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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1851/52
- Erscheinungsdatum
- 1852
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1851/52,1.K.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028259Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028259Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028259Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851/52
- Titel
- Allgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 33. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1852-04-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1851/52 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 13
- Protokoll4. Sitzung 21
- Protokoll5. Sitzung 27
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden, welche in ... 43
- Protokoll6. Sitzung 47
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 69
- BeilageBeilage A. 99
- Protokoll9. Sitzung 101
- Protokoll10. Sitzung 121
- Protokoll11. Sitzung 137
- Protokoll12. Sitzung 161
- Protokoll13. Sitzung 167
- BeilageBeilagen des Deputationsberichts. 201
- Protokoll14. Sitzung 205
- Protokoll15. Sitzung 213
- BeilageBeilage A. und B. 227
- Protokoll16. Sitzung 233
- BeilageBeilage D. 240
- Protokoll17. Sitzung 243
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 275
- Protokoll20. Sitzung 301
- Protokoll21. Sitzung 315
- SonstigesUeber die Straflosigkeit der Unzucht und die Ungültigkeit der ... 340
- Protokoll22. Sitzung 347
- Protokoll23. Sitzung 369
- Protokoll24. Sitzung 381
- Protokoll25. Sitzung 399
- Protokoll26. Sitzung 431
- Protokoll27. Sitzung 449
- Protokoll28. Sitzung 477
- Protokoll29. Sitzung 493
- Protokoll30. Sitzung 517
- Protokoll31. Sitzung 551
- Protokoll32. Sitzung 569
- Protokoll33. Sitzung 587
- Protokoll34. Sitzung 619
- Protokoll35. Sitzung 637
- Protokoll36. Sitzung 651
- BeilageBeilage zu Position 48. 681
- Protokoll37. Sitzung 683
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 723
- Protokoll40. Sitzung 743
- Protokoll41. Sitzung 771
- Protokoll42. Sitzung 799
- Protokoll43. Sitzung 817
- Protokoll44. Sitzung 833
- Protokoll45. Sitzung 847
- Protokoll46. Sitzung 859
- Protokoll47. Sitzung 869
- Protokoll48. Sitzung 895
- Protokoll49. Sitzung 907
- Protokoll50. Sitzung 917
- Protokoll51. Sitzung 931
- Protokoll52. Sitzung 943
- Protokoll53. Sitzung 961
- Protokoll54. Sitzung 973
- Protokoll55. Sitzung 995
- Protokoll56. Sitzung 1007
- BandBand 1851/52 -
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eines Gutachtens, wenn das Kultusministerium oder die Staatsminister in Lvangelivis ein Solches von ihm ver langen? Es kann ferner nicht übersehen werden, ob das Kultusministerium auch fernerhin in seiner doppelten Stel lung verbleiben kann, in einer Stellung, vermöge welcher der Cultusminister die Oberaufsicht ausübt über alle Kirchen im Lande und über alle Religionsparteien, mithin auch über die evangelische Kirche, zu gleicher Zeit aber auch die wesentlichen Beftandtheile der Geschäfte und Attribute des vormaligen Kirchenrathes übernommen hat, mithin in dieser Eigenschaft die Angelegenheiten der Kirche in oberster Instanz leitet, zu gleich aber auch wieder Mitglied der Minister in Lvan§6livis ist, woraus folgt, daß der Cultusminister als Inhaber des M'is oiroa savra über den Ministern inLvangeliois, zugleich aber auch unter ih nen steht; denn er ist von den Beschlüssen der Majorität abhängig. Es ist dies also eine doppelte und, wie 1845 auseinandergesctzt wurde, durchaus anomale Stellung, die hier in Frage kommt und jedenfalls nunmehr einer Erledigung bedarf. Wenn wohl hin und wieder die ständi sche Kompetenz in dieser Sache bezweifelt worden ist, so dürfte diese nach meiner Ansicht deshalb keinem Zweifel unterliegen, weil es sich hier um eine Organisation und Umgestaltung be reits bestehender Behörden und um die Berathung von An gelegenheiten handelt, über welche die Stände bereits 1835 hei Reorganisation der kirchlichen Mittelbehörden und 1837 bei Berathung des Regulativs über die Ressortverhältnisse zwischen dem Kultusministerium und den Ministern in Lvanxeliois gehört worden sind. Aber, meine Herren, es han delt sich hier auch nicht nurumVerwaltungs- und Behörden fragen, sondern auch um Gesctzgebungs- und sogar auch um Verfassungsfragcn, da die §§. 41, 57 und andere Paragra phen der Verfassungsurkunde bei einer solchen Umgestaltung berührt werden müssen, und wenn sie auch nicht geändert werden sollten, doch in Frage kommen. Es kann übrigens aber wohl Niemandem entgehen, daß, wenn einesolcheBehör- denorganisation vorgenommen wird und vorgenommen wer den muß, es sich nicht von einem bloßen Wehördenschematis- mus, von einer bloßen äußern Form, von einem bloßen Ge schäftsregulative handeln kann, sondern man muß auch die Frage erwägen: Welchen Einfluß wird eine solche Organisa tion auf die Kirche selbst, auf das Leben der Kirche, auf ihre ganze Stellung im Staate ausüben? Man muß und man wird also diese Organisation ohne Zweifel so einrichten, daß dadurch das kirchliche Leben nicht gelähmt, sondern gefördert wird. Hierbei wird man sich nun ganz besonders an die Verhandlungen der Jahre 1845 und 1846 zu erinnern haben, an jene wichtigen Verhandlungen, welche damals von der Staatsregierung selbst veranlaßt wurden, denn es ist nicht zu übersehen, daß die Staatsregierung uns im Jahre 1845 durch das Decret vom 12. September mit dem Anträge zu einer Reform selbst entgegenkam; die Staatsregierung war es, welche sich darüber aussprach, daßeineRcform der evangelisch ¬ lutherischen Kirchenverfassung unvermeidlich sei und daß die ses Bedürsniß bereits früher empfunden worden sei. Sie war es, die an die Verhandlungen von 1842 und 1843 erinnerte und sich darauf bezog, daß schon damals von Seiten der Staatsregierung eine gehörige Vertretung der Kirchen- und Schulgemeinden beabsichtigt worden sei. Die Staatsregie rung war es, welche selbst die Meinung aussprach, daß von einer mehreren Betheiligung der Kirchengemeinden an den Angelegenheiten der Kirche auch eine Belebung des kirchlichen Sinnes zu hoffen sei. Sie sprach sich damals dafür aus, daß sie selbst einer Presbyterial- und Synodalverfassung nicht ent gegen sei und machte sich dabei nur den Vorbehalt, daß durch die von ihr beabsichtigte Reform das einheitliche Be stehen der evangelisch-lutherischen Kirche nicht gestört und die landesherrliche Kirchengewalt nach ß. 57 der Verfassungs urkunde keiner wesentlichen Schmälerung unterliegen sollte. Sie sicherte ganz freiwillig und unaufgefordert eine Gesetzvor lage in diesem Sinne zu und veranlaßte die Stände, zurBe- rathung dieser Gesetzvorlage Zwischendeputationen zu erwäh len. Dies Alles ist geschehen, man hat sich dahin ausge sprochen, daß man mit der Staatsregierung über die beabsich tigte Reform einverstanden sei, man hat Zwischendeputatio nen gewählt und hat diese Wahlen mit den ständischen An sichten und Anträgen in der Schrift vom 13. Juni 1846 an gezeigt. Meine Herren! Sie Alle, die Sie damals den Ver handlungen von 1845 und 1846 beigewohnt und an ihnen Kheil genommen haben, Sie erinnern sich, mit welcher Leben digkeit, mit welchem Interesse die Sache damals verhandelt wurde, wie die Stände den Ansichten und Absichten der Staatsregierung bereitwillig entgegenkamcn und mit welchen lebhaften und Hellen Farben in dem Berichte, welcher in der ersten Kammer damals erstattet wurde, der Character und die Stellung unserer kirchlichen Behörden geschildert wurde und wie man erklärte, was ja auch von der Staatsregierung selbst anerkannt wurde, daß es so nicht bleiben könne, es müsse eine Aenderung eintreten. Namentlich muß ich daran erin nern, wie bitter man sich darüber beklagte, daß alle kirchlichen Angelegenheiten in der mittelsten Instanz einer weltlichen Mittelbehörde übergeben würden, die, fast nur mit weltlichen Sachen beschäftigt, die Kirchen- und Schulangelegenheite» nur nebenbei durch eine ihr angehängte Kirchen- und Schul deputation zu besorgen und zu berathen habe. Man er wähnte dabei, daß durch diese Gestaltung der eigentliche kirch liche Zweck als der gänzlich untergeordnete erscheine und erklärte dadurch, daß, als man den Kreisdirectionen auch sogar die Aufsicht über den Gottesdienst, die Sorge für die Erhaltung der Kirchenverfassung, die Handha bung der Kirchendisciplin, die Aufsicht über die pflichtmäßige Verwaltung der den Kirchen- und Schuldienern anvertrau ten Aemter übergeben, habe man dem kirchlichen Wesen den empfindlichsten, lange nicht wieder gut zu machenden Nach theil zugefügt und wenn man bei der durch solche Maaßregeln 90*
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