Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 8. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-01-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
zHi? Eröffnung der Hauptverhandlung zu entscheiden und Zst, geeigneten Falles, befugt, das Verwcisungserkeuntniß oder den Verweisungsbeschluß zurückzuziehen uno ander- weit nach Maßgabe der Art. 233a, 241 und beziehend- lich 251 der revidirteu Strasproceßordnung zu ent scheiden. In den bei den Einzelrichtern anhängigen Unter suchungen ist vor der Einstellung derselben der Staats anwalt auch dann zu hören, wenn das Vergehen auf Privatanklage beruht. § 51. Wird die Einstellung der Sache beschlossen, so sind die aufgelaufenen Gcrichtskosten Gerichtswegen zu über- i tragen, jedoch vorbehältlich der Bestimmungen in Art. 306 und 404 der revidirten Strafproceßvrdnung. 8 52. Sind an dem I. Januar 1871 Untersuchungen wegen Handlungen anhängig, deren Verfolgung nach der zeit- herigen Gesetzgebung von Amtswegen eintrat, nach dem Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund aber von einem Anträge abhängig ist, so hat, insofern nicht ein solcher Antrag bereits in den Acten vorliegt, der Unter suchungsrichter denAntragsbcrechtigten zu einer Erklärung deshalb zu veranlassen und, im Falle dieser nicht binnen einer dreißigtägigen Frist, von der Veranlassung an ge rechnet, auf Fortstellung der Untersuchung anträgt, die selbe einzustellen. Die bis dahin ausgelaufenen Gerichtskosten sind Gerichtswegen zu übertragen. § 53. Tritt nach dem Strafgesetzbnche für den Norddeutschen Bund die Verfolgung einer Handlung von Amtswegen ein, bei welcher nach den Bestimmungen des revidirten Strafgesetzbuchs die Verfolgung von einem Anträge ab hängig war, so findet wegen einer solchen, vor dem i. Januar 1871 begangenen Handlung eine Verfolgung nur auf Antrag statt. Die Frist zu Stellung dieses Antrags ist nach § 61 des Strafgesetzbuchs für den Nord deutschen Bund zu berechnen. Hat jedoch der Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1871 von der Handlung und der Person des Thäters Kcnntniß erhallen, so kann der Antrag noch bis zum Schluffe des ersten Kalender vierteljahrs 1871 gestellt werden, sofern nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkte die in Art. 111, Absatz 2 des revidirten Strafgesetzbuchs geordnete einjährige Frist ab gelaufen ist. §54. Ist zur Verfolgung einer Handlung sowohl nach dem revidirten Strafgesctzbuchc, als nach dem Straf gesetzbuche für den Norddeutschen Bund ein Antrag erforderlich und eine solche Handlung vor dem I, Januar 1871 begangen, jedoch bis zu diesem Tage weder der Antrag gestellt, noch die in Art 110, 111 des revidirten Strafgesetzbuchs bestimmte einjährige Frist abgelaufen, so soll die in § 61 des Strafgesetzbuchs für den Nord deutschen Bund geordnete dreimonatige Frist, insofern innerhalb derselben nicht die einjährige Frist abläuft, von dem 1. Januar 1871 an berechnet werden, jedoch vor- I-K. (1. Abonnement ) behältlich der Anwendung der Bestimmung in § 61 desselben Gesetzbuchs für den Fall, daß der Antrags» berechtigte erst nach diesem Tage von der Person des Thäters Kenntniß erhält. § 55. Diese Verordnung tritt mit dem I. Januar 1871 in Wirksamkeit. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Jnsiegel beidrucken lassen. Dresden, am 10. Deeember 1870. Johann. (U. 8.) Johann Paul Freiherr von Falkenstein. Richard Freiherr von Friesen. Or. Robert Schneider. Alfred von Fabrice. Hermann von Nostitz-Wallwitz. II. Verordnung, die Bestrafung der wahrheitswidrigen Aussage vor öffentlichen Behörden betreffend; vom 10. December 1870. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc., verordnen auf Grund von § 88 der Verfassungsurknnde in Erwägung, daß die Bestim mungen über die Bestrafung wahrheitswidriger Aus sagen vor öffentlichen Behörden in Art. 229 flg. des re vidirten Strafgesetzbuchs vom 1. October 1868 infolge der Vorschriften in dem Strafgesetzbuche sür den Nord deutschen Bund vom 31. Mai 1870 über die Bestrafung desMeineids, sowie mehrerer anderer Vorschriften desselben Gesetzbuchs nicht allenthalben mehr als anwendbar er scheinen, bei dem Umstande aber, daß in verschiedenen Angelegenheiten, insbesondere in Untcrsuchungssachen die Behörden vielfach auch auf uubcschworenc Aussagen ihre Entscheidungen zu stützen befugt sind, ein Bedürfniß vor handen ist, derartige Aussagen, falls sic wahrheitswidrig sind, nicht ungeahndet zu lassen, zugleich unter Hinweis auf die Bestimmungen in K 2, Absatz 1 und in § 8 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch? für den Nord deutschen Bund, was folgt: § 1- Die Vorschriften des revidirten Strafgesetzbuchs über die Bestrafung wahrheitswidriger Aussagen vor öffent lichen Behörden in Art. 229, 230, 231 werden auf gehoben. An die Stelle dieser Vorschriften treten folgende Be stimmungen : § 2. Wer in einer, nicht ihn selbst betreffenden Angelegen heit vor einer öffentlichen Behörde eine Aussage, von der er weiß oder überzeugt ist, daß sie unwahr sei, jedoch nicht eidlich und nicht unter Versicherung an Eidesstatt erstattet, wird mit Gcfängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 19
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder