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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1871/72,1
- Erscheinungsdatum
- 1872
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1871/72,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028284Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028284Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028284Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1871/72
- Titel
- 44. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1872-11-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1871/72,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- BandBand 1871/72,1 -
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e) die dem § 6 von der Zweiten Kammer in 9 Punkten gegebene veränderte Fassung abzulchnen. Präsident von Zehmen: Verlangt Jemand das Wort zu Absatz 1 noch? — Wenn Niemand zu Absatz 1 das Wort verlangt, so richte ich an die Kammer die Frage: „ob sie denselben dem Deputationsgutachtcn gemäß genehmigt? Gegen 2 Stimmen genehmigt. Die Deputation schlägt auch vor, die Ueberschrift des § 6 hierbei mit zu genehmigen. „Genehmigt dieKammer diese Ueberschrift?" Jstgeschehen. Ich habe nun zu Absatz 2 überzugehen. Der Referent hat bereits das Gutachten der Deputation vorgetragen und ich frage, ob Jemand das Wort verlangt? — Da das nicht der Fall ist, frage ich die Kammer: „obsieAbsatz2desNcgierungsentwurfs§6, dem Gutachten der Deputation gemäß ge nehmigt?" Einstimmig: Ja. Wir kommen nun zu dem Zusatz, den die Deputation verschlägt, dem 8 6 beizufügen, der unter b Seite 419 des Berichts enthalten ist. Verlangt noch Jemand speciell das Wort? Staatsminister vr. von Gerber: Ich halte es für meine Pflicht, meine Herren, in einigen Worten die Gründe auszuführen, aus welchen die Negierung den Antrag, welcher als dritter Absatz von der Deputation vorgeschlagcn wird, in hohem Grade willkommen heißen muß. Der Sinn des Antrags ist der, daß solche Dissidenten, welche auf Grund des neuen Dissidentengcsetzes aus einer an erkannten Religionsgemeinschaft ausscheiden, ohne auf der andern Seite wiederum in eine Religionsgemeinschaft ein zutreten, daß also solche Dissidenten verpflichtet sind, gleich wohl ihre Kinder an irgend einem Religionsunterricht Theil nehmen zu lassen. Es wird nicht verlangt ein bcstimmterNe- ligionsnnterricht einer gewissen Consession, es wird nicht ver langt der Religionsunterricht der Confession, die sie verlassen haben, es wird nicht verlangt christlicher Religionsunterricht, sondern nur ein Religionsunterricht bei irgend einer Religionsgcsellschaft, die überhaupt vom Staate anerkannt ist. Die Negierung wird sich begnügen, wenn nachgewiesen wird, daß die Kinder den religiösen Unterricht genoffen haben bei den protestantischen Lehrern, bei den katholischen, bei den jüdischen, bei den deutsch-katholischen, bei den re- formirten, bei irgend einem Neligionslehrer. Die Negierung setzt voraus, daß jeder Neligionslehrer jeder Confession das Vertrauen verdiene, daß er dem Kinde diejenige Grund lage einer moralischen Erziehung gewähre, welche der Staat von seinen Staatsbürgern erwarten kann. Ich glaube, meine Herren, daß diese Auseinandersetzung genügen wird, um den Beweis zu erbringen, daß Dasjenige, was mit der Deputation die Negierung in diesem Anträge wünscht, nicht Etwas ist, was auch nur entfernt den Vorwurf einer Engherzigkeit oder konfessionellen Beschränkung verdiene. Nichts ist in dem Anträge enthalten, was den Vorwurf einer Beschränkung der Gewissensfreiheit verdiente. Es wird nicht eine Forderung imJntereffe einerKirche gestellt, sondern im Interesse des Staates. Es kann meiner An sicht nach keinem Zweifel unterliegen, daß der Staat den Anspruch erheben müsse, daß alle Kinder, welche zu Staats bürgern heranreifen, in diesem wichtigsten Punkte der Er ziehung nicht ganz ohne Unterricht bleiben. Der Staat muß das Verlangen stellen, daß bei keinem Staatsbürger das Gebiet der Religion ein vollkommen leerer Platz bei seiner Erziehung bleibe, daß er vielmehr mit Hilfe irgend eines Religionsunterrichts die sittlich-religiöse Grundlage erlange, welche die Schule in dieser Richtung geben soll. MeineHerrcn! Die Nothwendigkeit, eine solche Bestimmung zu erlassen, ist eine Conscquenz des neuen Dissidentengesetzes. Das Dissidentengesetz in der Fassung, wie dasselbe in dem Negierungsentwurf vorgelegt wurde, würde zur Aufnahme eines solchen Satzes nicht geführt haben. Erst infolge der weiteren parlamentarischen Verhandlung hat das Dissidentengcsetz eine Ergänzung erhalten, welche die Noth wendigkeit eines solchen Satzes herbeiführt. Es ist nämlich in § 20 des Dissidentengesetzes der Satz ausgestellt, daß Jeder nicht nur befugt ist, aus seiner bisherigen Confession auszuscheiden, umin eine andere oder Dissidentengesellschaft einzutreten, sondern daß Jeder aus seiner Confession aus scheiden kann, ohne in eine andere Religion oder Confession übcrzutreten. Es ist hierdurch eine neue Erscheinung, die des religionslosen Menschen, in unsere Gesetzgebung ein- gcführt. Die Conscquenz dieser Erscheinung macht sich nun sofort in Bezug auf die Frage der religiösen Kinder- erzichung geltend. Es steht nun unmittelbar im zweiten Absatz folgender Satz: Ueber die religiöse Erziehung des Kindes entscheidet der Vater. Das ist eine Bestimmung, welche bei allen denjenigen Convertirenden, die in eine an dere Consession oder in eine Dissidentengesellschaft über-. treten, leicht anzuwenden ist. In solchen Fällen wird der Vater in der Regel das Kind mit herüberziehen in seine neue Confession, um die Einheit des Familienstandes auch in dieser Hinsicht wiederherzustellcn. Aber nuü bleibt die Frage zu beantworten, ob der Vater sein Kind herüber- zichen kann in den gewählten Zustand voller Negation gegen alle Confcssionen. Man hat die Frage aufgeworfen, ob man nicht aus jenem Satze folgern müsse, daß der Vater sagen dürfe: ich bin aus der Confession ausgetreten, ich werde in keine andere übertreten, ich nehme auch mein Kind in das Verhältniß der Religionslosigkeit mit hinein. Meine Herren l Ob man diese Consequenz nach dem Gesetz anerkennen müsse, scheint mir mindestens zweifelhaft zu
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