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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,1
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/67,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028275Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028275Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028275Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 45. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1867-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 13
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 35
- Protokoll5. Sitzung 37
- Protokoll6. Sitzung 75
- Protokoll7. Sitzung 91
- Protokoll8. Sitzung 93
- Protokoll9. Sitzung 115
- Protokoll10. Sitzung 127
- Protokoll11. Sitzung 153
- Protokoll12. Sitzung 177
- Protokoll13. Sitzung 205
- Protokoll14. Sitzung 227
- Protokoll15. Sitzung 247
- Protokoll16. Sitzung 267
- Protokoll17. Sitzung 279
- Protokoll18. Sitzung 289
- Protokoll19. Sitzung 315
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 351
- Protokoll22. Sitzung 363
- Protokoll23. Sitzung 403
- Protokoll24. Sitzung 439
- Protokoll25. Sitzung 471
- Protokoll26. Sitzung 483
- Protokoll27. Sitzung 499
- Protokoll28. Sitzung 525
- Protokoll29. Sitzung 533
- Protokoll30. Sitzung 555
- Protokoll31. Sitzung 577
- Protokoll32. Sitzung 595
- Protokoll33. Sitzung 601
- Protokoll34. Sitzung 615
- Protokoll35. Sitzung 635
- Protokoll36. Sitzung 647
- Protokoll37. Sitzung 663
- Protokoll38. Sitzung 669
- Protokoll39. Sitzung 679
- Protokoll40. Sitzung 691
- Protokoll41. Sitzung 709
- Protokoll42. Sitzung 717
- Protokoll43. Sitzung 723
- Protokoll44. Sitzung 761
- Protokoll45. Sitzung 781
- Protokoll46. Sitzung 827
- Protokoll47. Sitzung 829
- Protokoll48. Sitzung 843
- BandBand 1866/68,1 -
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Z. Ges etz, Nachträge zu dem Gesetze wegen provisorischer Port erhebung der Steuern und Abgaben im Jähre 1867 vom 24. December > 866 betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sächs'ett rc. rc. rc. haben zu Deckung des erhöhten Staatsaufwandes für das laufende Jahr mit Zustim mung Unserer getreuen Stande beschlossen, wie folgt: §- I- Im Jahre 1867 sind allster den durch §. 1 des Ge setzes vom 24. Deeember 1866 ausgeschriebenen Steuern und Abgaben annoch zu erheben: a) ein Zuschlag zur Grundsteuer nach zwei Pfen nigen von feder StMreinyeit, b) einer dergleichen zur Wbwerbe- und Personal steuer nach acht Zehntheilen eines ganzen Jah resbetrags nach den deshalb bestehenden gesetzlichen Vor schriften, e) Zuschläge zur SchlachtsteueL und ä) Zuschläge zur Stempelsteuer nach den darauf bezüglichen besonderen Ge setzen vom und vom 8.2. Die Termine für die Erhebung der Zuschläge unter a und b, sowie die Vergütüllg für die Erhebung, Ab lieferung und Berechnung derselben, hat Unser Finanz ministerium festzustellen. §. 3. Das weitere Erforderniß zu Bestreitung des erhöh-; ten Staatsaufwandes ist aus den verfügbaren Beständen des mobilen Staatsvermögcns zu entnehmen. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mitMssd'n Aus-, führung Unser Finanzministerium beästMagt ish, eigen händig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 1867. 0. Erläuterungen zum Budget-Nachtrage und zum Nachtrage des pro visorischen Finanzgesetzes auf das Jahr 1867. Die sehr bedeutende Vermehrung der Staatsaus gaben, welche durch die Ereignisse des Jahres 1866 und den dadurch bedingten Beitritt Sachsens zu dem Nord deutschen Bunde, theils als eine einmalige außerordent liche Ausgabe, theils als eine bleibende Last der Staats kasse aufgebürdet worden ist, kann nach der Ueberzeu- gung der Staatsregierung und in Uebcreinstimmung mit den in ähnlichen Verhältnissen in Sachsen zeither stets beobachteten Grundsätzen nicht allein und ausschließlich durch außerordentliche Einnahmen, d. h. durch Aufnahme von Darlehnen gedeckt werden, sondern macht eine ent sprechende Vermehrung der Steuern und Abgaben un bedingt nothwendig. Wenn dessenungeachtet die Staatsregierung bei der mittelst allerhöchsten Decrets vom 15. November vorigen Jahres erfolgten Vorlage des Entwurfs eines Gesetzes wegen provisorischer'FvrtcrhebllNg der Steüdrn und Ab gaben im Jahre 1867 von einem jeden Vorschläge zur Erhöhung von Steuern Uüd Abgaben abgesehen hat, so lag der Grund hiervon theils darin, daß damals ein großer Th eil des Landes durch die erst bot Kurzem be endeten Leiden des Krieges finanziell tief Erschöpft und die Frage wegen Gewährung einer Entschädigung der Kriegslasten noch nicht definitiv entschieden war, theils darin, daß zu jener Zeit der wahre Umfang der in die sem Jahre bereits eiütrcteüdeü verwehrten Ausgaben noch nicht mit Bestimmtheit übersehen werden konnte. Beide -Gründe sind gegenwärtig als beseitigt änzusehen. Nachdem durch das -Gesetz Dom -1L. Gebruar dieses Jahres eine umfassende Entschädigung der entstandenen Kriegslasten bestimmt worden ist, entspricht es ganz der diesem Gesetze zu Grunde liegenden Idee einer gegen seitigen Ausgleichung jener Lasten unter allen Steuer pflichtigen, daß die dadurch bedingte Ausgabe nicht durch Contrahirung von Anleihen der Zukunft auftzebüroet, sondern schon in der nächstes: Zeit von den Steuerpflich tigen aufgebracht wird. Da sich hiernächst auch der Ge- sammtumfang der vermehrten, dauernden und außer ordentlichen Ausgaben wenigstens für dieses Jahr jetzt mit ziemlicher Bestimmtheit übersehen läßt, so hält sich die Staatsregierung um so mehr für verpflichtet, die jedenfalls notwendige Steuererhöhung nicht bis zum ZusamMütKt der Stände im Herbste dieses Jahres auf- zuschiebdn, soüderk schon jetzt zu beantragen, als der weitere und rasche Perkauf größerer Summen 4procen- tiger Staatspapiere, der außerdem unvermeidlich wäre, unter den jetzigen Umständen nur mit großen Verlusten ausführbar sein würde. - In formeller Hinsicht ist dabei zu bemerken, daß, nachdem die Ständeversammlung nach Maßgabe der Ständischen Schrift vom 18. December vorigen Jahres und in vollkommener Uebereinstimmung mit den Ansich ten der Staatsregierung beschlossen hat, daß die Ansätze des für die Jahre 1864/66 vereinbarten Budgets noch auf das Jahr 1867 in Geltung bleiben sollen, es sich' auch jetzt nur um einen Nachtrag zu dem auf das Jahr 1867 ausgedehnten Budget für die Finanzperiode 1864/66 handeln kann. Zu den einzelnen Ansätzen des Budgetnachtrags ist Folgendes zu bemerken:
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