Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1857/58,3
- Erscheinungsdatum
- 1858
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1858,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028268Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028268Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028268Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1857/58
- Titel
- 100. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1858-08-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1857/58,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll76. Sitzung 1907
- Protokoll77. Sitzung 1929
- Protokoll78. Sitzung 1951
- Protokoll79. Sitzung 1967
- Protokoll80. Sitzung 1973
- Protokoll81. Sitzung 1985
- Protokoll82. Sitzung 2009
- Protokoll83. Sitzung 2037
- Protokoll84. Sitzung 2049
- Protokoll85. Sitzung 2079
- Protokoll86. Sitzung 2109
- Protokoll87. Sitzung 2129
- Protokoll88. Sitzung 2159
- Protokoll89. Sitzung 2191
- Protokoll90. Sitzung 2221
- Protokoll91. Sitzung 2245
- Protokoll92. Sitzung 2269
- Protokoll93. Sitzung 2297
- Protokoll94. Sitzung 2321
- Protokoll95. Sitzung 2337
- SonstigesBeilage zum königlichen Decrete, einige das Pensionswesen ... 2368
- Protokoll96. Sitzung 2371
- Protokoll97. Sitzung 2399
- SonstigesBeilage zur Nr. 95-97 der Landtagsmintheilungen der zweiten ... 2423
- Protokoll98. Sitzung 2453
- Protokoll99. Sitzung 2481
- Protokoll100. Sitzung 2507
- Protokoll101. Sitzung 2535
- Protokoll102. Sitzung 2543
- Protokoll103. Sitzung 2559
- Protokoll104. Sitzung 2585
- Protokoll105. Sitzung 2603
- Protokoll106. Sitzung 2623
- Protokoll107. Sitzung 2641
- Protokoll108. Sitzung 2661
- Protokoll109. Sitzung 2671
- BandBand 1857/58,3 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Dieser Antrag hat in der jenseitigen Kammer nach längerer Erörterung bei namentlicher Abstimmung mit 26 gegen 3 Stimmen Annahme gefunden und es ist infolge dessen von weiterer specieller Berathung des noch übrigen Theils der Vorlage abgesehen worden. Die unterzeichnete Deputation, welcher der vorliegende Gesetzentwurf mittelst Kamnierbeschlusscs vom 15. dieses Monats zur Berichterstattung überwiesen worden, wird nun zunächst über den gedachten, für die weitere Behand lung dieser Angelegenheit präjudiciellcn Antrag gutachtlich sich auszusprcchen haben. Sie wird dies aber nicht füglich thun können, ohne auf Veranlassung, Zweck und Inhalt der Vorlage zuvor doch etwas" näher einzugehen. Der Entwurf zerfällt, wie schon gedacht, inzweiHaupt- bestandtheile, von denen der erste eine Anzahl Decisionen und ergänzende Bestimmungen zur Armenordnung vom 22. October 1840 enthält, einem Gesetze, welches, wie auch in den Motiven "zur gegenwärtigen Vorlage Und im jenseitigen Berichte, nicht minder bei den Verhandlungen in der ersten Kammer vielfach anerkannt worden, sich vorzugsweise be wahrt und den davon gehegten Erwartungen, wo cs nur mit Eifer und Umsicht gehandhabt worden, beinahe voll ständig entsprochen hat. Die Zusätze und Erläuterungen, welche gegenwärtig vermittelst des ersten Abschnittes der Vorlage beabsichtigt werden, sind daher auch nicht von tief in das Ganze des Gesetzes eingreifender, principieller Beschaffenheit; sie bewegen sich mehr in den Grenzen der authentischen Inter pretation und beziehendlich der Abstellung einzelner Mängel. Sie bezieheri sich nämlich auf folgende Gegenstände: 1) Diejenigen Personen, welche civilrechtlich als Mscen- dcntsn oder Descendenten, beziehendlich Ehegatten, einer hilfsbedürftigen Person verbunden sind, der letzterer Unter halt zu gewähren, auf kürzerm Wege als bisher dazu an zuhalten, daß sie dieser Verpflichtung auch wirklich nach- kommelü H. 1'—3 des Entwurfs. Dies soll dadurch erreicht werden, daß in Fällen, wo das verwandtschaftliche, beziehendlich eheliche, Verhaltniß der betreffenden Personen zu einander vollkommen klar und nicht bestritten ist,« die Verwaltungsobrigkeiten ermächtigt werden, ohne weiteres gerichtliches Verfahren den Säumi gen zu seiner Verpflichtung anzuhalten. Die Competenz der Verwaltungsbehörden soll sich in dieser Hinsicht jedoch auf das Nothwendigste, mithin auf dasjenige Maß der Unterstützung beschränken, welche in Ermangelung eines civilrechtlich Verpflichteten die Armen» kaffe als solche gewähren müßte. Die Verwaltungsbehörde soll insoweit wegen Einzie hung des Erforderlichen zwar ebenso wie in Betreff öffent licher Abgaben und Leistungen gesetzliche Zwangsmittel an zuwenden befugt sein. Kommt es jedoch bis zu wirklicher Hilfsvollstreckung, so ist solchenfalls in Gemäßheit des Competenzgesetzes vom 28. Januar 1835 die Justizbehörde anzugehen. Die gedachte Ermächtigung der Verwaltungsbehörde soll übrigens nicht blos auf Fälle gewöhnlicher Unterstützung beschränkt sein, sondern sich auch dahin erstrecken, wenn solche Bedürftige in öffentlichen Verpfleganstalten unter gebracht, oder unmündige Kinder aus polizeilichen Gründen außerhalb der Familie versorgt werden müßten, die für diesen Zweck unentbehrlichen, mithin der niedrigsten Ver- pflegungsklaffe entsprechenden Beiträge von den betreffen den Angehörigen einzutreiben. Die Armenordnung vom Jahre 1840, §. 5 fg., verweist in dieser Beziehung blos auf die bestehenden Civilgesetze. Sie läßt der Armenbehörde zwar nach, selbst entferntere Verwandte zu Erfüllung ihrer moralischen -Verpflich tung gegen veramte Angehörige auf angemessene Weise aufzufordern und es folgt daraus, daß dasselbe umsomehr gegen Adscendentcn, Descendenten und Ehegatten eines Verarmten gestattet ist. Allein im Unterlassungs- oder Weigerungsfälle würde nach der bestehenden Verfassung und namentlich mit Rücksicht auf die in §. 5 der Armen ordnung gebrauchte Ausdrucksweise, allerdings zunächst der Rechtsweg zu betreten und dadurch zu manchen Weiterun gen Gelegenheit geboten sein. Denn kaum würde sich Dasjenige, was solche Ange hörige infolge einer civilrechtlichen Verpflichtung zu leisten haben, unter den Begriff von „öffentlichen Abgaben und Leistungen" oder „Communalleistungen" — tz§. 1 und 8 des Comptetenzgesetzes — bringen lassen. 2) Krankenpflege, welche Jemand, welcher infolge der Freizügkei't sich außerhalb seines Heimathortes aufhält, an seinem actuellen Aufenthaltsorte auf Kosten der Armenkasse erhält, soll in der Regel als öffentliches Almosen nicht be trachtet und daher als Ausweisungsgrund im Sinne des Heimathgesetzes nicht angesehen werden. Ist außer der eigentlichen Krankenpflege während der Dauer der Krankheir noch eine sonstige Unterstützung in Anspruch genommen worden, so soll, ehe deshalb die Aus weisung erfolgen kann, zur Zurückerstattung eine einjährige Frist gestattet sein. Ausgenommen sind Fälle besonderer Verschuldung, so wie die gegründete Besorgniß öfterer Rückfälligkeit und einer daraus hervorgehenden Erwerbsunfähigkeit. Hier soll es dabei, daß wegen solcher Vorkommnisse die Ausweisung erfolgen kann, verbleiben. Vergl. 4 des Entwurfs. 3) Nach Z. 45 der Armenordnung steht der Gemeinde, welche einen Kranken verpflegt hat, deshalb ein Regreß anspruch gegen die Gemeinde zu, von wo ein solcher Kran ker vorher etwa vorschriftswidrig fortgeschafft worden. Es soll nun, und zwar in bejahendem Sinne, ent schieden werden, ob ein solcher Regreß gegen die Gemeinde auch dann stattsinde, wenn die Fortschaffung nicht durch die Gemeindcbeamten, sondern durch einzelne Privaten erfolgte. . 4) Was in §. 49 der Armenordnung von armen „Wai sen" vorgeschrieben ist, soll — nach §. 6 des Entwurfs — auch von solchen Kindern gelten, welche aus polizeilichen Gründen außerhalb der Familie untergebracht werden müssen. 5) Als ausreichender polizeilicher Grund, die Kinder von den Aeltern zu trennen, soll es angesehen werden, wenn die Letztem in einem Armenhause, wo die Kinder der Ge fahr der Entartung preisgegeben sind, haben untergebracht oder dem Reihezuge haben unterworfen werden müssen. Solchenfalls soll unter geeigneten Umständen auf An legung von besondern Armenkinderstuben Bedacht genommen werden. 6) In §. 8 des Entwurfs wird ausgesprochen, daß M Erhebung von Armenkassenanlagen künftig nur in Städten, in welchen die Städteordnung eingeführt ist, und nur hin-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder