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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,2
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028266Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028266Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028266Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-06-05
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll45. Sitzung 1111
- Protokoll46. Sitzung 1125
- Protokoll47. Sitzung 1147
- Protokoll48. Sitzung 1167
- Protokoll49. Sitzung 1185
- Protokoll50. Sitzung 1199
- SonstigesAllgemeine Notizen zu dem Entwurfe eines bürgerlichen ... 1231
- Protokoll51. Sitzung 1257
- Protokoll52. Sitzung 1289
- Protokoll53. Sitzung 1305
- Protokoll54. Sitzung 1311
- Protokoll55. Sitzung 1333
- Protokoll56. Sitzung 1347
- Protokoll57. Sitzung 1359
- Protokoll58. Sitzung 1397
- Protokoll59. Sitzung 1417
- Protokoll60. Sitzung 1443
- Protokoll61. Sitzung 1459
- BeilageBeilage A. und B. 1479
- Protokoll62. Sitzung 1495
- Protokoll63. Sitzung 1521
- Protokoll64. Sitzung 1545
- Protokoll65. Sitzung 1579
- Protokoll66. Sitzung 1589
- Protokoll67. Sitzung 1621
- Protokoll68. Sitzung 1635
- Protokoll69. Sitzung 1645
- Protokoll70. Sitzung 1677
- Protokoll71. Sitzung 1693
- Protokoll72. Sitzung 1719
- Protokoll73. Sitzung 1729
- Protokoll74. Sitzung 1747
- Protokoll75. Sitzung 1765
- Protokoll76. Sitzung 1791
- Protokoll77. Sitzung 1807
- Protokoll78. Sitzung 1822
- Protokoll79. Sitzung 1827
- Protokoll80. Sitzung 1853
- Protokoll81. Sitzung 1867
- Protokoll82. Sitzung 1893
- Protokoll83. Sitzung 1915
- Protokoll84. Sitzung 1943
- Protokoll85. Sitzung 1985
- Protokoll86. Sitzung 2025
- Protokoll87. Sitzung 2049
- Protokoll88. Sitzung 2075
- Protokoll89. Sitzung 2093
- Protokoll90. Sitzung 2105
- Protokoll91. Sitzung 2125
- Protokoll92. Sitzung 2137
- Protokoll93. Sitzung 2165
- Protokoll94. Sitzung 2199
- Protokoll95. Sitzung 2205
- Protokoll96. Sitzung 2223
- Protokoll97. Sitzung 2247
- Protokoll98. Sitzung 2269
- Protokoll99. Sitzung 2283
- Protokoll100. Sitzung 2293
- BandBand 1860/61,2 -
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ich bisher vermieden einzugehen, weil ich die Schwierigkeit nicht verkannte, die es für den Einen haben muß, wenn er den Erfabrungen eines Anderen, die bei Gelegenheit von Terminen, bei denen er nicht zugegen gewesen ist, ge macht worden sein sollen, widersprechen soll. Ich weiß es allerdings nicht, welch' üble Erfahrungen der Herr Vice präsident bei den wenigen Zusammenlegungen, bei denen er betheiligt gewesen ist, gemacht hat; ich weiß nur, daß bei diesen Zusammenlegungen die Generalcommission bis weilen in dem Falle gewesen ist, den Anträgen des Herrn Vicepräsidentcn stattgeben zu können, in anderen Fällen aber zu ihrem Bedauern nicht. Ich weiß nur, daß die Generalcommission in diesen Angelegenheiten, wie in allen anderen, die ihrer Leitung und Entscheidung an vertraut gewesen sind, keinen anderen Maaßstab für ihr Verfahren und ihre Urtheile gekannt hat, als das Gesetz, dem sie unterworfen ist. Ich muß aber nunmehr, da der Herr Vicepräsident Gelegenheit genommen hat, mich dazu zu provociren, ihm entgegnen: ich bin bei sehr vielen Zusammenlegungsverhandlungen persönlich zugegen gewesen; ich habe Erfahrungen der Art, wie sie der Herr Viceprä- fident gemacht zu haben behauptet, meinerseits nie gemacht; ich habe Klagen der Art, wie sie der Herr Vicepräsident vorgebracht hat, bis jetzt auch nicht gehört. Ich muß auch annehmen, daß In Manchem, was der Herr Vicepräsident über das Verfahren der Eommissare äußerte, doch ein Jrr- thum oder ein Gedachtnißfehler untergelaufen sein möchte. Denn die Zusammenlegungen, bei denen der Herr Viceprä- sident gegenwärtig und betheiligt gewesen ist, fallen in eine frühere Zeit und man kann sich in dieser Beziehung nach Verlauf mancher Jahre wohl irren. Eine Abstim mung z. B. die mündlich geschähe zu Begründung der Stimmenmehrheit, ist dem Zusammenlegungsgesetze fremd; denn die Stimmenmehrheit ergiebt sich aus specicller Be rechnung der auf die einzelnen Flachen- und Parccllen- complexe ausfallenden Stimmen. Es muß also allemal die Abstimmung, wo sie wirklich und formell stach der Vorschrift des Zusammenlegungsgesetzes statlsindet, es muß diese Abstimmung allemal ihre schriftliche Grundlage in den Acten haben und daß ganze Verfahren dabei actenmäßig beurkundet sein. Daß ein Durcheinanderschreien bei den Abstimmungen stattsinde, so daß das Resultat zweifelhaft sein könnte, das kann hiernach nicht vorkommen. Wohl aber kann vorkommen, daß es bei den Vorverhandlungen etwas durcheinander geht; sonst nicht. Wenn der Herr Vicepräsident überdies noch bemerkt hat, daß es von der Zusammenlegungsbehörde für zulässig erachtet wor den sei, die Zusammenlegungsverhandlungen einzuleiten auf die blose Erklärung eines Einzelnen hin: Ich will ausscheiden! so hat wohl diese Behauptung auch nur ihren Grund in dem Mißverständnisse über den In halt des Gesetzes, das ich vorhin schon zu erwähnen ge- nöthigt war. 'Wenn Jemand kam und sagte: Ich will aus der Koppelhutung ausscheiden und trage auf Zusam menlegung an, weil zum Behufs meiner Ausscheidung auS der Koppelbutung die Zusammenlegung unerläßlich ist, so mußten die Behörden notwendig über diesen Antrag, ohne nach einer Stimmenmehrheit zu fragen, die Verhandlungen einleitcn. Präsident v. Schönfels: Der Herr Freiherr v. Welck hat das Wort, zunächst jedoch der Herr Vicepräsident vor her zur Widerlegung. Vicepräsident v. Friesen: Der Herr königliche Com- missar hat mich in mehreren Punkten widerlegt, wo ich gar keinen Widerspruch erhoben habe. Daß der Einzelne aus der Koppelhutung ausscheiden kann, das habe ich nicht be stritten und daß er demzufolge auch die Zugänglichkeit zu seinen Feldern und die Zusammenlegung seiner Güter ver langen kann, so weit es nöthig ist, einen eigenen Weg auf sein Feld zu erlangen, das habe ich auch nicht bestritten. Ich gebe auch zu, daß mir durch seine Erklärung der Unter schied in '§§. 2 und 3 noch etwas deutlicher geworden ist. Es giebt nicht, wie ich bisher angenommen Hobe, blos zwei, sondern drei Fälle. Darin will ich gern erklären, daß ich belehrt worden bin. So viel ist aber doch gewiß, daß nach §. 2 unter s ausdrücklich die Hälfte der Stimmen sich für die beantragte Zusammenlegung erklären muß. §. 3 sagt: „in allen anderen Fällen ist das Einverständstiß von mindestens zwei Drütthcilen erforderlich." Wie also da der Herr Commisiar sagen kann, es wurde durch die jetzige Gesetzgebung nichts Neues eingeführt, das ist mir unbegreiflich und nicht erklärlich. Was die vielen Einzelheiten anlangt, auf die der Herr Cvmmissar eingr- gangen ist, aus früheren Verhandlungen, die allerdings, zum Glück, lange abgethan sind, da muß ich freilich daran erinnern: eine Behörde muß das, was sie behauptet, mit den Acten in der Hand belegen; einem Abgeordneten ist es gestattet, allgemeine Wahrnehmungen, allgemeine Beobach tungen auszusprechen, wiewohl ich zugebe und auch bereit' bin, das, was ich gesagt habe, mit Acten zu belegen. Man wird mir wohl überhaupt nicht zutrauen, daß ich leicht sinniger Weise einem Beamten einen Vorwurf machen werde, blos aus Widerspruchsgeist, aus Opposition und dergleichen; ich glaube, wir in unserer Kammer können wohl gegenseitig zu einander das Vertrauen haben, daß das, was ein Abgeordneter anführt, auf seiner Ueberzeugung und auf.Erfahrungen beruhen muß und durch die Wahr heit belegt werden kann und belegt werden muß. Ich kann also auf Specialitaten nicht weiter eingehen und wieder hole nur, daß ich von Hause aus und in der Allgemeinheit den Commiffaren die allergrößte Rechtlichkeit zutraue und mich auch freue, wenn ich die Ueberzeugung haben kann,
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