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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 17. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-01-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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der Pfarrer solche abzustellen nicht vermag, an den Super intendenten Anzeige darüber zu machen obliegt. Wo es bei der Gleichheit des Kirchen- und Schul bezirks oder sonst ausführbar ist, können durch statutarische, von dem Consistorium zu genehmigende, Bestimmungen alle Geschäfte des Schulvorstandes dem Kirchenvorstande übertragen w/rden. Die Motiven lauten: Zu §.45. Die Schule, welche mit der Kirche im engen Zusam menhänge steht und die Kirchengemeindeglieder für diese erziehen soll, kann der Aufsicht des Kirchenvorstandes nicht entzogen werden. Es wird der Letztere sogar vorzugsweise geeignet sein, die gesammten Functionen des Schulvor standes, welche jetzt (Schulgesetz vom 6. Juni 1835 §. 70 flg. und Gesetz, die Vertretung der Schulgemeinden be treffend, vom 14. September 1843) den Vertretern der politischen Gemeinden überlassen sind, zu übernehmen, was auch zur Vereinfachung der Gemeindebehörden und ihrer Geschäfte wünschenswerth erscheint. Der Bericht sagt: Zu §. 45 hat die Majorität der Deputation eine Erinnerung nicht, zu machen, sie bemerkt nur, daß der Schlußsatz: „Wo es bei der Gleichheit rc." mit §. 9 des Gesetzentwurfs Seite 79 übereinstimmt, und empfiehlt den Paragraphen zur un veränderten Annahme. Zwei Mitglieder jedoch, die mit unterzeichneten v. Zehmen und der Referent, haben bei den speciellen Bestimmungen unter s, b und o Bedenken gesunden, welche dieselben der geehrten Kammer nicht vor enthalten können. Soweit es in der Stellung des Kirchenvorstandes liegt, als solcher mit die Interessen der Kirche an der christ lichen Erziehung der Jugend zu wahren, und dadurch die lebendige Verbindung insbesondere auch der Kirche mit der Schule zu erhalten, ist in dem ersten, dem vorletzten und letzten Satze.des Paragraphen das Erforderliche vor gesehen, da in der allgemeinen Aufsicht auf die christliche Erziehung der Jugend, auch die allgemeine Aufsicht auf den Schulunterricht, insbesondere den Religionsunterricht, den sittlichen Wandel der Lehrer und den Kirchenbesuch Seiten der Schulkinder liegt. Da, wo Kirchenvorstand und Schulvorstand zusam- mcnfallen, liegt ohnehin beides in einer Hand. In Pa- rochien jedoch, wo außer der Kirchschule noch eine oder mehrere selbständige Nebenschulen bestehen, scheinen, nach Ansicht des Unterzeichneten, die speciellen Bestimmungen und Anweisungen im zweiten Absätze unter a, d und o zu weit zu gehen und fordern namentlich die unter b direct den Kirchenvorstand zu einer Thätigkeit auf, die, wenn sie überhaupt eintritt, unmittelbar in Collision gerctthen muß mit den gesetzlichen Rechten und Pflichten des Schulvor standes in den Nebenschulbezirken und beziehendlkch in der dortigen Schulinspection, die selbst eine von der des Kirch schulbezirkes nach Umständen verschiedene und getrennte sein kann. Dieselben Pflichten, die die Bestimmungen s, b und v in §. 45 dem Kirchenvorftand überweist, überträgt das Elementarvolksschulgesetz dem Schulvorstande. Nur Einer oder der Andere kann sie zweckmäßig erfüllen und dafür verantwortlich sein. Eine Cumulation verschiedener Or gane für denselben Zweck ist allemal nachtheilig. Sowie die Mehrheit der Deputation diese Gründe als richtig anerkannt hat bei Nr. 10 zu §. 46 in Betreff des Armenwesens, und deshalb zu Vermeidung zu weit gehender Einmischungen und Reibungen zwischen dem Kir- chenvorstande und den Ortsarmenvcreinen, den letzten Ab satz des §. 46 in Wegfall zu bringen anräth, so gestatten sich die Unterzeichneten aus obigen Gründen zu beantragen, auch den zweiten Absatz in §. 45 von den Worten: „Die Kirchenvorsteher sollen rc. — angehalten werden" an in Wegfall bringen. Präsident v. Schönfels: Ich würde nun zu erwar ten haben, ob Jemand das Wort begehrt? Freiherr v. Besch witz: Wenn, wie zu erwarten steht, der uns vorliegende Gesetzentwurf dereinst als Gesetz wirklich ins Leben tritt, so wird es sich allerdings als unvermeidlich Herausstellen, daß die hohe Staatsregierung in der dereinstigen Ausführungsverordnung die Verhältnisse der Stadtgemeinden und diejenigen der Landgemeinden be sonders normirt. Auch bei §. 45 wird besonders dieser Fall einrrcten. Bei den Landgemeinden, und-nur mit den Ver hältnissen derselben bin ich einigermaaßen vertraut, wird sich die Sache nun so gestalten, daß der Kirchenvorstand in der Regel zusammenfallen wird mit dem Schulvorstand, nämlich dieselben Personen, welche den Schulvorstand ge bildet, werden in den Kirchenvorstand eintreten; die Ge schäftsführung wird demnach keine Aenderung erleiden. Etwas verändert kann sie sich gestalten bei Schulen, welche als Nebenschulen neben der Kirchschule bestehen. Hier ist es allerdings nicht unmöglich, daß eine cumulative Einmischung stattfinden kann und gerade hierauf gründet sich auch die im Bericht enthaltene Abweichung der Meinung in der Deputation; Etwas, was ich bei dieser Gelegenheit von geringerer Bedeutung wahrhaft zu beklagen gehabt habe. Indessen, meine Herren, betrachten wir die Sache aus dem praktischen Gesichtspunkte. Der Schulvorstand ist (und darauf wird sich die Wirksamkeit des Schulvorstandes in den Landgemeinden größtentheils beschränken) verpflichtet, den Ortspfarrer bei der Revision der Schulen, bei den Prüfungen, die vierteljährlich oder halbjährlich stattsinden, zu begleiten. Nun sollte auch wirklich der Fall eintreten, daß bei einer Revision einer derartigen Nebenschule der Ortsgeistliche neben dem Schulvorstand ein oder mehrere Mitglieder des Kirchenvorstandcs mit hinnehmen würde, so kann ich hierbei kein Unglück erblicken. Im Gegentheil wird es sehr gut sein, wenn gerade dadurch Gelegenheit gebot'en wird, Vergleichungen über die Zustände beider -Schulen; darüber, welche vorwärts, welche zurück ist, anzustellen. Irgend eine Zersplitterung oder cumulative Wirksamkeit kann ich durchaus nicht erblicken. Es wird das ganz gut von selbst sich ausgleichen. Uebrigms, wenn allerdings Seite 12 des Entwurfs Punkt 2 die Mitaufsicht über die Vosts-
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