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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 149. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-05-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
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Werden aber dergleichen Leistungen, nach getroffe nen Localeinrichtungen, nicht unmittelbar, sondern durch Einmiethung, Verdingung re. aufgebracht, so bleibt den Communen überlassen, dafern über die Vergütungen, welche die Kriegskasse gewährt, ein Mehraufwand ent steht, denselben aus Communkassen zu übertragen, oder die erforderlichen Summen durch Communanlagen von sämmtlichen, für das Communalwesen beitragspflichtigen Bewohnern aufzubringen. II. Besondere Bestimmungen. Erster Abschnitt. Von dm Verpflichtungen zu den Leistungen für das Militär. 8- 27. Diese Verpflichtungen betreffen folgende Hauptgegen stände: Lieferungen, L. das Unterkommen des Militärs und die da mit verbundenen Bedürfnisse, 0. dieUnterbringungundVerpflegung der Kranken, v. Spannungen und H. Mannschaftsdienste. 8. Von dcni Unterkommen des Militärs und den damit ver bundenen Bedürfnissen. Erstes Kapitel. Von dem Unterkommen und den damit verbundenen Bedürfnissen im Allgemeinen. 32. Diese bestehen in Wohnung und Stallung, ferner in Kirchen-, Uebungs- und Unterrichtsplätzen, in Ho spitälern, Geschäftsräumen, Wachten, Gefängnissen und Behältnissen zur" Aufbewahrung der Militäreffecten. 8. 33. Sämmtliche Orte des Landes sind in gleicher Maße verpflichtet, das Militär ohne Unterschied der Waffen gattungen aufzunehmen und demselben Unterkommen und Quartierbednrfnisse zu gewähren. 8- 34. Die Bestimmungen, in welchen Abtheilnngen, in welchen Orten und auf wie lange in jedem Orte das Militär untergebracht werden soll, werden durch das Kriegsministerium erlassen. 8- 35. In Ansehung der Ansprüche des Militärs bei Na- turaleinquartiernngen gelten folgende nähere Bestim mungen. 8- 4V. Unteroffiziere und die denselben im Range gleich stehenden und nachfolgenden anderen wirklichen Militär- Personen, mit Ausnahme der §. 37 aufgeführten, haben besondere Stuben zur Wohnung nicht zu beanspruchen. Sie müssen mit Kammern, welche gegen den Ein druck der Witterung wohl verwahrt find, an einem ge sunden Orte im Hause liegen, gehöriges Licht und nach den oberen Etagen eine ordentliche Treppe haben, zu frieden sein. Die Belegung der Kammern rücksichtlich der Per sonenzahl ist nach Maßgabe des Raumes zu bestimmen. §. 41. An Geräth sind für eine Kammer erforderlich: 1 Tisch, 3 bis 4 Fuß lang, 2 bis 3 Fuß breit; für jede Person 1 hölzerner Schemel; eine Vorrichtung zum Aufhängen der Montirungsstücke; die gehörige Anzahl Lagerstellen nach der Personenzahl. Die letzteren müssen reinlich sein und aus 1 Bettgestelle nebst Stroh, 1 Unterbette oder 1 Matratze, 1 Kopfkissen, 1 Betttuche und einer für den Winter zureichend warmen Decke oder einem Deckbette bestehen. Bettwäsche wird monatlich, Stroh von 2 zu 2 Monaten gewechselt. Wöchentlich ist ein reines Hand tuch zum Gebrauche zu verabfolgen. 8- 42. Am Tage hält sich die Einquartierung in des Wir- thes Wohnstube oder in einer anderen reinlichen Stube der Hausgenossen auf, welche im Winter geheizt wird und wo bis 9 Uhr Abends ein Licht oder eine Lampe zur gemeinschaftlichen Benutzung brennt. Ist diese Einrichtung mit den häuslichen Verhält nissen des Quartiergebers nicht vereinbar, so muß der selbe eine besondere Stube anweisen und im Winter de ren Heizung besorgen, auch das nöthige Licht verabreichen- 8- 43. Die Einquartierung muß sich so einrichten, daß sie zum Kochen den Hecrd des Wirthes — der auch das er forderliche Koch-, Eß- und Trinkgeschirr, ingleichen Waschgeräthschaften herzugeben har — und dazu, sowie zum Waschen das gewöhnliche Küchenfencr mit benutzt. 8. 41. Im Vorstehenden (§§. 40 bis 43) ist zunäcbst der Anspruch der Soldaten bestimmt, und darnach werden den Unteroffizieren und allen denselben im Range gleich stehenden anderen wirklichen Militärpersoncn, mit Rück sicht auf das höhere Quartiergeld, die Quarticrbedürf- nissc angemessen zu gewähren sein. Diejenigen Personen, welche Dienstpapiere aufzu bewahren haben, bedürfen eines Tisches und einer Schub lade zum Verschließen. 8- 45. Die Schmiede und Büchsenmacher sind befugt, in den Orten, in denen sie sich im Quartiere befinden, die Werkstellen der Schmiede und Schlosser mit zu benutzen, wofür letztere für Rechnung der Kriegskasse Entschädi gung erhalten. Für Handwerkszeug und Feuerungs material haben erstere ans eigenen Mitteln zu sorgen. 8- 46. Hür jede Compagnie oder Schwadron ist ein zusam menhängendes Quartierrevier zu bestimmen. Unverhei- rathete Soldaten dürfen nicht mit beweibten zusammen in einer Stube oder Kammer einquartiert werden. 534"
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