch eine nachträgliche Ab lösung der Jagd durch die Neuberechtigten für unzulässig und entschied sich blos für eine, jedoch nur aus Staats kassen mit Hilfe der Jagdkartengelder und des etwa nicht verwendeten Lheils der durch das Ablösungsgesetz vom 15. Mai 1851, Gesetz- und Verordnungsblatt von 1851, S. 129, bewilligten 590,000 Thlr. an die Altberechtigten zu lei stende Entschädigung, außerdem noch für Rückerstattung der Kaufgelder in Bezug aufdie vom Staatsfiscus erworbenen Jagden, Lantztagsacten vom Jahre 1850/51 I. Abth., S. 345 fg. und 875 fg., sowie Landtagsmittheilungen I. Kammer von demselben Jahre, S. 1734 fg. und Landtagsmittheilungen II. Kammer, S. 2476 fg. Der mittelst allerhöchsten Dekrets vom 13. April 1852, Landtagsacten vom Jahre 1851/52, I. Abth. Seite 251 fg., demselben Landtage vorgelegte Entwurf zu einem Entschä digungsgesetz fußte im Wesentlichen auf diese Grundsätze, er fand auch bei der zweiten Kammer in allen Haupt punkten Annahme. Dagegen gelangte er in der ersten Kammer nicht zur Berarhung, sondern führte nur zu einem, eine wesentliche Verschiedenheit der Ansichten zwischen beiden Kammern kundgebenden Vorbericht und blieb ergebnißlos. Am Landtage 1854/55 legte die Regierung unter dem 21. Mai 1855 über das Jagdrccht einen anderweiten Ge setzentwurf vor. Landtagsacten von 1855, S. 577 fg. Dieser Entwurf verlangte eine „Aussühnung" der durch die unentgeltliche Aufhebung der Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden begangenen Rechtsverletzung mittelst Rückgabe der fraglichen Gerechtsame an die frühem Inha ber, Entschädigung der Neuberechtigten für die zu bewir kende Rückgabe und Ablösbarkeit dieser Berechtigungen. Von der ersten Kammer wurde solcher Entwurf in den wesentlichsten Punkten, zwar auch unter Vorbehalt der Schlußabstimmung über die ganze Vorlage bis nach Voll endung der Berathung und geschehenem Vereinigungsver fahren, angenommen, von der zweiten Kammer aber, dem Gutachten der Mehrheit ihrer Deputation gemäß, nach längerer Berathung abgelehnt. Infolge dessen scheiterte der Jagdgesetzentwurf des Landtags 1854/55. Mittelst des eingangs erwähnten Allerhöchsten De krets vom 21. December 1857 hat nun die Staatsregier ung auch an den gegenwärtigen Landtag eine auf diese Frage bezügliche Vorlage gelangen lassen, worüber die un terzeichnete Deputation mit Vortragserstattung von ihrer. Kammer beauftragt worden ist. Dieser neue Entwurf, zwar in mehrern nicht unwich tigen Punkten von seinem Vorgänger verschieden, enthält inhalts seiner Motiven, I. Abth. 2. Bd. S. 61, ebenfalls die drei Hauptgrundsätze des letztem, daß nämlich 1. das Jagdrecht den frühem Berechtigten auf Verlangen zu rückzugeben, 2., daß dafür den Neuberechtigten eine Entschädigung aus Staatsmitteln zu gewähren sei und daß .3. jedes Jagdrecht auf fremdem Grund und Boden ablöslich sein solle. Der unter 1 gedachte Satz, der als die übrigen be dingende, der hauptsächlichste ist, wird von der Staats regierung durch die Behauptung zu begründen gesucht, daß in dem fraglichen Acte der Rückgabe allein eine genügende „Sühne" des geschehenen Unrechts oder, wie es S. 61 der Motiven heißt, „des verletzten höhern sittlichen Rechtsge fühls" enthalten sei und erblickt werden könne. Allein, wenn man auch einräumen muß — was übri gens von keiner Seite bestritten wird — daß mit der unent geltlichen Aufhebung der Jagdrechte auf fremdem Grund und Boden ein Eingriff in das Gebiet der jeder Gesetz gebung heilig sein sollenden Privatrcchte geübt worden ist, so ist doch darum noch nicht die Wiederherstellung dieser Rechte die allein nothwendige Consequenz davon. Denn es läßt sich auch ein anderer Weg wählen, auf dem die „Aussühnung" einer Rechtsverletzung erzielt werden kann, und das ist bei Vermögensrechten "die vollständige Ent schädigung für den Gegenstand der Entziehung. Wenn der Staat für seine Zwecke fremdes Eigenthum ohne Zu stimmung des Eigenthümers in Anspruch nimmt, so ist dies auch eine Rechtsverletzung, über die sich aber der Staat hinwegsetzt, weil er dafür Entschädigung leistet. Nun muß man zwar zugeben, daß in dem hur in Frage befangenen Falle die entzogenen Rechte nicht unmit telbar für Zwecke des Staates hinweggenommen, sondern den Inhabern entzogen worden sind, um sie andern Pri vaten zu geben. Immerhin aber ist anzunehmen, wenn man nicht dem Staate geradezu ein loses Spiel mit den Rechten seiner Angehörigen beimessen will, daß seine Gesetzgebung zu dem gedachten Acte aus höhern politischen Rücksichten, daher im Verfolg eines Staatszwecks, sich habe bestimmen lassen. 106*
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