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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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Ler in völlig zwangloser Form geführt habe, die Aufhebung eines Vertrags im Wege eines Vertrags beabsichtigen; gegen den Vorwurf einer Rechts verletzung müssealso dieRegierung sich ausdrücklich verwahren;" -obgleich derselbe den unmittelbar hierauf von einem Mitgliede Ler ersten Kammer ausgesprochenen Einwand: „Ich glaube, daß diese Angelegenheit, soll sie im Sinne der Negierung zu Ende geführt werden, vor die Kammern gebracht werden muß. Die Stifter stehen unter dem Schutze der Verfassungsurkunde und es wird dann an der Zeit und am Orte sein, sich über die Gründe, die zu ihrem Aufhören führen sollen, näher auszulassen. Das ständische Recht muß hierbei jedenfalls Berücksichtigung finden;" ohne Erwiederung ließ. Endlich aber überreichten in der 92. öffentlichen Sitzung desselben Landtags 23 Mitglieder der ersten Kammer eine von ihnen unterschriebene Erklärung in der Absicht, das ver fassungsmäßige Recht der Ständeversammlung in dieser An gelegenheit vor der Hand zu wahren und zu verhindern, daß man nicht Seiten der Staatsregierung Schritte thue, welche selbiges beeinträchtigen, mithin nicht unterlassen, den Stän- deü zu ihrer Erklärung Gelegenheit zu geben. Zur Verwahrung dieses Rechts Übergaben sie eine Pro testatio» an das Präsidium mit dem Ersuchen, dieselbe zum Protokoll zu nehmen und mittelst Directorialschreibens eine Abschriftvonderselbenandas königliche Gesammtministerium gelangen zu lassen. Wurde auch das letztere von dem Di rektorium der Kammer nicht gewährt, so wurde doch die Niederlegung der erwähnten Protestation im Protokolle in Derselben Sitzung ohne Weiteres beschlossen. Landtagsacten 1850/51U. Abth. S. 749 u. 757. Diese verschiedenen Erklärungen konnten zwar eine Er ledigung in der Hauptsache nicht zur Folge haben, indem eine weitere Verhandlung zwischen Regierung und Ständen, so wie zwischen den Kammern unter sich unterblieb, sie dürften aber doch hinreichen, die Ansichten zu bezeichnen, von welchen Regierung und Stände bei der Frage über das Fortbestehen oder die Aufhebung der beiden Stifter ausgehcn. Die Stände sind des Dafürhaltens, daß diese Angelegen heit nicht nur deshalb eine Verfassung'sfrage sei, weil nach Z. 63, der Verfaffungsurkunde zwei Deputiere der Stifter zum Bestünde der ersten Kammer gehören, eine Abänderung dieser Bestimmung aber nur auf dem durch H. 152 der Vcr- füssrürgsurkunde vorgeschriebenen Wege geschehen kann, son dern auch aus dem Grunde, weil, wie aus früheren unter Hhcilnahme der Staatsregierung stattgefundenen ständischen Verhandlungen zu entnehmen ist, die Stifter unter dew Schutze der Verfassung stehen, selbst wenn 60 der Ber- faffungsurkunde, welcher in jenen ständischen Verhandlungen unter andern mit geltend gemacht worden ist, auf die Dom- capital als Stifter im Sinne des deutschen Stüatsrechts nicht volle Anwendung leiden sollte. Die Staatsregierung aber geht ihrerseits von der Ansicht aus, daß eine Verhandlung wit den Mitgliedern des Hochstiftes Meißen und des Colle- 'tzia'tstiftes zu Wurzen und ein mit ihrer Einwilligung ge- fchlv'ssener Vertrag allein schon hinreichend sei, um die Frage Aber eine Veränderung der stiftischen Verfassung, ja über die völlige Aufhebung der Stifter selbst zu lösen uüd zu entschei dest, da frühere Verträge mit den Stiftern, ebenso wie sie entstanden, nänilich im Wege des Vertrags, abgeändert und aufgehoben werden können und scheint die nach §. 152 der Verfassungsurkunde erforderliche, wohl auch von der Staats regierung selbst nicht in Zweifel gezogene ständische Zustim mung wegen des Verschwindens der stiftischen Deputaten aus der ersten Kammer nur als eine nothwendige Folge des mitdem freien Willen der Stifter abgeschlossenen Aufhebungs vertrags zu betrachten. Sonach scheint die Staatsregierung nur in dem einen Lheile der Frage der Ständeversammlung eine Stimme einzuräumen, währenddiese ihrerseits in zweier lei Beziehung eine verfassungsmäßige Einwilligung in An spruch nimmt, sowohl was das Bestehen der Stifter selbst, als was ihr Recht anlangt, Deputirtezu der Ständeversamm lung abzuordnen. In der letzteren dieser beiden Beziehungen wäre die ständische Zustimmung mit der Seiten der Stände erfolgten Annahme des im Jahre 1850 vorgelegtcn Entwurfs einer revidirten Verfaffungsurkunde zusammengefallen, so daß bei dem Zustandekommen dieserVerfaffungsveränderung -eine besondere Erklärung über das Erscheinen stiftischer Ab geordneter in der ersten Kammer nicht weiter erforderlich ge wesen wäre. Jene Verfassungsänderung ist jedoch nicht in Wirksam keit getreten, vielmehr besteht die Verfassung vom 4. Septem ber 1831, insoweit sie die Zusammensetzung der Kammern be trifft, heute noch ungcändert und die Abgeordneten beider Stifter haben auch bei diesem Landtage den ihnen nach §. 63 der Verfaffungsurkunde gebührenden Sitz in der ersten Kam mer eingenommen. Nichtsdestoweniger aber hat die Staats regierung ihre am vorigen Landtage bei zwei Gelegenheiten in sehr bestimmter Weise kundgegebene Absicht, mit den Stif tern ohne Zuthun der Stände über ihre Aufhebung zu ver handeln, zur Zeit noch nicht aufgegcben, wenigstens der Ständeversammlung gegenüber nicht ausdrücklich zurückge- nomMen, und es besteht daher in einer höchst wichtigen Ber- fassungsfrage gegenwärtig noch eine Ungewißheit, an deren Lösung der Ständeversammlung ebensowohl als der Staats regierung, wie nicht minder den Stiftern selbst gelegen sein muß. Der Zweck der gegenwärtigen Petition kann es nicht sein, die Rechte, welche der Staatsregierung in Beziehung auf die Stifter zustehen, einer erschöpfenden Beleuchtung zu unterwerfen, noch auch über die Zweckmäßigkeit des Fortbe stehens derStifter in ihrevdermaligen Gestaltend Verfassung eine Frage zu erheben. Wohl aber handelt es sich darum, der Ständeversammlung ein verfassungsmäßiges Recht und denjenigen Antheil an Entscheidung der Frage über das Be stehen oder die künftige Bestimmung der Stifter zu wahren, welcher ihr nach der Verfassung zuerkannt und aus welchem die frühernVerhandlungen über die Stifter bei den Landtagen 1836/37 und 1848, sowie die bei dem erster» dieser Landtage abgelassene ständische Schrift vom 27. November 1837 her vorgegangen waren. Denn welchen Werth und welche Be deutung könnte die Zustimmung der Stände zu einer Abän derung der ß. 63 der Verfaffungsurkunde noch haben, wenn durch einen, ohne Befragung der Stände zwischen dem Lan des- und Stiftsherrn einer- und den Domstiftern andererseits abgeschlossenen Vertrag diese Stifter schon vorher zu existiren völlig aufgehört hätten. Indem die Unterzeichneten sich daher aller weitern Erör terungen über Fragen des Rechts und der Zweckmäßigkeit für jetzt und bis zu dem dazu geeigneten Zeitpunkte enthalten, richten dieselben an die Ständeversammlung die Bitte: Dieselbe wolle nach vorheriger Berathung an die Staatsregierung den Antrag stellen,.ihr, derStände-
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