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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028272Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028272Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028272Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- Entwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der Gewerbe- und Personalsteuer betreffend
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Sonstiges
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll49. Sitzung 845
- Protokoll50. Sitzung 851
- Protokoll51. Sitzung 895
- Protokoll52. Sitzung 925
- Protokoll53. Sitzung 959
- Protokoll54. Sitzung 983
- Protokoll55. Sitzung 1017
- Protokoll56. Sitzung 1051
- Protokoll57. Sitzung 1059
- Protokoll58. Sitzung 1071
- Protokoll59. Sitzung 1091
- Protokoll60. Sitzung 1103
- Protokoll61. Sitzung 1127
- Protokoll62. Sitzung 1141
- Protokoll63. Sitzung 1147
- Protokoll64. Sitzung 1159
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1209
- Protokoll67. Sitzung 1243
- Protokoll68. Sitzung 1271
- Protokoll69. Sitzung 1285
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1313
- Protokoll72. Sitzung 1331
- Protokoll73. Sitzung 1339
- Protokoll74. Sitzung 1355
- Protokoll75. Sitzung 1383
- Protokoll76. Sitzung 1413
- Protokoll77. Sitzung 1433
- Protokoll78. Sitzung 1455
- Protokoll79. Sitzung 1459
- Protokoll80. Sitzung 1503
- Protokoll81. Sitzung 1535
- Protokoll82. Sitzung 1549
- Protokoll83. Sitzung 1561
- Protokoll84. Sitzung 1565
- Protokoll85. Sitzung 1595
- Protokoll86. Sitzung 1629
- Protokoll87. Sitzung 1649
- SonstigesEntwurf eines Gesetzes, die weitere Abänderung und Ergänzung der ... 1701
- SonstigesVergleichung der Steuer der Rentiers nach Tarif D und der ... 1714
- SonstigesD. Tarif für die 4. Unterabtheilung der Personalsteuer 1716
- Protokoll88. Sitzung 1717
- Protokoll89. Sitzung 1755
- Protokoll90. Sitzung 1787
- SonstigesFinanzvermessungsbureau 1821
- SonstigesBesoldungsetat 1822
- Protokoll91. Sitzung 1825
- BandBand 1866/68,2 -
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Construction leistungsfähiger, als gewöhnliche deutsche Gänge sind, und unter verschiedenen Namen, wie „halb amerikanische, deutsch-amerikanische, Cylindergänge" rc. vorkommen, sind für jeden Bctriebsmonat mit zweinndzwanzig Neugroschen in Ansatz zu bringen. Als Criterium der rein amerikanischen Einrichtung gilt das Vorhandensein von sogenannten französischen — zusammengesetzten — Mahlsteinen. Z. 11. Zu 33 L und 34 des Gesetzes vom 24. December 1845. 1. Segelschiffer, welche auf der Elbe Frachtschifffahrt auf eigene Rechnung betreiben, haben die Gewerbesteuer/ statt zeither mit 3 Ngr. von jeder Schiffslast, mit 6 Ngr. von je 100 Zollcentner Tragfähigkeit ihrer Fahrzeuge zu entrichten. 2. Die nach §. 34 des Gesetzes vom 24. December 1845 vorgeschriebene Vernehmung der Segelschiffer in der 10. Unterabtheilung hat dann stattzufinden, wenn die Schifffahrt mit Gefäßen unter 112 Zollcentner Trag fähigkeit betrieben wird. §. 12. Statt §. 13L des Gesetzes vom 23. April 1850. Die Steuersätze für die in §. 138 des Gesetzes vom 23. April 1850 gedachten Pachtungen von Landwirth- schaften rc- werden in folgender Maße bestimmt, näm lich auf: — Thlr. 5 Ngr. bei einer Pachtsumme von 10 bis mit 25 Thlr., — - 8 - bei einer Pachtsumme von über 25 bis mit 50 Thlr., — - i'> - bei einer Pachtsumme von über 50 bis mit 100 Thlr., — - 20 - bei einer Pachtsumme von über 100 bis mit 1000 Thlr. von jedem Hundert, 1 - — - bei einer Pachtsumme über 1000 Thlr. von jedem Hundert. Pachtungen unter lOTHlr. jährlich bleiben von der Gemerbestcuer frei. Bei Pachtsummen von mehr als 100 Thlr. sind die unter 100 Thlr. ausfallenden Spitzen, dafcrn sie 50 Thlr. übersteigen, für ein volles Hundert zu rechnen; wenn sie aber 50 Thlr. oder weniger betragen, außer Rechnung zu lassen. Naturalgcfälle, welche der Pachter zu ge währen hat, sind nach ihrem Geldwerthe den Pacht summen zuzurechnen. 13. Zu 8- 3d des Gesetzes vom 24. December 1845. 1. Die Bestimmung in §. 39 des Gesetzes vom 24. December 1845 in Betreff derjenigen Gewerbtreiben- den, deren Vernehmung nach der Zahl der Gewerbs gehilfen erfolgt (Taris H., I), wird in folgender Maße abgeändert. Es hat zu entrichten: a) jeder Gewerbtrcibende, welcher ohne Gehilfen arbeitet, den einfachen Tarifsatz mit einem Er lasse von einem Fünftheile dieses Satzes, i>) jeder Gewerbtrcibende, welcher mit 1 Gehilfen arbeitet, den einfachen Tarifsatz mit einem Zu schläge von zwei Fünftheilen dieses Satzes, cr) jeder Gewerbtreibende, welcher mit mehr als 1 Gehilfen arbeitet, den einfachen Tarifsatz mit einem Zuschläge von sieben Zehntheilen wegen jedes Gehilfen, wogegen ä) bei Maurer- und Zimmermeistern wegen jedes Gehilfen der einfache Tarifsatz um zwei Fünf theile erhöht wird. 2. Der dem Gesetze vom 24. December 1845 unter II beigefügte Tarif (Besteuerung nach der Zahl und Beschaffenheit der Gewerbsutensilien) wird aufgehoben und es tritt dagegen der hier unter gleicher Bezeichnung beigefügte neue Tarif in Wirksamkeit. Der Satz im Tarife I für „Scidcnweber" kommt in Wegfall. 3. Dem Tarif III des Gesetzes vom 24. Decem ber 1845 wird noch folgende Position beigefügt: „Abdecker, Caviller, Scharfrichter" 1 bis 6 Thlr. Dagegen kommt im Tarife 8 des genannten Ge setzes der Satz für „Scharfrichter" in Wegfall. Z. 14. Zu 8-40 des Gesetzes vom 24. December 1845. 1. Die Bestimmung in Z. 40 x>ot. 1 des Gesetzes vom 24. December 1845 wird folgendermaßen abgeändert: Sollte sich bei Anwendung der im Tarife I unter HI nach Verschiedenheit des Ortes unter u, i> und o ausgeworfenen Sätze auf den einzelnen Ge- werbtreibenden hier und da ein augenfälliges Miß verhältnis zu der Besteuerung anderer Gewerbsgenossen Herausstellen, so bleibt es der im Cataster jedes Mal zu motivirenden Entschließung der Ortabschätznngs- commission anheim gestellt, ausnahmsweise in großen Städten die Sätze unter lr oder c, in Mittelstädten die Sätze unter a oder o, sowie in kleinen Städten nnd auf dem platten Lande die Sätze unter a oder i> anzuwenden. 2. Wenn Gewerbtreibende zum Betrieb ihres Ge werbes mechanische Kräfte in. Anwendung bringen, wie z. B. Nähmaschinen oder sonstige maschinenartige Ein richtungen, so ist, sofern dadurch menschliche' Kräfte durch Gehilfen rc. erspart werden, dem Tarifsätze ein an gemessener Zuschlag beizufügen. s- 15. Zu 8- 18 des Gesetzes vom 23. April. 1850. Das, was in §. 16 unter L des Gesetzes vom 23. April 1850 vorqeschrieben ist, kommt in Wegfall. Vielmehr sind Personen, welche eine jährliche Pen sion oder ein Wartegeld wegen eines von ihnen selbst oder einem Angehörigen bekleideten öffentlichen Civil- oder Militäramtes, oder eines geistlichen oder Schul amtes, oder eine Pension oder ein Wartegeld von Ge meinden, Corporation«: oder Privatpersonen beziehen, auch in dem Falle, wenn die fraglichen Bezüge 300 Thlr. oder mehr betragen, nur nach den in dem angezogenen §. 16 unter bestimmten Sätzen zu vernehmen. 16. Zu 8.45 des Gesetzes vom 24. December 1845. Die Bestimmung in Z. 45,3 des Gesetzes vom 24. De cember 1845, wonach bei Beamten rc. steigende und fal lende Emolumente und Naturalbezüge nach den in den
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