Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1863/64,1
- Erscheinungsdatum
- 1864
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1863/64,2.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028280Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028280Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028280Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1863/64
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1864-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1863/64,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 11
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 31
- Protokoll5. Sitzung 43
- Protokoll6. Sitzung 51
- Protokoll7. Sitzung 55
- Protokoll8. Sitzung 59
- SonstigesSummarische Zusammenstellung der in der Budgetvorlage für ... 102
- Protokoll9. Sitzung 105
- Protokoll10. Sitzung 131
- Protokoll11. Sitzung 151
- Protokoll12. Sitzung 155
- SonstigesZusammenstellung, die nachbemerkten Abgeordnetenwahlen ... 182
- Protokoll13. Sitzung 183
- Protokoll14. Sitzung 211
- Protokoll15. Sitzung 219
- Protokoll16. Sitzung 231
- Protokoll17. Sitzung 241
- Protokoll18. Sitzung 281
- Protokoll19. Sitzung 313
- Protokoll20. Sitzung 341
- Protokoll21. Sitzung 371
- Protokoll22. Sitzung 397
- Protokoll23. Sitzung 425
- Protokoll24. Sitzung 435
- Protokoll25. Sitzung 459
- Protokoll26. Sitzung 487
- Protokoll27. Sitzung 495
- Protokoll28. Sitzung 523
- Protokoll29. Sitzung 551
- Protokoll30. Sitzung 585
- Protokoll31. Sitzung 591
- Protokoll32. Sitzung 599
- SonstigesHauptübersicht 609
- Protokoll33. Sitzung 611
- SonstigesVerzeichnis der königl. sächsischen Generalconsuln, Consuln und ... 627
- Protokoll34. Sitzung 629
- Protokoll35. Sitzung 667
- Protokoll36. Sitzung 699
- Protokoll37. Sitzung 733
- Protokoll38. Sitzung 771
- Protokoll39. Sitzung 793
- SonstigesB. Uebersicht der wegen Hüttenrauchschäden von der ... 815
- SonstigesC. Die Taxation der Futter- und Viehschäden betreffend. 818
- Protokoll40. Sitzung 819
- Protokoll41. Sitzung 833
- Protokoll42. Sitzung 869
- Protokoll43. Sitzung 883
- Protokoll44. Sitzung 899
- Protokoll45. Sitzung 911
- Protokoll46. Sitzung 945
- Protokoll47. Sitzung 987
- BandBand 1863/64,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
mungen, der Dorffeuerordnung vom 18. Februar 1775 1 und der Verordnung vom 11. August 18 N §§. 10 und 14, ist die Ortsobrigkeit allein und zunächst compe- tent, die Bauerlaubniß für Fälle, wie der vorliegende, zu ertheilen. Gleichwohl ist diese Behörde, im vorlie genden Falle das königl. Gerichtsamt Dresden, durch eine allgemeine Kreisdirectionsverordnung vom 12. März 1801 angewiesen worden, sich (wahrscheinlich vor Er- theilung von Erlaubniß zu Neubauten um Dresden) mit dem Stadtrath daselbst in Vernehmen zu setzen. Infolge dessen hat sich der Stadtrath gegen Erthei- lung der Genehmigung des fraglichen Bauprojects aus gesprochen und da die competente Ortsobrigkeit anderer Ansicht gewesen, auf die Entschließung der königl. Re gierungsbehörde provocirt. Hierdurch ist der Zunächst allein competenten Behörde das Recht, einen Bescheid zu ertheilen, genommen und derselben auch die ihr zunächst und allein zustehende Erwägung der von dem Herrn königl. Commissar gel tend gemachten Utilitätsrücksichten entrückt worden. Will man auch diesen angeregten Utilitätsrücksichten Rechnung tragen, so kann dies nur insofern geschehen, daß man die Berechtigung der allgemeinen Kreisdirectionsverord- nung nur soweit anerkennen kann, um durch dieselbe den Stadtrath rechtzeitig in Kenntniß- zu setzen von Bauten, die sein Interesse besonders berühren, damit er alle möglichen gesetzlichen Mittel anwenden kann, um sich vor etwaigen Nachtheilen zu schützen oder Maßregeln zur Verständigung zu ergreifen, etwa einen Anlaß zu geben, daß auch in den Nachbargemeinden eine Bau polizeiordnung, vielleicht der Dresdener gleich, eingeführt werde — nie aber darf dieselbe der competenten Obrig keit die Vernehmung mit vem Stadtrath befehlen, son dern nur empfehlen. Wie vorliegender Fall zeigt, hat das Erstere Anlaß gegeben, daß der Stadtrath zu Dresden einen an sich ungerechtfertigten Widerspruch erhoben, daß er seine Baupolizeiordnung auch über Nachbargemeinden ohne deren Zustimmung auszudehnen sich für befugt erachtet hat. War das Interesse des Stadtrathes ein so großes, daß er bedeutenden Nachtheil von dem Neubau erwarten zu dürfen glaubte, so blieb ihm der Weg unbenommen, das fragliche Grundstück vorher zu erwerben. Anlangend die weitere Erklärung des Herrn königl. Regierungscommissars und die Verordnungen des königl. Ministeriums des Innern, hat die Deputation zu bemer ken, daß da, wo es sich ums Recht handelt, kein Unterschied gemacht werden darf, ob Jemand einen Bau platz zu einem Gebäude für sich oder aus Speculation mit mehreren Gebäuden besetzen will. Ob, wie es auch in Frage gestellt wurde, ein Bedürfnis; zu Speculations- bauten vorhanden sei oder nicht, so muß die Erörterung dieser Frage lediglich dem Speculantcn selbst überlassen bleiben; hier wie anderwärts wird die Concurrenz bald entscheiden. Speculantcn am wenigsten werden ihr Ver mögen zu Unternehmungen, die nicht das Bedürfniß be dingt, folglich nicht rentiren, verwenden; thun sie es dennoch, so haben sie den Nachtheil auch zu tragen; die Regierungsbehörden können unmöglich die Verpflich tung übernehmen, sie hiervor zu bewahren. Den zur Bauverweigerung ferner angeführten Grund aulangend, daß möglichst viele, in gerader Linie errichtete Gebäude die Aussicht von und nach Dresden sehr beein trächtigen, sonach die Ausführung des Projectes in der vorgelegten Weise sich als eine weithin und von vielen Punkten aus bemerkbare störende Verunzierung der Um gegend der Stadt Dresden darstellen werde, so ist der selbe nur nach dem Urtheile des verschiedenen Geschmacks zu entscheiden; kann aber nicht einen Grnnd abgeben, den Bau.zu untersagen. Wohin würden die Konsequenzen führen und wo würde die Grenze in der Umgegend von Dresden sein, bis zu welcher dieser Grund der Bauverweigerung aus geübt werden sollte! In der Gegend von Strehlen und Zschertnitz sind Ziegeleien, auf der Höhe des Windberges ist eine Dampf maschine mit sehr einförmigen Schornsteinen erbaut. Diese Etablissements sind weit mehr geeignet, den an- muthigen Charakter der Gegend zu stören, als die mit Gehölz zu umgebenden, neu zu erbauenden Landhäuser. Dies bezeugen schon die in und bei Strehlen er bauten Villen; man wird von diesen nicht sagen können, daß sie sich als eine bemerkbare, störende Verunzierung der Gegend darstellen. Die in der Entscheidung des königl. Ministeriums vom 28. October 1862 erwähnte Baucommission für Dresden ist eben nur für Dresden zusammcngetreten. Es können Fälle Vorkommen, in welchen es zweckmäßig ist, daß ihre Gutachten sich auch über den Rayon der Stadt hinaus verbreiten; niemals aber können diese Gutachten benutzt werden, um bestehende baupolizeiliche Bestimmungen zu umgehen und ebenso wenig dürfen die von ihr abgegebenen, mehr oder weniger Schönheits rücksichten enthaltenden Gutachten vom königl. Ministe rium benutzt werden, das durch §. 27 der Verfassungs urkunde gewährleistete freie Dispositionsrecht mit dem Eigenthum zu schmälern. Weder Gesetz, noch Recht schreiben vor, inwieweit Beeinträchtigungen des anmu- thigen, landschaftlichen Charakters der Umgegend ver mieden werden sollen. Mit vollem Recht der Analogie beruft sich Jmpe- trant daher auf jene welthistorische Windmühle bei Sanssouci und aus den Ausspruch deren Besitzers einem großen Könige gegenüber: „da müßte doch kein Recht im Lande sein." Die Deputation kann sich der Ansicht nicht ver schließen, daß in vorliegender Angelegenheit das königl. Ministerium den wiederholt in Anregung gekommenen und von ihm selbst anerkannten Wünschen der Stände versammlung bezüglich Einstellung des Zuvielregierens nicht Rechnung getragen hat. Da während der Zeit, wo vorliegende Angelegen heit in der Behandlung schwebte, die oben angezogenen baupolizeilichen Bestimmungen außer Kraft und das Baupolizeigesetz vom 6. Juli 1863 und die Verordnung vom gleichen Tage ins Leben getreten sind, so sah sich die Deputation noch veranlaßt, zu erörtern, in wiefern durch diese neueren Bestimmungen ihre bis jetzt ausge sprochene Ansicht abgeändert werden könnte. §. 2 des Gesetzes erklärt auch die Ortsverwaltungsbehörden hierin für competent. Die Verordnung bestimmt in 3 aus drücklich, daß Localbauordnungcn nach Art der Local statute und für den ganzen Gemeindebezirk verbindliche Kraft haben, also nicht darüber hinaus. §. 5 bestimmt, daß von der Baupolizeibehörde für unbebaute Räume
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder