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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,2
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028273Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028273Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028273Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-03-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll54. Sitzung 1045
- Protokoll55. Sitzung 1051
- Protokoll56. Sitzung 1069
- Protokoll57. Sitzung 1089
- Protokoll58. Sitzung 1097
- Protokoll59. Sitzung 1101
- Protokoll60. Sitzung 1111
- Protokoll61. Sitzung 1121
- Protokoll62. Sitzung 1137
- Protokoll63. Sitzung 1155
- Protokoll64. Sitzung 1181
- Protokoll65. Sitzung 1209
- Protokoll66. Sitzung 1225
- Protokoll67. Sitzung 1235
- Protokoll68. Sitzung 1244
- Protokoll69. Sitzung 1253
- Protokoll70. Sitzung 1271
- Protokoll71. Sitzung 1295
- Protokoll72. Sitzung 1315
- Protokoll73. Sitzung 1335
- Protokoll74. Sitzung 1341
- Protokoll75. Sitzung 1367
- Protokoll76. Sitzung 1383
- Protokoll77. Sitzung 1407
- Protokoll78. Sitzung 1421
- Protokoll79. Sitzung 1431
- Protokoll80. Sitzung 1469
- Protokoll81. Sitzung 1481
- Protokoll82. Sitzung 1487
- Protokoll83. Sitzung 1497
- Protokoll84. Sitzung 1513
- Protokoll85. Sitzung 1533
- Protokoll86. Sitzung 1537
- Protokoll87. Sitzung 1567
- Protokoll88. Sitzung 1599
- Protokoll89. Sitzung 1621
- Protokoll90. Sitzung 1645
- Protokoll91. Sitzung 1659
- Protokoll92. Sitzung 1705
- Protokoll93. Sitzung 1717
- Protokoll94. Sitzung 1743
- Protokoll95. Sitzung 1753
- SonstigesVergleichung 1785
- Protokoll96. Sitzung 1789
- Protokoll97. Sitzung 1803
- Protokoll98. Sitzung 1817
- Protokoll99. Sitzung 1839
- SonstigesAnhang P. 1889
- Protokoll100. Sitzung 1893
- Protokoll101. Sitzung 1927
- Protokoll102. Sitzung 1939
- Protokoll103. Sitzung 1975
- Protokoll104. Sitzung 1989
- Protokoll105. Sitzung 2019
- Protokoll106. Sitzung 2031
- Protokoll107. Sitzung 2047
- Protokoll108. Sitzung 2089
- Protokoll109. Sitzung 2095
- Protokoll110. Sitzung 2109
- Protokoll111. Sitzung 2141
- BandBand 1866/68,2 -
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so hat man kein Bedenken gefunden, bei der Regierungs vorlage stehen zu bleiben. Es kam hierbei noch zur Sprache, daß auf der Leipziger Messe nicht blos inlän dische, sondern auch ausländische Mäkler verkehren, welche nach der Fassung des Entwurfs von der Strafbestim mung gar nicht getroffen werden, deren Freilassung in dieser Beziehung aber nichts weniger als gerechtfertigt sein würde. Man fand cs daher unter Zustimmung der königl. Staatsrcgicrung für angemessen, das Wort: „in ländischer" vor: „Mäkler" zu streichen. Mit dieser Weglassung und der bereits zum Absätze 3 des §. 4 beschlossenen Aenderung empfiehlt man, §. 7 der Borlage anznehmen. Bürgermeister Or. Ko ch: Herr Präsident, ich bitte ums Wort! — 8- ? bietet mir weit schwerere Bedenken dar. Nach demselben soll auch der Mäkler straffällig wer den, welcher ein nicht gestempeltes Papier verhandelt. Meine Herren! Das beruht auf einer Verkennung der thatsächlichen Verhältnisse, wie sie auf Wechselplätzen stattfinden. Der Mäkler, wenn er in dieser Eigenschaft, sowie sie das deutsche Handelsgesetzbuch bestimmt, fungirt, somit weder eigene, noch Commisstonsgefchäfte macht, be kommt das Papier, das er verhandeln soll, nicht in die Hand; er geht zum Banquier und fragt: was haben Sie für heute zu begeben? Darauf werden ihm die bezogenen, die Versallzeiten und die Summe der zu begebenden Pa piere angegeben. Er bemerkt dies in sein Notizbuch und bietet die Devisen, die ihm aufgcgcbcn worden sind, an der Börse an. und werden sie verkauft, so fertigt er für Verkäufer und Käufer die Schlußzettcl aus. Da mit hat seine Thätigkeit aufgehört. Thut er mehr, dann ist er nicht mebr Mäkler, sondern Cvmmissionär, und wenn auf einigen Wechselplätzen diese Geschäfte statt von Mäklern von Eommissionären unter eigener Vertretung und mit eigenem Giro vermittelt werden, so sind das eben iricht mehr Mäkler im Sinne des Handelsgesetzbuches und für diese Art von Geschäftsvermittlern bedarf es in K. 7 keiner besonderen Strafbestimmung, sie fallen obncbin unter die allgemeinen Vorschriften. Der Mäkler als solcher kann für die Stempelpflichtigkeit eines Papieres nicht in Anspruch genommen werden. Ich bade in der allgemeinen Debatte gesagt: diese Bestimmung widerstreite der Gerechtigkeit; ich habe hinzugefügt, daß die im Be richte enthaltene Erläuterung: „daß, wenn ein Mäkler nachweisen könne, daß ein ungestempelter Wechsel gar nicht durch seine Hände gegangen sei, er straflos bleiben müsse," mit den unantastbaren Grundsätzen des Straf rechts im schreienden Widerspruche stehe. Ungerecht ist diese Bestimmung, weil Jemand für die Handlung eines Dritten, auf die er keinen Einfluß ausüben kann, ver antwortlich gemacht.wird; den Grundsätzen des Straf rechts widersprechend ist die gegebene Erläuterung, weil hier verlangt wird, daß der Angeschuldigte seine Unschuld beweise, während nach dem Strafrechte der Angeklagte seiner Schuld überwiesen werden muß. Um so härter ist diese Be stimmung, weil die Präsumtion im gegebenen Falle im mer für die Unschuld des Mäklers streitet und streiten muß; denn der Mäkler als solcher bekommt die von ihm verhandelten Papiere nicht zu Gesicht. Nun wird zwar gesagt, wenn der Mäkler die Papiere nicht zu Gesicht be komme, so könne er nicht zur Verantwortung gezogen wer den; aber, wohl bemerkt, er muß erst beweisen, daß er sie nicht zu Gesicht bekommen, und das, meine Herren, wider streitet eben ganz diametral den Grundsätzen des Straf rechts. Dies wird genügen, um meine dringende Bitte zu rechtfertigen: die hoheKammer wolle diese Strafbestimmung ablehnen. Deshalb bitte ich den Herrn Präsidenten, auf die Worte des §. 7: „ ingleichen die inländischen Mäkler, welche den Wechsel verhandelt haben," eine besondere Frage zu richten; denn meine Absicht wird erreicht, wenn diese Worte abgelehnt werden. Präsident von Friesen: Wünscht noch Jemand zu Z. 7 das Wort zu nehmen? .... Herr Finanzminister! Staatsminister von Friesen: Auch dieser Antrag ist bereits in der Zweiten Kammer gestellt und abgelchnt und auch in Ihrer Deputation diseutirt worden. Es istganz richtig, was der Herr Bürgermeister Or. Koch sagte; dar über ist kein Zweifel, in Leipzig bestehl diese Einrichtung wenigstens bei den größeren Bankhäusern. Ob überall, ist mir nicht bekannt; cs sind mir aber Zweifel darüber zu Ohren gekommen und ich glaube, an vielen anderen Olten besteht eine andere Einrichtung. Da bekommen die Mäkler allerdings die Wechsel in die Hände, namentlich an kleinen Plätzen; cs ist daher auch gegen diese Bestimmung nur voll Leipzig aus remonstrirt worden, in anderen Städten hat man einen Stein des Anstoßes darin nicht gefunden. Es scheint sich also mehr um eine Leipziger Localeinrich tung zu bandeln; ich glaube aber, nach der Erläuterung, wie sie die Regierung in der Hepniation gegeben bar, die auch der Deputation in eer Zw.iteu Kammer genügte, werden diese Bedenken beseitigt. Herr Bürgermeister Or. Koch sagt freilich: ciIe Erläuterung widerspreche den Principicn des EriminArechts; ich erlaube mir aber, ihn daraus aufmerksam zu machen, daß wir uns bei dieser Ge setzvorlage im Eobicee des Steuerstrafrechts befinden. Er wird selbst aus einer früheren amtlichen Thätigkeit noch genau davon unterrichtet fein, daß die Steuergesetz gebung von dem entgegengesetzten Princip ausgeht und z. B. bei der ganzen Zollgesetzgebung der Grundsatz gilt, daß Derjenige, der eine Defraudation begangen hat, seine Unschuld nachzuweiscn hat. Ob das mit den allgemeinen Grundsätzen des Criminalrecyts vereinbar ist oder nickt, will ich jetzt nicht erörtern; es ist aber die Basis unserer Steuerstrasgesetzgebung und namentlich auch bei der Stempelsteuer. Also hierin würde ich nicht ein un bedingtes Hinderuiß der Einrichtung finden. Es ist das 218*
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