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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1855,2
- Erscheinungsdatum
- 1855
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1855,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028253Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028253Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028253Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1855
- Titel
- 91. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 16. 08.1855
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1855,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll40. Sitzung 923
- Protokoll41. Sitzung 939
- Protokoll42. Sitzung 961
- Protokoll43. Sitzung 995
- Protokoll44. Sitzung 1031
- Protokoll45. Sitzung 1065
- Protokoll46. Sitzung 1103
- Protokoll47. Sitzung 1131
- Protokoll48. Sitzung 1159
- Protokoll49. Sitzung 1183
- Protokoll50. Sitzung 1217
- Protokoll51. Sitzung 1253
- Protokoll52. Sitzung 1267
- Protokoll53. Sitzung 1285
- Protokoll54. Sitzung 1313
- Protokoll55. Sitzung 1331
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1371
- Protokoll58. Sitzung 1399
- Protokoll59. Sitzung 1431
- Protokoll60. Sitzung 1465
- Protokoll61. Sitzung 1493
- Protokoll62. Sitzung 1511
- Protokoll63. Sitzung 1535
- Protokoll64. Sitzung 1541
- Protokoll65. Sitzung 1567
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1617
- Protokoll68. Sitzung 1641
- Protokoll69. Sitzung 1665
- Protokoll70. Sitzung 1693
- Protokoll71. Sitzung 1733
- Protokoll72. Sitzung 1757
- Protokoll73. Sitzung 1781
- Protokoll74. Sitzung 1815
- Protokoll75. Sitzung 1849
- Protokoll76. Sitzung 1869
- Protokoll77. Sitzung 1881
- Protokoll78. Sitzung 1897
- Protokoll79. Sitzung 1925
- Protokoll80. Sitzung 1949
- Protokoll81. Sitzung 1961
- Protokoll82. Sitzung 1987
- Protokoll83. Sitzung 2009
- Protokoll84. Sitzung 2045
- Protokoll85. Sitzung 2069
- Protokoll86. Sitzung 2099
- Protokoll87. Sitzung 2127
- Protokoll88. Sitzung 2161
- Protokoll89. Sitzung 2181
- Protokoll90. Sitzung 2201
- Protokoll91. Sitzung 2217
- Protokoll92. Sitzung 2243
- Protokoll93. Sitzung 2273
- Protokoll94. Sitzung 2297
- BandBand 1855,2 -
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ansehen, wenn das Gesetz selbst in dem nämlichen Augen blicke, wo es sie verheißt, zugleich, wie nach dem Entwurf geschehen soll, dem Empfänger die Verbindlichkeit auferlegte, unbedingt und unter allen Umstanden in jedem Falle mehr als das Dreifache der gewäbrten Vergütung aufzuwenden, wenn er auch nur genau wieder in denselben Zustand ge langen will, aus dem er durch das beabsichtigte Gesetz ge bracht werden soll. Erkennt man aber, wie der Entwurf §. 14, das Jagd recht auf fremden Grundstücken für ein solches an, daß man die Bestimmung für nothwendig oder doch für gera- then halt, es solle nach dessen einmal geschehener Besei tigung für die Zukunft nie und auf keine Weise, nicht ein mal durch Vertrag wieder erworben werden dürfen, — eine Vorschrift übrigens, welcher die Unterzeichneten mit Rücksicht auf die bier einschlagenden Umstande nur ihren vollen Beifall geben können, — so müssen dieselben auch bezweifeln, daß die Wiederherstellung eines solchen Zustandes aus Gründen des allgemeinen Wohls so durch dringende Nothwendigkeit geboten erscheine, und zu diesem Behuf die Anwendung des in der Verfassungsurkunde a. a. O. begründeten Rechts der Enteignung zu rechtfertigen. Ist der materielle Gegenstand durch die Gesetzgebung, wie die Unterzeichneten anerkennen, in der vorliegenden Beziehung gestört, so liegt der Grund dieser Störung offen bar nicht in der Aufhebung des fremden Jagdrechts an sich, sondern darin, daß sie ohne genügende Schadloshaltung verfügt worden ist; wird diese also nachträglich gewährt, so wird damit auch die Störung beseitigt, und jener Zu stand mit den Anforderungen des Rechtes wieder in die nöthige Uebereinstimmung gesetzt. Denn wollte man dies in Abrede stellen, so dürfte man auch nicht den Antrag auf Ablösung, die ja eben auch nur zur Schadloshaltung unter Wegfall des Rechts selbst führt, den Jagdleidenden gestatten; und daß der Staat berechtigt ist, aus überwiegenden Gründen Einzelnen ihr Eigenthum gegen genügende Entschädigung zu entziehen, beruht außer allem Zweifel. Was die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs be trifft, so mag die Erörterung der Frage, ob hinsichtlich des Staates selbst die erlassenen Gesetze nicht als eine Verzicht leistung auf die fiskalischen Jagdgerechtigkeiten anzusehen, und daher deren Zurücknahme rechtlich zulässig sein dürfte, auf sich beruhen, allein sogar wenn dieses Bedenken sich ganz erledigte, und demnach die Wiederherstellung der fiskalischen Jagden durch die Gesetzgebung für zulässig zu achten sein sollte, würde doch eines Theils immer noch eine unvermeid liche, aber vom blosen Zufall abhängende, und darum gerade für die Neuberechtigten sehr empfindliche Ungleich heit bleiben, andern Theils der ganze Zweck des neuen Eingriffs in das Privateigenthum, welchen der Entwurf herbeiführt, nämlich die Vergütung des begangenen Un rechts, nicht einmal vollständig erreicht werden. Denn alle Die, welche nach der Bekanntmachung der Grundrechte ihre jagdberechtigten Güter verkauft haben, sollen für den ihnen durch jene zugefügten Verlust keine Vergütung erhalten, und da es durchaus keinen zureichen den Grund giebt, Denen, welche seitdem solche, früher jagd berechtigte, Güter ohne die Jagdgerechtigkeit erkauft haben, diese von Neuem wieder zu verleiben, und damit auf Un kosten der Staatskasse oder auch der frühern, nicht entschä- digten Eigentbümer ein reines Geschenk zu machen, so würden immerhin eine bedeutende Anzahl früher jagdlei dender Grundstücke, im grellen Unterschiede von andern und zwar ohne daß ein solcher in dem Verhältniß ihrer Eigenthümer läge, von dem fremden Jagdrecht befreit bleiben. Auch die beabsichtigte Art der Entschädigung ver möchten die Unterzeichneten, ohne sich hierüber ein ganz bestimmtes Urtheil anmaßen zu wollen, nicht für richtig und zweckmäßig anzuerkennen; es erscheint ihnen -ine durchschnittliche Jahresrente von mindestens 8 Pfen nigen für einen Acker, welche die frühern Jagdberechtigten erhalten sollen, zu hoch, da nach den Mittheilungen der hohen Staatsregierung im Jahre 1852, s. d. g. Landt.-Acten, Beil, zur III. Abth. Bd. 1. S. 365, der durchschnittliche Ertrag der gesummten fiskalischen Jagden während der letzten 10 Jahre vor 1849 bei einem Areal von 731,224 Ackern sich für den Acker jährlich ein schließlich der Zeitpachtgelder, aber nach Abrechnung der Wildschädenvergütung noch nicht ganz auf 4 Pfennige, also die Hälfte, berechnet hat, und jedenfalls die Abschätz ung des Werthes nach der Fläche und nach Klassen, mit Vorbehalt des Rechtswegs für gewisse Fälle, wie sie nach dem frühern Gesetzentwürfe eintreten sollte, s. d. a. Landt.-Acten Abth. I. Bd. 1. S. 253, der Sache und der Gerechtigkeit mehr entsprechend, wenn es auch vielleicht nöthig sein möchte, beim Einschlagen die ser Modalität die Vergütung namentlich in den bessern Klassen zu erhöhen. Die Ausführung dürfte übrigens, wenn man die An gelegenheit in diesem Sinne ordnen wollte, bei tiefermEin- gehen wohl noch manche Modifikation zulaffen; allein es ist jetzt offenbar hier nicht der Ort, sich darüber weiter zu verbreiten; obwohl auch in dieser Beziehung die Unter zeichneten, um das Ziel einer endlichen Ausgleichung zu erreichen, sich vielleicht noch zu Aenderungen würden haben bereit finden lassen, insofern nur der Grundgedanke des Gesetzes von einer unmittelbaren Entschädigung der frühern Jagdberechtigten aus Staatsmitteln ausgegangen wäre. Die Unterzeichneten können hiernach der Kammer nur empfehlen: „den Gesetzentwurf abzulehnen, zugleich aber die hohe Staatsregierung um Vorlegung eines andern zu ersu chen, wodurch allen Denen, welchen durch die Bekannt machung der Grundrechte die Jagd auf fremden Grund stücken entzogen worden ist, beziehentlich deren Erben, aus der Staatskasse nachträglich eine angemessene Ent schädigung gewährt wird." Dem vorstehenden Majoritätsgutachten bin ich, der mitunterzeichnete vr. Hertel, zwar beigetreten, doch be schränkt sich meine Zustimmung auf den Hauptantrag, den Gesetzentwurf abzulehnen. Den damit verbundenen Antrag auf Vorlegung eines andern Gesetzes, welches den Altbe rechtigten eine Entschädigung aus der Staatskasse gewähren möge, vermag ich dagegen nicht zu empfehlen, sowie ich auch den Motiven, auf denen das obige Gutachten beruht, nicht allenthalben beizupflichten vermag. Nach meinem Dafür halten ist es angemessen und zulässig, die Altberechtigten für die allerdings erhebliche Rechtsverletzung, welche sie durch Aufhebung ihrer Jagdbefugnisse sonder Zweifel erlitten Ha den, nachträglich in der Maße zu entschädigen, daß die Neuberechtigten zu einer nachträglichen Ablösung nach bil ligen Grundsätzen verpflichtet werden, sie selbst aber einen Beitrag dazu aus der Staatskasse empfangen, der durch
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