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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 10. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-01-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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diebstahls, diejenige Specialität eines Vergehens, welche mit ausdrücklichen Worten im § 2 der Landesgesetzgebung Vorbehalten ist, ist dann doch eben im Strafgesetzbuche nicht behandelt, wenn auch im Allgemeinen der Diebstahl selbst verständlich dort seine Stelle gefunden hat. Ich meine aber auch, daß die Rücksicht auf Zweckmäßigkeit einer Be stimmung uns nicht dazu berechtigen kann, dem Strafgesetz buche des Reiches in irgend einer Beziehung Zuwider laufendes zu beschließen. Es würden Einwendungen, welche darauf abzielen, welche sich auf die Zweckmäßigkeit beziehen, wie dies namentlich in Betreff der bürgerlichen Ehrenrechte der Fall sein mag, nicht den Erfolg haben, an maßgeben der Stelle beachtet zu werden. Rittergutsbesitzer Seiler: Ich fand diesen Morgen in einem Berliner Journale, daß man in Preußen für nöthig befunden habe, die Haftpflicht der Eltern für Dieb stähle, Forst- und Feldfrevel, welche Kinder unter zwölf Jahren begehen, durch eine besondere Verordnung auf recht zu erhalten. Ich erlaube mir an die königl. Staats- rcgierung die Anfrage, da ich selbst augenblicklich nicht übersehen kann, ob nicht auch für Sachsen ähnliche Auf rechterhaltung einer solchen Bestimmung nothwendig sein dürfte 2 Staatsminister Abeken: Ich erlaube mir auf diese Anfrage die Bemerkung, daß das revidirte Strafgesetzbuch von 1868 eine derartige Bestimmung nicht enthalten hat. Die Negierung war auch nicht in der Lage, eine solche Be stimmung in dieser Verordnung zu treffen; denn sie mußte verfassungsmäßig bei Abfassung dieser Verordnung auf eine Abänderung derjenigen Punkte des doch mit den Ständen vereinbarten Gesetzes von 1868 sich beschränken, deren Abänderung durch den Eintritt der Bundesgesetz gebung nothwendig geworden war. Rittergutsbesitzer Seiler: Dann erlaube ich mir blos die Bitte auszusprechen, daß die königl. Staatsregie rung Erfahrungen sammeln möge in dieser Beziehung und mit den Gerichtsstcllen des Landes darüber ins Vernehmen trete, ob und auf welche Weise eine ähnliche Bestimmung, wie in Preußen neuerdings aufgefrischt worden ist, in Sachsen ebenfalls nöthig sei und nach Befinden dem nächsten Landtage eine bezügliche Vorlage mache. Präsident von Zehmen: Begehrt noch Jemand das Wort? — Wenn dies nicht der Fall ist, so schließe ich die Debatte über diesen Gegenstand. Wir werden nun zur Fragstellung übergehen, wenn der Herr Referent nicht noch Etwas hinzuzufügen hat? — Der Herr Referent! Referent Geh. Hofrath Professor vr. Heinze: Die Frage Sr. Excellenz des Herrn Staatsministers, welches denkbare Landesinteresse die Deputation verfolgt habe, ist bereits vom Herrn Geh. Rath von König, wie mir scheint, in schlagender Weise beantwortet worden. Erlauben Sie mir, hinzuzufügcn, daß die Deputation in ihrem Berichte auch an dieser Stelle nichts gethan zu haben glaubt, .als ihre Pflicht und eine Pflicht, deren Erfüllung ihr nicht leicht geworden ist. Die Bestimmungen von § 1, hinsichtlich deren die De putation Abänderungen beantragt hat, sind von Sr. Excellenz dem Herrn Staatsminister mit verschiedenen Argumentationen vertheidigt worden. Es handelt sich zu nächst um die fünfjährige Gefängnißstrafe, der die De putation eine zweijährige Gefängnißstrafe substituirt wissen wollte. Se. Excellenz hat hier diejenige Deutung des § 2 des Einführungsgesetzes zum norddeutschen Straf gesetzbuche zu der seinigen gemacht, welche das „Jnkraft- bleiben" im wörtlichsten Sinne auslegt. Ich glaube, wenn man diese Deutung den gesetzgebenden Factoren des Bundes unterlegt, so bringt man die Bundesgewalten in eine, gelinde 'gesagt, schiefe Stellung. Der § 2 würde dann namentlich die Tendenz haben, einen als unrechtmäßig und als unhaltbar erkannten Zustand doch zu conserviren, so weit dieser Zustand bereits in der Vergangenheit seine Wurzeln hätte, soweit er, so zu sagen, verjährtes Unrecht wäre. Ich weiß, diese Deutung ist in unserer Literatur hin und wieder vertreten; aber ich bin aus Leibeskräften bemüht gewesen, diese Deutung zu bekämpfen, ich habe mich auch weder durch vereinzelte Aeußerungen in unserer Literatur, noch durch die heutigen Ausführungen Sr. Excellenz überzeugen können, daß die Deutung, die von mir und einer großen Mehrzahl aller deutschen Staaten vertreten ist — die Deutung des §2—, nicht die richtigere ist. Aber, meine höchstgeehrten Herren, bleiben wir bei der Deutung Sr. Excellenz und halten wir das „Bleiben" im §2 des Einführungsgesetzes im wörtlichen Sinne fest; denn nun frage ich, handelt es sich denn hier um ein Landes gesetz, welches erhalten bleiben soll? Meine Herren! Sie stehen imBegriff, zu beschließen, ob Sie zu einer nach der Einführung des norddeutschen Strafgesetzbuches neu erlassenen Verordnung Ihre Zustimmung geben wollen oder nicht. Wenn man von der einen Seite den Ausdruck wörtlich, ja buchstäblich nimmt, dann glaube ich, hat auch die andere Seite einen gewissen Anspruch darauf, daß eben mäßig eine buchstäbliche Auslegung stattfindet. Wenn man das Bleiben des § 2 so eng interpretirt, daß es sich nur um die damals vor dem Einführungsgesetze des nord deutschen Strafgesetzbuchs bereits bestehenden Straf bestimmungen handeln soll, dann kann man aus dem Bleiben nicht ohne Weiteres herausentwickeln und heraus deuten, daß, wenn man späterhin eine andere äquivalente Strafbestimmung an deren Stelle setzt, daß diese nicht blos verbesserte, sondern neu gemachte Strafbestimmung eben- falls durch das „Bleiben" des § 2 gedeckt erscheine. Um meine Ausführungen in zwei Worten zu recapituliren: es ! handelt sich hier, selbst wenn die Auslegung des § 2, dir
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