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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028274Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028274Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028274Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-01-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 5
- Protokoll3. Sitzung 9
- Protokoll4. Sitzung 15
- Protokoll5. Sitzung 27
- Protokoll6. Sitzung 37
- Protokoll7. Sitzung 71
- Protokoll8. Sitzung 75
- Protokoll9. Sitzung 81
- Protokoll10. Sitzung 103
- Protokoll11. Sitzung 111
- SonstigesD. Summarische Uebersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... 135
- Protokoll12. Sitzung 137
- Protokoll13. Sitzung 149
- Protokoll14. Sitzung 175
- Protokoll15. Sitzung 183
- Protokoll16. Sitzung 193
- Protokoll17. Sitzung 215
- Protokoll18. Sitzung 225
- Protokoll19. Sitzung 253
- Protokoll20. Sitzung 265
- Protokoll21. Sitzung 283
- Protokoll22. Sitzung 305
- Protokoll23. Sitzung 335
- Protokoll24. Sitzung 357
- Protokoll25. Sitzung 365
- Protokoll26. Sitzung 373
- Protokoll27. Sitzung 379
- SonstigesS. Uebersicht der neueren Staatsschulden am Schlusse des Jahres ... 392
- Protokoll28. Sitzung 395
- Protokoll29. Sitzung 399
- Protokoll30. Sitzung 411
- Protokoll31. Sitzung 415
- Protokoll32. Sitzung 421
- Protokoll33. Sitzung 443
- Protokoll34. Sitzung 447
- Protokoll35. Sitzung 469
- Protokoll36. Sitzung 493
- Protokoll37. Sitzung 501
- Protokoll38. Sitzung 513
- Protokoll39. Sitzung 527
- Protokoll40. Sitzung 549
- Protokoll41. Sitzung 585
- Protokoll42. Sitzung 609
- Protokoll43. Sitzung 631
- Protokoll44. Sitzung 661
- Protokoll45. Sitzung 689
- Protokoll46. Sitzung 705
- Protokoll47. Sitzung 725
- Protokoll48. Sitzung 735
- SonstigesEntwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich ... 777
- Protokoll49. Sitzung 841
- Protokoll50. Sitzung 913
- Protokoll51. Sitzung 957
- Protokoll52. Sitzung 979
- Protokoll53. Sitzung 1007
- BandBand 1866/68,1 -
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der. Vorlage die Entscheidung über Vergütung der Berg schäden in die Hand der Verwaltungsbehörden gelegt werden soll; ferner schien ihr die Vorschrift des ersten Absatzes dieses Paragraphen mit derjenigen des zweiten Absatzes insofern in Widerspruch zu stehen, als nach dem ersten Absätze die Frage: ob Caution zu leisten sei? im einzelnen Falle entschieden werden soll, während im zweiten Absätze der allgemein gehaltene Satz: „vor er folgter Cautionsbestellung — zu enthalten," die Inter pretation nicht ausschließt, daß in jedem Falle Caution geleistet werden müsse. Infolge dieser Bemerkungen wurde vom Herrn Commissar beantragt, in der ersten Zeile des ersten Ab satzes die Worte: „vom Gerichte" zu streichen und den Anfang des zweiten Absatzes also zu fassen: „Vor Erledigung der vorstehenden Frage hat sich — herbeizuführen drohen." Da durch Weglassung dieser Worte die Gerichte nicht ausgeschlossen und sonach die Cautionsfrage gemeinrecht lich behandelt werden soll, kann sich die Deputation mit dieser Weglassung ebenso einverstanden erklären, wie mit der vorgeschlagenen veränderten Fassung der Anfangs worte des zweiten Absatzes dieses Paragraphen. Die Deputation sprach übrigens noch gegen die Herren Commissare die Voraussetzung aus, daß dieser §. 154 sich eben sowohl auf Schaden der in Z. 142 ge dachten Art, als auf die in §. 153 erwähnten sonstigen Schäden zu beziehen habe, und da die Herren Commissare auch hiermit Einverständniß erklärt haben, so hat die Deputation nur noch die redsMonelle Abänderung Vor zuschlägen, die Worte „Anhalten der" in der zweiten Zeile wegzulaffen. Nach alledem schlägt die Deputation vor, den ersten Absatz von §. 154 in folgender Fassung anzunehmen: „Ob wegen der Verbindlichkeit zur Schadenver gütung Caution zu leisten sei, ist eintretendenfalls nach allgemein rechtlichen Bestimmungen zu entscheiden," sodann den zweiten Absatz zu beginnen mit den Worten: „Vor Erledigung der vorstehenden Frage hat sich — herbeizuführen drohen," und in dieser Fassung §. 154 anzunehmen. Noch bemerkt die Deputation, daß unter den allge mein rechtlichen Bestimmungen selbstverständlich alle die jenigen zu verstehen sind, welche in dieser Beziehung nach dem Civil- und Proceßrechte Geltung haben. Zu §. 155 hat es die Deputation für selbstverständlich erachtet, daß Lei der allgemeinen Fassung unter den hier erwähnten Kosten alle gerichtliche und außergerichtliche Kosten zu ver stehen sind und und unter dem im vierten Absätze dieses Para graphen erwähnten „Widerspruche" auch eingewcndete Reeurse mit verstanden werden müssen. Die Herren Commissare haben sich hiermit einverstanden erklärt. Die Deputation empfiehlt unveränderte Annahme des §. 155. . ' Referent Secretär Bürgermeister Wimmer: Die Berathung hat sich aus §. 171 zu erstrecken. Er ist der letzte Paragraph von Abschnitt IX, welcher von der Be nutzung der Bergwerkswasser handelt und lautet dahin: „Rücksichtlich des Rechts, andere, als durch den Bergbau erschrotene Wasser zu Bcrgwcrksanlagen zu benutzen, bewendet es neben der Bestimmung §. 133 a zur Zeit bei der bisherigen Verfassung." Ich gehe zum Vortrag des Berichts dazu über und werde erst den Theil desselben vortragen, welcher sich im Allgemeinen aus Abschnitt IX bezieht und auf Seite 229 des Berichts sich befindet. Er lautet daselbst: Abschnitt IX. Bon der Benutzung der BcrgwerkswafsOk Vor Allem erwähnt die Deputation, daß dieser Ab schnitt nur für den Erzbergbau Giltigkeit haben soll. Rucksichtlich der Benutzung von Wässern Mm Peyg- baue bestanden auf Grund alter Bergwerksgebräuche, welche in späterer Zeit (Befehl vom 18. Juli 1798, Oberbergamtspatent vom 8. August 1798, 6. 0. H.. II. S. 281) Sanction erhielten, folgende Grundsätze: Den Bergämtern stand das Bcfugniß zu: a) eigentliche Bergwcrkswasser, d.h. solche, welche durch Stölln erschroten und abgeleitet, in den Gruben, gehoben, in Bergwerksteichen aufge sammelt worden, zu allem und jedem Ge brauche zu verleihen, und st) alle Quell- und fließenden Wasser, fit mochten , auf fiscalischem oder Privat-Grund und Bo- i den entspringen, in öffentlichen Flüssen und Strömen oder in nicht öffentlichen Flüssen u;rd Bächen fließen, zum Hütten- und Berg- werksbetriebe zu verleihen; es mußte jedoch den Verleihungen die Entschädigung Der jenigen vorausgehen, welchen ein Recht an den Wassern vorher zugestanden, und da, wo aus fiscalischem Grund und Boden oder aus schiffbaren Strömen und zur Flöße dienenden Flüssen Wasser entnommen werden sollte, Einvernehmen mit den competenten Behörden erfolgen. Das Berggesetz von 1851 behielt diese Grundsätze und Bergbauvörrechte bei, traf in den §§. 246 bis mit 263 Bestimmungen über die Verleihung der snb a ge dachten Wasfer und deren Benutzung und bestimmte in §.264, daß rücksichtlich des snb st gedachten Rechtes, andere, als durch den Bergbau erschrotene Wasser zu Bergwerksanlagen zu benutzen, es zur Zeit bei der bis herigen Verfassung bewenden solle. Ganz gleiche Grundsätze enthält in der Hauptsache der vorliegende Entwurf; es trifft derselbe in den §§.156 bis mit 170 Bestimmungen hinsichtlich der Benutzung durch den Bergbau erschrotener Wasser und behält in §. 171 hinsichtlich aller übrigen Wasser vorläufig die seitherige Verfassung bei. Bei Berathung dieses Abschnittes ist der Deputation nicht entgangen, daß der Entwurf zwar den Erz- und Kohlenbergbautreibenden, nicht aber auch anderen indu striellen Kreisen, ebenso wenig den Grundbesitzern zur Kenntniß Vorgelegen hat; letzteren daher keine Gelegenheit gegeben war, denselben zu prüfen und ihre darauf be-
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