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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 76. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-08-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
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mehr auf die Gesammtheit des geistlichen Standes zu vertheilcn sucht, so hat die unterzeichnete Deputation hierin eine Unbilligkeit nicht finden können, wenn auch einzelne Geistliche dabei, je nach dem zufälligen Zusammen treffen der Umstände, vielleicht hier und da etwas beizu tragen haben werden, die hei den jetzigen Verhältnissen möglicherweise sogar von jedem Beitrage verschont ge blieben sein würden. Es ist dies die unabweisbare, noth- wendige Folge der Gemeinsamkeit der zu begründendenEin- richtung und einer gleichmäßigeren Vertheilung der Last. Daß der vorgelegte Plan im Ganzen genommen nicht zu Ungunsten des geistlichen Standes ist, beweist schon der Umstand, daß fast die Hälfte des Bedarfs (46 Procent) aus anderen Hülfsquellen geschöpft werden soll, auf Welche der geistliche Stand einen Rechtsanspruch nicht hat. Die verschiedenen Beiträge, welche für den Emeriti- rungsfond von den Geistlichen selbst aufgebracht werden sollen, sind: 1. das Eintritts- und Beförderungsgeld, §.5; 2. die jährlichen Beiträge, §.6; 3. Abgaben von Candidaten des Predigtamtes, welche gleich in Stellen mit über 500 Thlr. Einkommen und darüber gelangen, §. 9; 4. Abgaben von Geistlichen, welche in Stellen eintreten, die durch Emeritirung erledigt werden, §. 10. Nicht minder hat die unterzeichnete Deputation den aus der Regierungsvorlage hervorleuchtenden Gesichts punkt nicht mißbilligen können, hie Beiträge der Geist lichen vorzugsweise auf die ersten Amtsjahre (§§. 5 und 9), wo sie in der Regel weniger drückend sind, weil der Be darf für die eigene Faynlie noch nicht so stark zu sein pflegt, sowie auf diejenigen Geistlichen zu legen, welche in ein Amt einrücken, aus welchem eben ein Emeritus scheidet (§. 10), da gerade sie nach den jetzt bestehenden Normen in diesem Falle die volle Last der Aufbringung der Pensionen für den betreffenden Emeritus zu tragen haben würden, wenn auch die Abzüge, die sie sich künftig werden gefallen lassen müssen, noch immer sehr bedeutend sind. Was insbesondere noch die subsidiäre Herbeiziehung der Staatskasse betrifft, so verkennt zwar keineswegs die unterzeichnete Deputation, daß an sich die Beschaffung der Mittel für Pensionirung der emeritirten Geistlichen lediglich Sache der betreffenden Kirchengenossenschaft ist, welcher die Ersteren angehören, und der Staat eine unmittelbare Verpflichtung, dafür einzutreten, nicht hat. Allein dafür, daß er unterstützend und helfend eintrete, dafür glaubt sie sich nicht allein auf die in dem Berichte der ersten Deputation der Zweiten Kammer geltend ge machten allgemeinen Gründe (Weber, systematische Dar stellung des im Königreiche Sachsen geltenden Kirchen rechtes, 1. Ausgabe, erster Th eil I. Abth. §. 32, S. 233) beziehen zu dürfen, sondern gestattet sich gerade für den vorliegenden Fall noch auf einen speciellen dort nicht geltend gemachten Gesichtspunkt hinzuweisen. Sind auch die Geistlichen entschieden nicht Diener des Staates, sondern Diener der Kirche, so stehen sie und ihr Einkommen doch jedenfalls unter dem Schutze des Staates. Kann letzterem auch nicht das Recht ab gesprochen werden, bei eintretender staatswirthschaftlicher Notwendigkeit Beschränkungen oder Veränderungen in ihrem Einkommen durchzuführen, so ist doch auch der geehrten Kammer hinlänglich bekannt, welchen harten Schlag der Staat aus höheren staatswirthschaftlichen Rücksichten dem geistlichen Stande und seinem Dienst einkommen durch die Ablösung der Natüralgefälle und geistlichen Zehnten ganz allgemein zugefügt hat, ein Schlag, der noch immer tief empfunden und durch die gewährten Ablösungsrenten und die zu Ergänzung der Äblösungsrenten gewährten Zuschüsse zu den Zinsen der Landrentenbriefe keineswegs hinlänglich ausgeglichen wird. Der Staat ist also dem geistlichen Stande gegen über nach Ansicht der Deputation noch immer tief verschuldet, und namentlich ist es der geistliche Stand der evangelisch-lutherischen Kirche fast ausschließ lich, welchen jene Verluste getroffen haben. Die unterzeichnete Deputation kann es daher im gegenwärtigen Falle auch nur für billig und gerecht halten, wenn der Staat andererseits zu der Gründung des beabsichtigten Emeritirungsfonds für die Geist lichen der evangelisch-lutherischen Kirche des Landes einen Beitrag gewährt und mithilft, eine früher durch ihn selbst und in seinem Interesse begangene Verletzung des Besoldungsstandes der gesummten evangelisch-lutherischen Geistlichkeit einigermaßen wieder auszugleichen durch Beihülfe an einer Einrichtung, welche ausschließlich im Interesse der Gesammtheit dieses Standes ist. An und für sich kann man diesen Beitrag in dem vorliegenden Entwürfe in keiner Hinsicht für übermäßig bemessen erachten. Um aber diesen Beitrag für die Zukunft zu mindern und den Staat gegenüber der zu übernehmenden Garantie mehr sicher zu stellen, auch die Möglichkeit zu erlangen, einzelne anscheinende Härten der Bestimmungen des Ent wurfes wenigstens künftig zu mildern, legte man Seiten der Deputation dem zugezogenen königl. Commissar die Frage zur Erwägung vor: ob es nicht zweckmäßig sein möchte, bei den gegen wärtigen günstigen Verhältnissen der Staatskasse, durch Absetzung eines Stammkapitales von ca. 25,000 bis 30,000 Thlr. aus den disponiblen Kassenübcrschüssen der Staatskasse einen werbenden Nebenfond für den Emeritirungsfond zu gründen, dessen Zins auf Zins anzulegende Zinsen einespätere allmälig bessereDotirung des Emeritirungsfonds und beziehentlich Milderung einiger Härten des vorliegenden Gesetzentwurfes mög lich machten. Man unterstützte diesen Plan durch Hinweisung auf die in der nächsten Finanzperiode in das Budget ein zustellenden, nicht unerheblichen zufälligen Einnahmen der Staatskasse, in welchen man einen Fond erblicken zu können glaubte, aus welchem seiner Zeit jenes Stamm kapital recht füglich entnommen werden könne. Von Seiten des königl. Commissars ward zwar die bereit willigste Erwägung und Verfolgung dieses Vorschlages zugesagt; allein von allen Seiten glaubte man bei der bereits soweit vorgeschrittenen Dauer des Landtages und seinem nahen Ende dieser Idee für jetzt nicht weiter nachgehen zu sollen und zu können. Auf die Einzelheiten des vorgelegten Entwurfes wird die Deputation bei den einzelnen Paragraphen zurück kommen und hat hierbei nur noch zu erwähnen, daß außer den in dem Berichte der ersten Deputation der Zweiten Kammer erwähnten Petitionen auch noch eine an die Erste Kammer gerichtete Petition mehrerer Mit-
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