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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52,1
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028258Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028258Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028258Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 21
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 51
- Protokoll6. Sitzung 67
- Protokoll7. Sitzung 73
- Protokoll8. Sitzung 97
- Protokoll9. Sitzung 119
- Protokoll10. Sitzung 135
- SonstigesUebersicht der gegenwärtig an die Oberrechnungskammer zur ... 155
- Protokoll11. Sitzung 157
- Protokoll12. Sitzung 167
- SonstigesGeschäfts-Uebersicht der höheren Justizbehörden auf das Jahr ... 190
- Protokoll13. Sitzung 193
- Protokoll14. Sitzung 203
- Protokoll15. Sitzung 231
- BeilageI.-III. 254
- Protokoll16. Sitzung 257
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 309
- Protokoll19. Sitzung 345
- SonstigesZusammenstellung der Zuschüsse aus Staatscassen für die ... 367
- Protokoll20. Sitzung 369
- BeilageDie Beschlüsse der zweiten Kammer hinsichtlich des ... 402
- Protokoll21. Sitzung 405
- Protokoll22. Sitzung 433
- Protokoll23. Sitzung 461
- Protokoll24. Sitzung 489
- Protokoll25. Sitzung 513
- Protokoll26. Sitzung 541
- Protokoll27. Sitzung 569
- Protokoll28. Sitzung 597
- Protokoll29. Sitzung 621
- Protokoll30. Sitzung 647
- Protokoll31. Sitzung 663
- Protokoll32. Sitzung 689
- Protokoll33. Sitzung 713
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 763
- Protokoll36. Sitzung 785
- Protokoll37. Sitzung 817
- Protokoll38. Sitzung 837
- BandBand 1851/52,1 -
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S20 bildet und-bezirhcndlich vermehrt werden soll. Will man künftig, in Folge des fraglichen Antrags > alle die in ihm ge nannten Einnahmeposten diesem Fond zuweisen, während sie thatsächlich jetzt zu einem andern Zwecke verwendet werden, so wird dadurch ohne Zweifel eine Erweiterung der ge dachten Paragraphe vorgenommen und die gesetzlichen For men für ein solches Verfahren lassen sich nicht zurückweisen. Wollte man dagegen einwenden, daß dies ja in Uebereinstim- mung aller Factoren der Gesetzgebung geschehe, so ist doch darauf zu erwidern, daß dadurch keineswegs alle Formen beobachtet werden, um einer solchen Vereinbarung die gesetz liche Gültigkeit zu ertheilen. Hierzu kommt, daß die Wirk samkeit der Stände, soweit sie in §. 43 des ofterwähnten Ge setzes, und demzufolge in dem allerhöchsten Decrete am Schlüsse, unter Bezugnahme auf diese Paragraphe, auch hier mm in Anspruch genommen wird, sich blos darauf erstreckt: die Vorschläge zu berathen, welche wegen der für die nächsten drei Jahre auszufchreibenden Beiträge zu eröffnen sind. Eine Erweiterung des bestehenden Gesetzes auf diese Weise vorzunehmen, dagegen spricht auch, daß die festgestellten Beiträge nicht durch ein Gesetz, sondern durch eine bloße Bekanntmachung in der Gesetzsammlung zur Kenntniß gebracht werden. Um diesem formellen Bedenken abzuhelfen; ohne daß es einer besonderen Gesetzvorlage bedürfe, wodurch eine Ver zögerung dieser, als dringend bezeichneten Angelegenheit möglich werden würde, empfiehlt die unterzeichnete Depu tation, im Einverständniß mit dem königlichen Commissar, folgenden Antrag : die zweite Kammer wolle im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung in der ständi schen Schrift' ermächtigen: den Vorschußfond, außer den ihm nach §. 71 des Gesetzes vom 14. No vember 1835 bereits zufließenden, nach ß. 88 prä- cludirten Brand- und Feuergerathsschaden-Ver gütungen, und den in §. 8 erwähnten Consiscativns- und Strafgeldern, vom Jahre 1852 an die Zinsen von den für die Dauer des Nichtbedarfs angelegten Fonds und sonstigen Baarbeständen, ingleichen alle und jede Straf- und Sportelgelder zuzuweisen, der zweiten Kammer zur Genehmigung. Präsident v. Haase: Ich erwarte, ob noch Jemand in Bezug auf die Vorlage das Wort begehre. Der Abg. v. d. Planitz hat bereits ums Wort gebeten. (Es meldet sich der Abg. Nicdcl.) Der Abg. v. d. Planitz hat zunächst das Wort! Abg. v. d. Planitz: Die Bemerkungen, die ich mir zu machen erlaube, sind nicht gegen die Beiträge gerichtet. Ich bin mit den Vorschlägen, welche von der Staatsregierung ausgehen und von der Deputation auch bcvorwortet werden, vollständig einverstanden, nur in einer Beziehung weichen meine Ansichten von denen der Deputation ab. Das ist die von der Deputation vorgeschlagene Bildung eines Reserve fonds für die Brandcasse. Es ist dieser Neservefvnd eigent lich eine neue Bestimmung, die mit unserem zeitherigen Brandcasiengesetz keineswegs in Uebereinstimmuug steht. Wei Erlassung deSBrandcaffengesetzes warmandarüberein verstanden, daß es angemessen sei, der Brandcasse stets einen ausreichenden Cassenbestand zu lassen, damit sie bei eintreten- den außerordentlichen Unfällen immer in den Stand gefetzt werde, den Abgebrannten die gehörige Unterstützung zu rechter Zeit zugehen zu lassen, welche ihnen nicht allein nach dem Brande zugeht, sondern die darin besteht, daß sie auch vor der Aufführung des Neubaues zu Anschaffung der Baumateria lien die Hälfte der Entschädigungssumme ausgezahlt erhal ten. Man dachte sich dabei jedoch keineswegs, daß dieser Fond, welcher mit dem Namen eines Worschußfonds und nicht mit dem eines Reservefonds bezeichnet wurde, eine so bedeutende Summe enthalten solle, als man gegenwärtig beabsichtigt- In dem Brandcassengesetze selbst ist zwar keine Summe an gegeben, welche der Fond haben müsse, indeß ist doch darin so viel zu ersehen, daß man die Absicht gehabt hat, den Fond nach und nach bis auf 100,000 Thaler zu bringen, und das war wohl eigentlich das Maximum, welches man damals im Auge hatte. Wollte man sonach diese Bestimmung auf unsere dermaligen Verhältnisse anwenden, so würden eigent lich die 62000 Lhaler, welche unser dermaliger Vorschußfond mehr enthält, der jetzigen Finanzperiode mit anzurechnen und es würden demnach die Beiträge zu kürzen sein. Indeß will ich darauf nicht weiter eingehen, im Gegentheil, ich muß anerkennen, daß es vielleicht noch durch dey Beitritt der Lau sitz rathsam erscheint, die damals im Sinn gehabte Höhe nicht so streng einzuhalten, und erkenne an, daß es angemessen ist, gegenwärtig den Bestand des Vorschußfonds in der Art und Weise zu belassen, wie er besteht. Etwas ganz Anderes ist es aber, wenn man darnach streben will, diesem Fond noch eine weit größere Ausdehnung zu geben. Die geehrte Depu tation hat diese Ansicht und hat sie in ihrem Berichte als einen Wunsch bezeichnet, ich finde aber die Verstärkung des Vorschußfonds, odcrvielmehr dieUmschaffung des Vorschuß fonds in einenNeservefvnd keineswegs nothwendig, undnicht im Interesse der Gebäudebesitzer. Man will dadurch eine gleichmäßige Abgabe erzielen; gut, ich gebe zu, daß das sehr erwünscht ist. Kann man dahin gelangen, bei mäßigen Brandcassenbeiträgen diesen Vorschußfond zu erhöhen, so bin ich vollständig damit einverstanden. Wollte man aber un» nöthige Ausgaben für die Gebäudebesitzer dadurch herbeisüh- ren, wollte man die Beiträge deshalb vielleicht höher halten, als nothwendig ist, wie es vielleicht auch jetzt schon geschieht, — ich habe nämlich die Ueberzeugung, man könne vielleicht jetzt schon auf eine geringere Summe heruntergehen, —so bin ich damit nicht einverstanden. Ich glaube, daß man in die- . ser Weise den Reservefond nicht zu bilden hat. Bildet er sich aus Ueberschüssen von geringeren Beiträgen, so bin ich damit einverstanden; will man aber, um den Reservefond zu bil den, höhere Beitrage ausschreibcn und von d.en Beitrags pflichtigen erheben lassen, so würde ich das für nachtheilig, und für besser halten, daß man namentlich in Zeiten, wo die Ab gaben hoch sind, diesen Reservefond nicht ansammelte. Uetzer- Haupt ist bei einer auf Gegenseitigkeit gegründeten, nach sol chen Grundsätzen, wie sie im Gesetz sich vorsinden, gebildeten
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