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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028261Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028261Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028261Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 36. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 25
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 49
- Protokoll7. Sitzung 67
- Protokoll8. Sitzung 81
- Protokoll9. Sitzung 87
- Protokoll10. Sitzung 109
- SonstigesÜbersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres 1861. 139
- Protokoll11. Sitzung 143
- Protokoll12. Sitzung 159
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 201
- Protokoll15. Sitzung 215
- Protokoll16. Sitzung 225
- Protokoll17. Sitzung 237
- Protokoll18. Sitzung 259
- Protokoll19. Sitzung 267
- Protokoll20. Sitzung 291
- Protokoll21. Sitzung 315
- Protokoll22. Sitzung 339
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 395
- Protokoll25. Sitzung 413
- Protokoll26. Sitzung 419
- Protokoll27. Sitzung 453
- Protokoll28. Sitzung 465
- Protokoll29. Sitzung 491
- Protokoll30. Sitzung 497
- Protokoll31. Sitzung 507
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 538
- Protokoll32. Sitzung 563
- Protokoll33. Sitzung 569
- Protokoll34. Sitzung 587
- Protokoll35. Sitzung 603
- Protokoll36. Sitzung 609
- Protokoll37. Sitzung 635
- Protokoll38. Sitzung 659
- Protokoll39. Sitzung 671
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 693
- SonstigesSpecielle Notizen zu dem Entwurfe einer bürgerlichen ... 730
- Protokoll40. Sitzung 755
- Protokoll41. Sitzung 785
- Protokoll42. Sitzung 823
- Protokoll43. Sitzung 831
- Protokoll44. Sitzung 847
- Protokoll45. Sitzung 877
- BeilageAuszug aus der revidirten Bundes-Kriegsverfassung vom Jahre ... 906
- Protokoll46. Sitzung 931
- Protokoll47. Sitzung 957
- Protokoll48. Sitzung 979
- Protokoll49. Sitzung 993
- BandBand 1863/64,1 -
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(Mittheilungen über ' die Verhandlungen der . Zweiten Kammer vom Landtage 1860/61, Nr. 87, . S. 2640 flg. - (Mittheilungen über die Verhandlungen der . . Ersten Kammer, Nr. 68, S. 1637 flg.) . Mittelst der ständischen Schrift vom 19. Juli 1861 ist diese Uebergabe geschehen und darauf im Landtags abschiede vom 2. August 1861 unter II. 11 erklärt wor den, den in den erwähnten Petitionen geäußerten Wün schen die ständischerseits beantragte Erwägung und Be rücksichtigung zu Th eil werden zu lassen. Das Ergebniß dieser Erwägung enthält der mittelst allerhöchsten Decrets vom 19. November 1863 vorgelegte Entwurf zu einem Gesetze, die Wahlen in den Landge meinden und einigedamitzusammenhängende Bestimmungen betreffend. Das allerhöchste Decret ist zunächst bei der Zweiten Kammer eingegangen und der vorgelegte Gesetz entwurf auf Grund des hierüber von der ersten Depu tation der Zweiten Kammer unterm 27. Januar d. Js. erstatteten Berichts daselbst am 2. und 3. Februar d. I. berathen und mit den beschlossenen Abänderungen bei der Schlußabstimmung einstimmig angenommen worden. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält wesentliche Abänderungen der Landgemeindeordnung vom 7. Novem ber 1838, indem er 1. dem Gemeindevorstande, in Behinderungsfällen seinem Stellvertreter, das Befugniß einräumt, un ter oberer Aufsicht der Gemeindeobrigkeit die in 40, 43-, 44, 45 und 54 der Landgemeindeord nung gedachten Gemeindewahlen zu leiten und die damit zusammenhängenden Geschäfte zu besorgen, und 2. den unansässigen Mitgliedern der Landgemeinden auch in denjenigen Gemeinden, in welchen ihnen zeither ein Stimmrecht bei den Gemeindewahlen nicht zustand, ein solches einräumt. Auf die vorstehend unter 1 erwähnten Wahlen und was damit zusammenhängt, beziehen sich die §§. 1—9, 11—13 des Entwurfes, und auf das Stimmrecht der Un ansässigen §. 10. Für die unterzeichnete Deputation hat eine um so dringendere Veranlassung vorgelegen, sorgfältig zu er wägen, ob die im vorliegenden Gesetzentwürfe enthalte nen Abänderungen der Landgemeindeordnung sich zur Annahme empfehlen, als die letztere eines unserer besse ren Gesetze ist, dessen Bestimmungen in der Hauptsache sich für die große Mehrzahl der Landgemeinden, als deren Verhältnissen entsprechend, durch die Erfahrung bewährt haben. Eine Bestätigung dessen dürfte darin zu finden sein, daß nach Ablauf eines 25 jährigen Zeit raumes, seit Eintritt der Wirksamkeit der Landgemeinde ordnung vom 7. November 1838, gegenwärtig das erste Nachtragsgesetz zu derselben der Ständeversammlung vorgelegt wird und die Regierung in dem verflossenen 25jährigen Zeiträume bei keiner Gemeinde des Landes sich in die Lage versetzt gesehen hat, von dem der Regie rung im §. 3 der Landgemeindeordnung zugestandenen Vorbehalt, die Bestimmungen derselben wegen unwürdi gen Gebrauches der hierin den Landgemeinden überlasse nen Selbständigkeit auf Zeit gänzlich außer Wirksamkeit zu setzen, Gebrauch zu machen. Es ist dies eine Um so erfreulichere Wahrnehmung, als den sächsischen Landge meinden nach , der Landgemeindeordnung bezüglich der Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten eine Selb ständigkeit zusteht, wie sie den Landgemeinden anderer Staaten nicht durchgängig eingcräumt ist. Dringende Befürchtungen über llnzurräglichkeiten, welche aus einer Erweiterung dieser Selbständigkeit entstehen möchten, lassen sich daher nach den seit der Ausführung der Landgemeindeordnung in den Landgemeinden gemachten Erfahrungen und bei der fortschreitenden Bildung, ihrer Mitglieder kaum mit Grund aufstellen, Namentlich, wenn diese Erweiterung mit jener Vorsicht und richtigen Wür digung der Verhältnisse geschieht, mit; welcher der vor liegende Gesetzentwurf solche eintreten zu lassen beabsich tigt. Es würde mit den in den Landgemeinden be stehenden thatsächlichen Verhältnissen kaum im Einklang stehen, wollte man annehmen, daß bei sämmtlichen Gemeinden des Landes die Neigung und Befähigung sich vorfinde, die ihren Vorständen im Entwürfe bezüg lich der Wahlen zugestandenen Rechte und auferlegten Verpflichtungen in der Weise, in welcher solches im Falle der Uebernahme derselben zu verlangen ist, sofort nach Publication des vorliegenden Entwurfs als Gesetz aus zuüben und zu erfüllen. Man kann sich daher nur damit einverstehen, daß der Gesetzentwurf die Leitung der Gemeindewahlen nicht unbedingt den Gemeindevorständen übertragen, vielmehr es den einzelnen Gemeinden zur eigenen Beschlußnahme anheimgegeben hat, zu bestimmen, ob und wann sie von den ihnen bezüglich der Besorgung des Wahlgeschäftes zugestandenen Rechten Gebrauch machen wollen, auch nur billigen, daß der Entwurf im Fall der von einer Ge meinde erklärten Bereitwilligkeit zur Ausübung dieser Rechte die obere Aufsicht über das Wahlverfahren, welche dieUeberwachung des gesetz- und ordnungsmäßigen Ver laufes des letzteren zur Aufgabe und zum Gegenstände hat, der Obrigkeit Vorbehalten hat. Eine größere Ver einfachung des Wahlverfahrens, selbst gegenüber dem jetzigen wird durch den vorliegenden Entwurf nicht er reicht; auch ist es wohl eine Täuschung, anzunehmen, daß für die Gemeinden aus der Einführung des neuen Verfahrens eine erhebliche Kostenersparniß erwachsen wird. Man muß selbst bezweifeln, daß für die ersten Jahre der Wirksamkeit des Gesetzes für die Behörden eine erhebliche -Geschästsverminderung durch den Ueber- gang der fraglichen Wahlgeschäfte auf die Vorstände der Gemeinden eintreten wird. Die Deputation wird daher durch die Rücksicht hierauf bei der allgemeinen Befür wortung des Entwurfes nicht geleitet; hierzu bewegen sie die Rücksicht auf das allgemeine Interesse, welches die Anstrebung der Entnahme von Geschäften von der Obrigkeit und deren Uebertragung auf die zunächst Be theiligten, soweit solches thunlich und unbedenklich ist, erfordert, und die Erwägung, daß es nicht blos Aufgabe der Gesetzgebung sein kann, der überall bereits bestehen den Gestaltung der Gemeindeverhältnisfe sich anzupassen, sondern sie auch die Aufgabe hat, durch entsprechende Bestimmungen dahin zu wirken, daß die in der Land gemeindeordnung den Gemeinden bereits zugestandene eigene Verwaltung ihrer Angelegenheiten sich immer Weiter ausbilde und die Gemeinden dahin geführt werden, der Hülfe der Obrigkeit Lei Verwaltung ihrer Angelegen heiten immer mehr und mehr entbehren zu lernen. Anlangend dagegen die oben unter 2 erwähnten Be stimmungen des Gesetzentwurfes über das Stimmrecht 98*
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