Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-11-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
zustimmen, es würde dann immer noch der Geistliche eine würdige Stellung in seiner Gemeinde zu bewahren ver mögen, indem er nicht dahin tritt, wo cs zu Collisionen kommen könnte. Aber nachdem der facultative Eintritt der Geistlichen in die Schulvorstände ihrer Sprengel abgelehnt ist bei §24, halte ich allerdings, so sehr ich es beklage, für nothwcndig, daß wenigstens dann dem Geistlichen auch durch das Gesetz fest bestimmt mindestens ein Theil seiner alten autoritativen Stellung der Schule gegenüber gewahrt bleibe. Dieses, meine Herren, fürchte ich, wird einer der unhaltbarsten Punkte des neuen Schulgesetzes sein, welche ich durch meine Anträge zu verbessern versucht. Ich habe das Meinige bei § 24 gethan, und wenn hier eine Aende- rung künftighin eintritt, mit so manchem Anderen zusam- menstürzt, was man jetzt für viel zuwerthvoll undHaltbar zu halten scheint, dann werde ich wenigstens auf meine Stellung bei der Debatte Hinweisen können. Bürgermeister vr. Koch: Meine HerrenIch glaubte aus der Beweisführung des letzten geehrten Redners den Schluß ziehen zu können, daß er zu dem Resultate käme, für den Beschluß der Zweiten Kammer stimmen zu müssen. Das ist nicht der Fall, meine Herren, und dessenungeachtet hat er doch sehr schwere Bedenken gegen die Regierungs vorlage geltend gemacht, welchen ich vollkommen beitreten muß. Das, was er auf die Behauptung, es sei noth wendig, daß der Localschulinspector im Orte wohnen muß, gesagt hat, ist vollkommen zutreffend. Wir haben in Sachsen nicht wenige Pfarrämter, die so- und soviel Ort schaften unter sich haben, also nur an einem dieser Orte wohnen können; dessenungeachtet soll nach den Bestim mungen des Gesetzes über alle diese ihm untergebenen Orte der Pfarrer die Localinspection ausüben. Es wird somit durch den Gesetzentwurf Das, was der Herr Vorsitzende der Deputation besonders betont hat, nicht erreicht; denn gerade durch die Bestimmung des Ncgierungsentwurss wird die Möglichkeit in vielen Fällen abgeschnitten, daß der Localschulinspector im Orte der Schule, die er zu beauf sichtigen hat, wohnt. Wie ich mir aber auch immer die Sache ansehen mag, meine Herren, ich kann mich von der logischen Nothwendigkeit der Bestimmung des Ncgierungs- entwurfs nun und nimmermehr überzeugen. Der Herr Kammerherr von Erdmannsdorff hat mir eingehalten, daß jeder Pfarrer um deswillen, weil er pädagogische Studien auf der Universität machen, weil er sich einer Prüfung über diese Studien unterwerfen müsse, nicht völlig ungeeignet sei und sein könne, ein solches Amt zu versehen. Nun, meine Herren, ich will dahingestellt sein lassen, ob die jenigen Geistlichen, die unmittelbar nach ihrem zweiten Examen in eine Pfarre berufen werden, sich auf große Er fahrung, auf Fertigkeit, Ausbildung in der Pädagogik würden berufen können. Aber selbst zugegeben, das wäre richtig, was Herr von Erdmannsdvrff gesagt hat, so folgt daraus noch keineswegs eine zwingende Nothwendigkeit, warum das Gesetz eine solche Bestimmung in sich auf- nchmen sollte; denn ohne dieselbe und nach dem Beschlusse der Zweiten Kammer hat die Negierung ja die Füglichkeit, ganz nach freiem Ermessen die Localschulinspectoren zu ernennen. Ich sollte aber auch meinen, daß der Local schulinspector, der durch ein ausdrückliches Vertrauen der Aufsichtsbehörde geehrt und deshalb zum Localschulinspector ernannt wird, in seiner Localschulinspection mit weit größerem Erfolge wird arbeiten können, als wenn er durch das Gesetz ernannt ist, das Gesetz, welches überhaupt Voraussetzungen in dieser Beziehung gar nicht kennt. In seiner durch Decret erfolgten Ernennung liegt zugleich auch die Erklärung der Oberaufsichtsbehörde, daß sie den Er nannten für geeignet hält, und diese Erklärung ist es, die ihn in seinem Amte stärken wird. Der Herr Kammerherr von Erdmannsdorff hat freilich dagegen eingehalten, wir hätten der Staatsregierung nur dankbar dafür zu sein, daß sie hier eine Einmischung von sich gewiesen habe. Der Herr Kammerherr von Erdmannsdorff nimmt hier, nicht gerade im Einklang mit sonst manch anderen von ihm ge hörten Aeußerungen, die Selbständigkeit der Gemeinde, die leichtere Bewegung derselben in Schutz. Ich bin ihm da für sehr dankbar und werde das zu benutzen wissen bei anderen Fällen. Aber, meine Herren, die Anstellung eines Beamten ist noch etwas sehr Anderes, als überhaupt eine allgemeine Einmischung der Aufsichtsbehörde in die Selbst« Verwaltung der Gemeinde. Wollen Sie die Consequenz aus den Aeußerungen deS Herrn von Erdmannsdorff ziehen, meine Herren, so muß der Schullehrer angestcllt werden, ohne daß die Negierung sich hineinmengt; denn der Schullehrer wird von seiner Gemeinde berufen. Dessenungeachtet und mit vollere Recht behält sich die Regierung das Bestätigungsricht vor: In vielen Fällen aber wird die Stellung des Localschul« inspectors nicht minder wichtig sein, als die des Lehrers selbst. Wenn weiter von Collistonen gesprochen worden ist, die vermieden werden sollen, meine Herren, so bin ich, im Gegensätze zu dem geehrten letzten Herrn Vorredner, der Meinung, daß mit der Bestimmung des Entwurfs die Collisionrn nur vermehrt werden; denn ich gehe zurück zu meinem ersten Beispiel. Ein ganz junger Theologe kommt eben von der Universität, absolvirt seine Examina und tritt ein Pfarramt an. Je jünger aber der Vertreter deS Pfarramts ist, um so lebendiger, um so wärmer wird er sich voraussichtlich seinem Auftrage unterziehen. DaS Wort des Dichters aber ist noch niemals als falsch be zeichnet worden: „rasch fertig ist die Jugend mit dem Wort", und so wird es auch hier sein. Die Collisionen zwischen einem jungen Pfarrer und einem Lehrer, der eine lauge Erfahrung hinter sich hat, werden um so schroffer sein, je weniger der Pfarrer von der Regierung abhängig und je ausschließlicher ?r derselben gegenüber durch das Metz
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder