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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1860/61,1
- Erscheinungsdatum
- 1861
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1860/61,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028267Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028267Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028267Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1860/61
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1861-02-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1860/61,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 17
- SonstigesMilitärstrafproceßordnung für das Königreich Sachsen. 43
- Protokoll4. Sitzung 137
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die Gerichtsbehörden bei der königlich ... 143
- Protokoll5. Sitzung 165
- Protokoll6. Sitzung 177
- Protokoll7. Sitzung 211
- Protokoll8. Sitzung 237
- Protokoll9. Sitzung 263
- Protokoll10. Sitzung 297
- Protokoll11. Sitzung 319
- Protokoll12. Sitzung 341
- Protokoll13. Sitzung 373
- Protokoll14. Sitzung 393
- Protokoll15. Sitzung 419
- Protokoll16. Sitzung 445
- Protokoll17. Sitzung 469
- Protokoll18. Sitzung 497
- Protokoll19. Sitzung 525
- Protokoll20. Sitzung 551
- Protokoll21. Sitzung 577
- Protokoll22. Sitzung 599
- Protokoll23. Sitzung 623
- Protokoll24. Sitzung 643
- Protokoll25. Sitzung 671
- Protokoll26. Sitzung 697
- Protokoll27. Sitzung 707
- Protokoll28. Sitzung 741
- SonstigesTabellarische Uebersicht sämmtlicher Staatsschulden am Schlusse ... 756
- Protokoll29. Sitzung 757
- Protokoll30. Sitzung 793
- Protokoll31. Sitzung 817
- Protokoll32. Sitzung 839
- Protokoll33. Sitzung 859
- Protokoll34. Sitzung 879
- Protokoll35. Sitzung 901
- Protokoll36. Sitzung 917
- Protokoll37. Sitzung 935
- Protokoll38. Sitzung 963
- Protokoll39. Sitzung 989
- Protokoll40. Sitzung 997
- Protokoll41. Sitzung 1025
- Protokoll42. Sitzung 1055
- Protokoll43. Sitzung 1073
- Protokoll44. Sitzung 1089
- BandBand 1860/61,1 -
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wiegende Rücksichten auf den kirchlichen Zweck cs erfordern. Die Verhältnisse, die hier, einfchlagen, sind so außerordent- lich mannigfaltig, daß es schwer ist, ein klares Bild davon' zu geben; ich erlaube mir aber doch, ein Beispiel, was mir soeben einfällt, anzuführen, wo eine Auspfarrung von dem Kirchenregiment angeordnet ward, ohne daß von einem der Betheiligten ein Antrag darauf gerichtet war. In einer Parochie von sehr ausgedehntem Flächenraum, zu welcher namentlich Nittergutsgrundstücke gehörten, die zum Kheil ganz entfernt von dem Parochialorte lagen, verkaufte der Besitzer des Rittergutes die entlegensten seiner Grundstücke in kleinen Parcellen. Die Käufer bauten Hauser darauf und so entstand am äußersten Ende der Parochie, aber ganz in der Nähe einer andern Kirche, eine neue Colonie. Die ses neue Dörfchen gehörte zu der Kirche des Bezirkes, in welchem die Nittergutsgrundstücke gelegen waren; die neuen Anbauer hatten aber keinen Weg zu ihrer Parochialkirche, insbesondere auch keinen Fahrweg, auf dem sie bei Begrab- nißfällen zum Gottesacker hätten gelangen können. Es stellte sich daher als höchst zweckmäßig, ja als dringend nöthig heraus, die neue Colonie von dem alten Parochialbezirke zu trennen und der Nachbarkirche zuzuweisen. Die neuen Anbauer hatten aber kein pecuniares Interesse, die Aus pfarrung zu beantragen; denn die Kirche, in die sie gehör ten, hatte mehr Mittel als die Kirche, die ihnen näher ge legen war; sie hatten bei dieser vielleicht höhere Beiträge zu geben, als bei jener. Es wurde also von ihrer Seite die Auspfarrung nicht beantragt. Die Kirchengemeinde, zu welcher die neue Colonie gehörte, hatte natürlich von der Auspfarrung keinen Vortheil und die Kirche, welche die Auszupfarrenden aufnehmen sollte, hatte kein erhebliches Interesse, eine Anzahl von Häuslern aufzunehmen, welche wenig Grundbesitz hatten und daher durch ihre Beiträge zu den kirchlichen Kosten das pecuniäre Interesse der Kir- chengemcinde nicht fördern konnten. Es mußte also in diesem Falle von Amtswegen eingefchritten werden, um dem kirchlichen Bedürfniß eines Ortes gebührend Rechnung zu tragen. Das ist ein Fall dieser Art und es giebt ähn liche mehr, die cs nöthig erscheinen lassen, daß der Negie rung die Befugniß zuftehe, von Amtswegen solche Ver hältnisse zu reguliren, auch wenn von keiner Seite ein An trag darauf gerichtet wird. ' Freiherr v. Welck: Ich- habe den Antrag des Herrn Bürgermeisters Koch nicht unterstützt; er scheint mir eine Unbilligkeit gegen das Kirchenregiment zu enthalten. Ich glaube nämlich, man muß hier genau unterscheiden zwischen dem Recht und der Befugniß, Anträge zu stellen auf der artige Ausscheidungen und auf andere Eintheilung der Bezirke, und dem Recht und der Befugniß, über derglei chen Anträge zu entscheiden. Es Mögen nun Differenzen in dergleichen Angelegenheiten entstehen, welche da wollen; sie mögen verursacht sein, von wem sie wollen, so viel steht I. K. (3. Abonnement.) doch gewiß fest, daß eine Behörde da sein muß, um dar über zu entscheiden und daß diese Behörde wieder eben keine andere sein kann, als die kirchenregimentliche. Es ist dies ja auch schon oft im Laufe unserer Berathungen ausge sprochen worden. Wenn sich nun der Herr Antragsteller vielleicht an das Wort auf Seite 339 „angeordnet" gesto ßen hat, so scheint in dieser Aenderung, die hier dem Ober- consistorium Vorbehalten bleiben soll, nichts Anderes' zu liegen, als was ich eben andeutete; denn es folgt ja auf dieses Wort sofort in der Bestimmung, daß vorher Ver handlungen mit den Betheiligten gepflogen und die ein schlagenden Verhältnisse regulirt werden sollen. Es wird also, wenn auch wirklich von der Kirchenbehörde eine solche Ausbezirkung angcordnet wird, keineswegs damit gesagt sein, daß nun ohne Weiteres die betreffenden Parochianen sich dem gleich unterwerfen müssen, sondern es tritt zuerst eine Vernehmung mit ihnen ein. Die „Anordnung" ist hier, wenn ich mich dieses Wortes bedienen darf, das erste Aus spielen Seiten der Regierungsbehörde; es tritt an die Stelle des Antrages; die Negierung findet es zweckmäßig, daß in diesem oder jenem Falle eine Ausscheidung stattsinden soll und hört nun die Ansichten der Betheiligten; findet sie dabei Widerspruch, so wird sie, wie man von vorn herein annehmen muß, mit der größten Gewissenhaftigkeit diese prüfen. Die Stellung derartiger Anträge soll aber unserer Ansicht gemäß auch, den Betheiligten freisithen, was aber diesen zuzugestehen ist, das fordert die Parität, daß es auch der Regierung zugestanden werde. Ich kann also in dieser Fassung, die uns die Deputation vorgeschlagen hat, durch aus nichts Bedenkliches finden und werde deshalb für dieselbe stimmen. Rittergutsbesitzer Rittner: Der Herr königliche Com- missar hat namentlich zwei Motiven hingestellt für die Beibehaltung des Rechtes für das Kirchenregiment. Däs eine ist das, daß das beanspruchte Recht nichts Neues sei. Nun, meine Herren! das kann für Meine Abstimmung kein Motiv sein; das Bestehen eines Verhältnisses werde ich bei meiner Abstimmung niemals als Hauptmotiv gelten lassen können, ich stimme ab, wie ich es für das Beste halte und Rücksichten auf das bisher Bestandene sind nicht maaßgebend. Halte ich aber das für besser,,wie ich meine Meinung ausgesprochen habe, so werde ich auch so stimmen. Das zweite Motiv war, daß der Herr Negierungscommissar meinte, es sei diese Auffassung auf Mißtrauen gegen das Kirchenregiment gegründet; ich glaube aber, man kann die ses An führen des königlichen Kommissars auch umdrehen, man kann sagen: wenn wirklich überwiegende Rücksichten auf Kirchenzwecke für eine solche Veränderung vorhanden" sind, so deutet es auf ein großes ÄUßtrauen Seiten des Kirchettregiments gegen die Gemeinden, wenn dasselbe an nimmt, daß nicht auch die Gemeinden diese überwiegenden Gründe erkennen und wenigstens von einigen Personen 107
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