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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1869/70
- Erscheinungsdatum
- 1870
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1869/70,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028289Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028289Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028289Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1869/70
- Titel
- 22. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1869-12-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1869/70 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll1. Sitzung -
- Protokoll2. Sitzung -
- Protokoll3. Sitzung -
- Protokoll4. Sitzung -
- SonstigesD. Summarische Übersicht der Einnahmen und Ausgaben des ... -
- Protokoll5. Sitzung -
- Protokoll6. Sitzung -
- Protokoll7. Sitzung -
- Protokoll8. Sitzung -
- Protokoll9. Sitzung -
- Protokoll10. Sitzung -
- Protokoll11. Sitzung -
- Protokoll12. Sitzung -
- Protokoll13. Sitzung -
- Protokoll14. Sitzung -
- Protokoll15. Sitzung -
- Protokoll16. Sitzung -
- Protokoll17. Sitzung -
- Protokoll18. Sitzung -
- Protokoll19. Sitzung -
- Protokoll20. Sitzung -
- Protokoll21. Sitzung -
- Protokoll22. Sitzung -
- Protokoll23. Sitzung -
- Protokoll24. Sitzung -
- Protokoll25. Sitzung -
- Protokoll26. Sitzung -
- Protokoll27. Sitzung -
- Protokoll28. Sitzung -
- Protokoll29. Sitzung -
- Protokoll30. Sitzung -
- Protokoll31. Sitzung -
- Protokoll32. Sitzung -
- Protokoll33. Sitzung -
- Protokoll34. Sitzung -
- Protokoll35. Sitzung -
- Protokoll36. Sitzung -
- Protokoll37. Sitzung -
- Protokoll38. Sitzung -
- Protokoll39. Sitzung -
- Protokoll40. Sitzung -
- Protokoll41. Sitzung -
- Protokoll42. Sitzung -
- Protokoll43. Sitzung -
- Protokoll44. Sitzung -
- Protokoll45. Sitzung -
- Protokoll46. Sitzung -
- Protokoll47. Sitzung -
- Protokoll48. Sitzung -
- Protokoll49. Sitzung -
- Protokoll50. Sitzung -
- Protokoll51. Sitzung -
- Protokoll52. Sitzung -
- BandBand 1869/70 -
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im öffentlichen Interesse noth wendigen Anlagen und Herstellungen.selbst gegen den gefaßten Beschluß oder ohne daß, eiii solcher vorliegt, anordnen." Nun fylgt: „Die Einziehung eines bestehenden Weges unter liegt der Genehmigung der Behörde." Wünscht Jemand darüber zu sprechen? — Ich stelle daher die Frage: „oh die Hammer den ersten Satz des Z 1-1 in der v,orgelesenen Fassung genehmigen wolle?" Einstimmig. Referent Hammexherr von, Zeh men: Her dritte Differenzpunkt bezieht sich auf den zweiten Satz des, 14- Diesen hatte die diesseitige Kammer ebenfalls nach dem Entwurf angenommen, während er in der Zweiten Kam mer folgende Fassung erhalten hat: „Ebenso liegt, dcy gesetzlich Verpflichteten die Ver waltung der Woge und nächste Aufsicht über den Bau sowohl, als über die Unterhaltung derselben ob; sie sind jedoch, dafern sie dieser Obliegenheit nicht gehörig Nachkommen, dazu, sowie zum Bau und zur Unterhal tung der Wege lediglich durch die in § 71 des Gesetzes vom 28- Februar 1838. vorgcschriebenen Zwangsmaß- regeln unter gänzlichem Wegfall militärischer Epecu- tion von der Behörde anzuhalten." Der dritte Disfcrenzpunkt betrifft also die Frage über Bei behaltung oder Aufhebung der militärischen, Exqcution, also über den, von dem Abg. Mannsseld in der Zweiten Kammer eingebrachten Antrag zu Absatz, 2 des, Entwurfs. Im Protokolle- der Vereinigungsdeputation heißt es hierüber: „Herr Kammcrherr von Zehmen erklärt, daß. er in dieser Beziehung, keinen Bermittelungsvorschlag zu machen vermöge; vielmehr bei dem Beschlusse der Er sten Kammer stehen bleiben müsse. Der Abg. Acker mann suchte Namens der Majorität der ersten Depu tation der Zweiten Kammer die Beschlüsse der Zwei ten Kammer zu rechtfertigen und proponirte, daß zwar die militärische Erecution in Wegfall komme.; aber den königl. Amtshauptmannschaften "ein. Disposttionsfond eingeräumt werden möge, aus welchem sie ohne Wei teres Wege auf Kosten der Säumigen bauen lassen. Dieser Vorschlag sand feiten der königl. Staatsregie rung und der Mitglieder der Ersten Kammer kerne Unterstützung. Andererseits wurde von dem Herrn Präsidenten Haberkorn zur Erwägung gegeben, das Gesetz zwar anzunehmen; durch Verordnung aber zu bestimmen, daß die Erecution durch Militär eine aus nahmsweise und in dringenden Fällen nie ohne vor- Lusgegangcne schriftliche Androhung, nicht über vier Wochen und nicht über fünf Mann angewendet wer- i den könne. Endlich einigten sich die sämmtlichen Mit-i glieder der beiden Deputationen nach dem Vorschläge. des Herrn Abg. von Könneritz dahin: ' den Mannsfeld'schen, Antrag fallen zu lassen; aber bei der königl. Staatsregierung zu be ¬ antragen, im Vcrordnungswege die Behörden anzuwcisen, das Zwangsmittel der militärischen Execution in der Regel nur erst dann anzuwen den, wenn die Androhung einer Geldstrafe ohne Wirkung geblieben ist. Herr Staatsminister von Nostitz-Wallwitz, Excel- lenz, gab seine Erklärung dahin ab, daß die königl. , Staatsregicrung damit einverstanden, sei und eine Ver- ordnung im ange,deuteten Sinne in Aussicht stellen kö.Nnc. Die Sachlage ist, also die, daß die geehrte Kammer aufzusordern wäre, Lei dem zweiten Absatz des 8 14 Lei unserem. Beschlusse pure stehen, zu bleiben; dagegen sich mit dem Vorschläge, der von dem Referenten der jenseitigen Kammer ausgegangen ist, zu vereinigen, daß an die Re gierung der Antrag gerichtet werde, im Verordnungswege die Behörden anzuweisen, daß die Zwangsmaßrcgeln der militärischen Erecution in der Regel nur erst anzuwenden, wenn die Androhung bei Geldstrafe ohne Wirkung ge blieben sei, womit die Regierung sich einverstanden erklärt. Wir haben nun geglaubt, auf diesen Ausweg unsererseits cingehen zu können, indem die praktische Wirkung wohl so ziemlich, auf dasselbe hinauskommen wird. Erstlich steht in dem Antrag ausdrücklich das Reservat, daß nur in der Regel mit Geldstrafe vorgegangen werden soll; das Gegentheil ist also nccht ausgeschlossen, uud zweitens ist es jetzt in der Regel gebräuchlich gewesen, daß die erste Aufforderung zur Herstellung eines Weges meistentheils ohne! irgendwelche Strafandrohung erfolgt; sonach wird eine erhebliche oder bedenkliche Verzögerung dadurch nicht herbeigeführt werden, wenn die erste Aufforderung künftig gleich mit Androhung einer Geldstrafe verbunden wird, nachdem von der Amtshauptmannschaft oder der Wcgeauf- sichtsbehörde es angemessen gefunden wird. Wir haben also geglaubt, unter diesen Verhältnissen eine Einigung der bei diesem Punkte gerade so wesentlich auseinander- gchenden Anschauungen in der bezeichneten Weise anrathen und empfehlen zu können. Präsident von Friesen: Wünscht Jemand hierbei das Wort zu nehmen? Secretär Amtshauptmann von-Egidy: Ich wollte nur in Bezug auf die praktische Anwendung dieser Be stimmung eine Anfrage mir erlauben an den Herrn Re ferenten ober an oie königl. Staaisregierung. Ist denn die Geldstrafe, die angewcndct werden kann, nach einer Höhe bemessen oder ist sie lediglich in das Ermessen der Behörde gestellt? i Referent Kammerherr vonZehmen: Ich kann dem i Herrn Anfragesteller nichts Anderes rcfcriren, als was das Protokoll besagt. Darin ist keine Bestimmung darüber ge- ' troffen worden. , Secretär Amtshauptmann von Egidy: Wenn dem
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