Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,2
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028279Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028279Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028279Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 82. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-09-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll50. Sitzung 1001
- Protokoll51. Sitzung 1011
- Protokoll52. Sitzung 1029
- Protokoll53. Sitzung 1049
- Protokoll54. Sitzung 1053
- Protokoll55. Sitzung 1071
- Protokoll56. Sitzung 1085
- Protokoll57. Sitzung 1115
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung G des ... 1137
- Protokoll58. Sitzung 1139
- Protokoll59. Sitzung 1149
- SonstigesVerzeichnis der Gehaltsaufbesserungen bei Abtheilung C des ... 1168
- Protokoll60. Sitzung 1169
- Protokoll61. Sitzung 1199
- SonstigesÜbersicht der Voranschläge und des wirklichen Bedarfs für ... 1211
- Protokoll62. Sitzung 1213
- Protokoll63. Sitzung 1233
- Protokoll64. Sitzung 1253
- Protokoll65. Sitzung 1267
- Protokoll66. Sitzung 1293
- Protokoll67. Sitzung 1313
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1319
- Protokoll68. Sitzung 1367
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1399
- Protokoll69. Sitzung 1433
- Protokoll70. Sitzung 1443
- Protokoll71. Sitzung 1467
- Protokoll72. Sitzung 1485
- Protokoll73. Sitzung 1517
- Protokoll74. Sitzung 1537
- Protokoll75. Sitzung 1569
- Protokoll76. Sitzung 1587
- Protokoll77. Sitzung 1603
- Protokoll78. Sitzung 1611
- Protokoll79. Sitzung 1647
- Protokoll80. Sitzung 1669
- Protokoll81. Sitzung 1697
- Protokoll82. Sitzung 1733
- SonstigesEntwurf einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich ... 1760
- Protokoll83. Sitzung 1811
- Protokoll84. Sitzung 1845
- Protokoll85. Sitzung 1861
- Protokoll86. Sitzung 1877
- BandBand 1863/64,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
diesem Falle tritt als notwendige Folge der Ueberzahl der Advocaten ein, daß sie moralisch oder vermögensrechtlich verkommen müssen. Man hat von Seiten der geehrten Deputation eine gewisse Art von Bevormundung darin erblickt, daß die Staatsregierung die Zahl der zur Advo- catur Zuzulassenden beschränken will. Ihre geehrte De putation ist der Ansicht öher'scheiyt wenigstens der Ansicht zu sein, daß hierin eine gewisse Beporrnundung der Rechts-, candidaten liege. Die Regierung erklärte, daß sie die Rechtscandidaten niAt bevormunden wist; sie muß gber möglichst Alles abwenden, was der Rechtspflege gefährlich werden kann. Gefährlich wird es für die Rechtspflege allerdings, wenn wir so viel Advocaten bekommen, daß sie nicht von ihrer berufsmäßigen Thätigkeit existiren können, sondern möglicherweise auf Abwege gerathen, vielleicht sogar durch die Noth auf solche gedrängt werden. Man hat gemeint, das eigene Interesse werde die Rechtscandi- daten bestimmen, sich nicht für die Advocatur zu entschei den, wenn sie nicht die bestimmte Aussicht vor sich haben, in derselben ihr Glück zu machen, daß man also die Rege lung der Zahl ganz ruhig den Umständen überlassen könne. Man glaubte sich um so mehr so aussprcchen zu können, als durch strengere Prüfungen die Zulassung zur Advo- catur mehr erschwert werden solle. Ich glaube, daß das eigene Interesse der Rechtscandidaten nicht geeignet ist, dieselben vom Andrange zur Advocasnr abzuhalten. Schon zeither hätten die Rechtscandidaten daran denken können, daß sie nicht unmittelbar und auch nicht schon nach ein paar Jahren praktischer Uebung zur Advocatur gelangen können. Es hat sich aber der Andrang zum Studium nicht vermindert; es hat sich dieser Andrang auch da nicht ver mindert, wo mau sehr hohe Anforderungen an die Er langung der Adyocatur stellt. Ich darf hierbei an ein Nachbarland erinnern, wo man für die Erlangung der Advocatur und des höchsten Richtcramts dieselbe Prüfung voraussetzt. In diesein Lande ist her Andrang zur Advo- eatur und zu den Richterämtern so stark, daß die jungen Leute nicht, wie bei uns, nur 3 oder 4 Jahre, sondern! 8 bis 10 Jahre und noch länger warten chüssen, ehe sie! nur zu einem dürftigen Einkommen gelangen. Also die Erschwerung der Prüfungen würde nicht, allein dahin fsth< ren, daß wir eine Verminderung der Zähl der Rechtscan- didafen zu erwarten haben. Es wird nun hauptsächlich noch geltend gemacht.Ustd ich yxrhx. Mr erlauben, die, eige nen LVorte des Berichts anzuführen: „Die Deputation th'eilt aber auch nach den, ge machten Erfahrungen die in der Zweiten Kammer auf gestellte Ansicht, daß es gefährlicher sei, eine Ueber- setzung der Rechtscandidaten, deren Zahl ganz unbe grenzt sei, Watz greifen zu lassen, als eine Uebersetzung der Advocaten, da die ersteren, um zu leben, verschie dene, beziehentlich dem Staate gefährlichere Abwege ergttifen könnest, als die Advocäten, welche ihre Kräfte und Kenntnisse nach der bestehenden Gesetzgebung in jeder Richtung frei entwickeln können." Die Rechtscandidaten haben weniger Versuchung, auf Ab wege zu gerathen, weil sie gewöhnlich noch Unterstützung von Eltern beziehen. Die Gefahr, auf Abwege getrieben zu werden, liegt bei Advocaten, die Faprilie haben, viel näher; bei ihnen liegt auch die Gelegenheit zum Betreten der Abwege näher. . Die Verhütung des Betretens von Abwegen Seiten her Rechtscandidaten hat die Advocaten- ordnung berücksichtigt. Nach der Advocatenordnung stehen die Rechtscandidaten unter der Aufsicht der Advocaten- kammern. Die Advocatenkammern haben namentlich auch darüber zu wachen, daß nichtPersonen, die zur Advocatur nicht berechtigt sind, advocatorische Geschäfte übernehmen. Wenn also die Advocatenkaylmern ihren Obliegenheiten nachkommen, so ist nicht sehr zu befürchten, daß unsere Rechtscandidaten auf Abwege gerathen. Ich will aber auch einmal annehmen, einzelne Rechtscandidaten würden verkommen; das thut dem Rechtsorganismus keinen Ein trag; denn die Rechtscandidaten sind noch nicht in den selben eingereiht. Ganz apders aber verhält es sich mit den Advocgten, welche wichtige Glieder des Justizorganis mus sind und es künftig in noch viel höherem Grade sein werden. Es ist noch Bezug genommen worden darauf, daß der Staat die freie Entwickelung der menschlichen Kräfte nicht hindern dürfe. Im Staate kann man diesen Grundsatz so allgemein wohl nicht anerkennen. Wir wür den z. B. keine Polizeigewalt mehr nöthig haben, wenn man der ganz freien Entwickelung der Menschenkräfte gar keine Schranken setzen wollte. Dieser Grundsatz ist jeden falls nur mit eingreifenden Modifikationen annehmbar und in der Allgemeinheit wird er wohl kaum Verfechter finden. Es ist ferner bemerkt worden, die Sorge dafür, daß öffent liche Beamte ein ihrem Stande entsprechendes Auskommen haben sollen, könnte sich nur beziehen auf die Staatsbe amten. Nun das gebe ich zu, daß dem Staate zunächst die Sorge für die Staatsbeamten obliegt; wenn jedoch der Staat die Ueberzcugung hat, daß die Advocaten, die nicht ihr ausreichendes Auskommen haben, dadurch eben in die Lage kommen können, standesunwürdig zu handeln, das Zartgefühl, was man bei jedem rechtlichen Advocaten voraussetzen muß, zu verlieren, da muß der Staat wohl Rücksicht darauf nehmen, da,ß die Zahl der Advocaten nicht auf eine Wesse vermehrt werde, daß der Staat sich selbst sgge,n muß: die Advocqfen kennen von der Thätigkeit, die wir ihnen zuweisen, nicht leben, sondern müssen auf Ab wege gerathen und zu Geschäften greifen, die für ihren Stand nicht Passen. Man Has vielleicht hier gewisse andere Länder vor Augen gehabt. Es ist gesagt worden, der Ad- vocat werde, wenn er nicht mehr als Advocat bestehen kann, einen anderen Beruf finden. Ich habe schon in der anderen hohen Hammer erwähnt, in Amerika gehe das leistfi an; dort gereicht es Niemandem zur Unehre, wenn er Arbeit irgend welcher Art verrichtet. Der Advocat kann sich dort einer Handarbeit zuwenden und vielleicht nach
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder