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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,4
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028262Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028262Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028262Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 122. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-08-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll109. Sitzung 3445
- Protokoll110. Sitzung 3483
- Protokoll111. Sitzung 3501
- Protokoll112. Sitzung 3549
- SonstigesUebersicht ständischer Anträge und Aeußerungen zu der ... 3608
- Protokoll113. Sitzung 3613
- Protokoll114. Sitzung 3637
- Protokoll115. Sitzung 3677
- Protokoll116. Sitzung 3711
- SonstigesC. A. 3761
- Protokoll117. Sitzung 3767
- Protokoll118. Sitzung 3807
- Protokoll119. Sitzung 3825
- Protokoll120. Sitzung 3863
- Protokoll121. Sitzung 3893
- Protokoll122. Sitzung 3923
- Protokoll123. Sitzung 3963
- Protokoll124. Sitzung 3969
- Protokoll125. Sitzung 4019
- Protokoll126. Sitzung 4059
- Protokoll127. Sitzung 4075
- SonstigesGrundzüge der künftigen Medicinalorganisation in besonderer ... 4120
- Protokoll128. Sitzung 4133
- Protokoll129. Sitzung 4149
- SonstigesGeneralinstruction, die wegen der Wasserschäden im Sommer 1858 ... 4173
- Protokoll130. Sitzung 4177
- Protokoll131. Sitzung 4209
- Protokoll132. Sitzung 4247
- Protokoll133. Sitzung 4259
- Protokoll134. Sitzung 4275
- BandBand 1860/61,4 -
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Versichere, der sorgsamsten und unbefangensten Erwägung Unterzogen wdrden sind. Insbesondere kann ich hinzufügcn, daß das evangelische Landesconsistorium,—> das, wie sie wissen, aus Männern besteht, die nicht nur die allgemeinste Ächtung uNd Anerkennung genießen, sondern auch aus Mannern, die in den Kreisen des Volkes gelebt haben und noch leben und die mit voller Unbefangenheit und, ohne irgend einer extremen Richtung anzugehvren, über solcheDinge urtheilen,— erklärt hat, daß allerdings im Gesetzbuch manche Bestim mungen enthalten wären, die den eigentlichen Anforderungen des kirchlichen Sinnes, von dem es ausgehen zu müssen glaube, nicht entsprächen; daß es aber in der Hoffnung, daß Mehr und mehr der sittliche Ernst auch im Volke in folge dieses Gesetzes wachsen werde, lebe und erwarte, daß eine spätere Zeit geeignet sein wird, noch manche Zweifel in dieser Beziehung und manche Bestimmungen, mit denen man nicht einverstanden kein könne, zu erledigen und daß die Kirche sich wenigstens jetzt beruhigen könne bei dieser, aus der Vereinigung zwischen Kirche und Staat hervorge gangenen Gesetzgebung, indem man erwarten könne, daß dadurch mindestens vieles Ueble vermieden und manches Gute hervorgerufen werden dürfte. Ich möchte noch hinzu fügen, es ist in der That ein schönes Zeichen der Zeit, daß auch bei diesen Dingen in Sachsen Staat und Kirche Hand in Hand zu gehen im Stande gewesen sind und ich glaube, wir sollten in dieser Beziehung stolz darauf sein, ein solches Gesetzbuch zu Stande zu bringen und sollten nicht, »bi plarkms Nikont, am Einzelnen mäkeln. Präsident Haberkorn: Begehrt noch sonst Jemand das Wort? — Es ist nicht der Fall. — Hat der Herr Re ferent Etwas zu bemerken? — Es ist nicht der Fall. — Es handelt sich hier von dem Abänderungsvorschläge des 1637 und hier muß ich in Gemäßheit der Landtagsord nung die erste Frage auf den Abänderungsvorschlag richten; wird dieser Vorschlag abgelehnt, dann kommt die Vorlage zur Abstimmung. Der Abg. Ziesler hat beantragt, §. 1637 folgendermaßen zu fassen: „Ist im Falle der Scheidung einem Ehegatten die anderweile Verehelichung nicht nachgelassen, so soll der selbe vor Ablauf eines nach richterlichem Ermessen zu be stimmenden Zeitraumes von 1 bis 3 Jahren eine ander- weite Ehe nicht eingeheN." Tritt die Kammer diesem Anttage auf Faf- sungdesParagraphen bei? —Der Antrag wird gegen 19 Stimmen angenommen. Referent v. Erregern: Es ist weiter zu gehen zu dem Anträge unter Nr. 31, det den Ausfall des §. 1648 beantragt, welcher folgendermaßen lautetr §. 16-ktz. Christen können mit Personen, welche sich nicht zur christlichen Religion bekennen, eine Ehe nicht eingehen. Mötiden s. L.A. 3. Bv. 1. Abch. S.SSL In den Zieslerschen Motiven ist gesagt: Die Ehe ist nicht sowohl eine Ordnung positiv reli giösen Characters, als vielmehr rin sittliches, mir den Rech ten Und der Rechtsfähigkeit der Staatsangehörigen in eng ster Berührung stehendes Institut, das der staatlichen Ge setzgebung in keiner Weise entrückt werden darf. Für Letztere- fehlt es aber an zulänglichen Gründen, der Religionsverschiedenheit der Staatsangehörigen einen Einfluß auf deren eheliche Rechtsfähigkeit zuzugestehen. Kein einziges sächsisches Gesetz hat bisher das römisch rechtliche Verbot der Ehen zwischen Juden und Christen, ausdrücklich anerkannt und wenn auch kirchlicher Ge wohnheit zufolge in Sachsen derartige Ehen nicht einge gangen werden konnten, so sind sie doch, wenn sie be standen (und es bestehen sicherem Vernehmen nach der gleichen Ehen heute noch), niemals als nichtig betrachtet worden. Es würde daher in unserer Zeit, die zur Beseitigung aller religiösen Schwierigkeiten immer lauter die Einführung, der Civilehe herbeiwünschc, ein offenbarer Rückschritt genannt werden müssen, wenn die sächsische bürgerliche Gesetzgebung erst jetzt das römisch-rechtliche Verbot aufüehmen und ver ewigen wollte, wenn künftig, wie aus den fpeciellen Mo tiven zu Z. l648 und aus den HH. 15 und 1652 des Ent wurfs hervorgeht, eine von einem sächsischen Christen mit einer ausländischen Jüdin im Auslande in Gemäßheit der daselbst geltenden Gesetze geschlossene Ehe für nichtig erklärt werden müßte. Will Man sich nicht, wie freilich am richtigsten scheint, zur Einführung der obligatorischen Civilehe entschließen, so dürfte es wenigstens rathsam sein, die hier vorliegende Frage nicht im bürgerlichen Gesetzbuche zu entscheiden, sondern durch Verweisung auf die politische Gesetzgebung zur Er ledigung zu bringen. Fallt §. 1648 aus, so wird in §. 1652 darauf Rück sicht zu nehmen fein. Präsident Haberkorn: Wird her Antrag unter 31 unterstützt? — -Ausreichend. Referent v. Erregern: Der Bericht sagt dazu: Zu Nr. 31. Nach der in Z. 1619 enthaltenen Vorschrift würde zwischen Christen und Personen, welche sich nicht zur christ lichen Religion bekennen, lediglich eine sogenannte Civilehe möglich sein. Da die Deputation die Einführung dieses Instituts in Sachsen nicht empfehlen kann, so folgt von selbst, daß sie Beibehaltung der in tz. 1648 enthaltenen Vorschrift zu bevorworten hat. Uebrigcns wird auf diese Frage, soviel die Juden anlangt, bei einer hierauf bezüg lichen Petition am Schluffe des Berichts zurückzukommen sein. Die Deputation räkh der Kammer an, den auf Aus fall des ß. 1648 gerichteten Antrag abzulehnen. Auf die Erinnerungen unter Nr. 34, 35, 36, 37 und 38 wird man später zurückkomnten, da solche mit Anträgen, die von anderen Kammermitgliedcrn in Betreff des Ehe rechtes gestellt worden'sind und die im Zusammenhänge behandelt werden sollen > wenigstens zum Thcjl zusam- menfaücn.
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