Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1866/68,4
- Erscheinungsdatum
- 1868
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1866/68,2.K.,4
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028290Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028290Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028290Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1866/68
- Titel
- 164. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1868-06-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1866/68,4 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Protokoll131. Sitzung 2889
- Protokoll132. Sitzung 2917
- Protokoll133. Sitzung 2937
- Protokoll134. Sitzung 2953
- Protokoll135. Sitzung 2997
- Protokoll136. Sitzung 3017
- Protokoll137. Sitzung 3047
- Protokoll138. Sitzung 3057
- Protokoll139. Sitzung 3063
- Protokoll140. Sitzung 3115
- SonstigesUebersicht über die um Schmeckwitz bei Kamenz in dem Umkreise ... 3146
- Protokoll141. Sitzung 3147
- SonstigesVerzeichniß der wegen verschiedener Eisenbahnangelegenheiten an ... 3227
- Protokoll142. Sitzung 3233
- Protokoll143. Sitzung 3271
- Protokoll144. Sitzung 3317
- Protokoll145. Sitzung 3353
- Protokoll146. Sitzung 3401
- Protokoll147. Sitzung 3439
- Protokoll148. Sitzung 3467
- Protokoll149. Sitzung 3477
- Protokoll150. Sitzung 3497
- Protokoll151. Sitzung 3521
- Protokoll152. Sitzung 3549
- Protokoll153. Sitzung 3565
- Protokoll154. Sitzung 3573
- Protokoll155. Sitzung 3593
- Protokoll156. Sitzung 3605
- Protokoll157. Sitzung 3621
- Protokoll158. Sitzung 3639
- Protokoll159. Sitzung 3661
- Protokoll160. Sitzung 3667
- Protokoll161. Sitzung 3719
- Protokoll162. Sitzung 3729
- Protokoll163. Sitzung 3763
- Protokoll164. Sitzung 3767
- Protokoll165. Sitzung 3779
- BandBand 1866/68,4 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Referent von Reinhardt: Die zweite betrifft die Mugabe des pädagogischen Vereins zu Chemnitz, Thesen zu einer zeitgemäßen Reform des sächsischen Volksschul wesens betreffend. (Wird verlesen.) Präsident Habrrkorn: Wird auch diese Ständische Schrift von der Kammer genehmigt? — Genehmigt. Vicepräsident Oehmichen: Ich bitte auch um die Erlaubnis eine Ständische Schrift vortragen zu dürfen. >— Sie betrifft die Ergänzung der Ständischen Schrift vom 7. April 1868 aus das königl. Decret vom 12. No vember 1867, die Zoll-, Steuer-, Handels- und Schiff- fahrtsverhältniff e betreffens. (Wird verlesen.) Präsident Haberkorn: Wird auch dieser Nachtrag zu der Ständischen Schrift genehmigt? — Genehmigt. Vicepräsident Oehmichen: Ich bitte noch ums Wort, Herr Präsident! — Dir Deputation wollte durch mich die Bemerkung hierbei auszusprechen nicht unterlassen, daß sie allerdings wohl einen Theil der Schuld trägt, datz diese Ergänzung erfolgen mußte; aber auch den Herrn An tragsteller trifft ein gehöriger Theil der Schuld mit, indem er wahrscheinlich beim Vorlesen der Ständischen Schrift nicht Achtung gegeben hat. (Heiterkeit.) Präsident Haberkorn: Wir gehen nun zum zweiten Gegenstand der Tagesordnung, zum mündlichen Vor trag der zweitenDeputation über ein A nl e i he - decret. — Der Herr Abg. I)r. Hertel wird der Kammer Vortrag erstatten. Referentvr.Hertel: Infolge der gestern gefaßten Be schlüsse der Zweiten Kammer, denen heute auch die Erste Kammer beigetreten ist, ist Bedacht zu nehmen gewesen Heils auf die Mittel zu Erbauung der beschlossenen Eisen bahnen, theils auf die Mittel zu Beschaffung des Geldes für die von den Kammern beschlossenen Kasevnenbauten. Au dem Ende ist heute ein allerhöchstes Decret, betreffend die Creirung einer neuen Staatsanleihe, an un Zergangen, dessen Anhalt lautet, wie folgt: Se- Königliche Majestät lassen den getreuen Ständen angefügt einen Gesetzentwurf, die weitere Aus gabe 4procentiger Staatsschuldenkassenscheine betreffend, nebst dazu gehörigen Motiven zur verfassungsmäßigen Berathnng zugehen und sehen ihrer Erklärung hierauf ' in Huld und Gnaden entgegen, womit Sie denselben ,je- -> derzeit wohl brigethan verbleiben. ' Gegeben zu Dresden, am 27. Mai 1868. Zs o 3nhann. Richard Freiherr von Friesm. ! WM Gesetz lautet also: Gesetz, die Ausgabe neuer 4procentiger Staatsschulden kassenscheine im Betrage von 20 Millionen Tha-' ler betreffend. > : Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. erachten im Hinblick auf die bevorstehende Ausführung mehrerer Eisenbahnanlagen die Verstärkung der Baarbestände Unserer Staatskasse durch fernerweite Ausgabe neuer Staatsschuldenkassenscheine für erforderlich und beschließen demnach mit Zustimmung Un serer getreuen Stände andurch, wie folgt-: §. 1. Von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden sind neue 4proventige Staatsschuldenkassen scheine zum Nominalbeträge von überhaupt Zwanzig Millionen Thaler mit 12,000,000 Thlr. in Abschnitten zu -500 Thlr. lit. 5,000,000 - in dergleichen zu 100 - lit. V, 2,000,000 - - ' - - 50 - iit. 6, und 1,000,000 - - - - 25 - illt. v, zur Ausfertigung zu bringen und an Unser Finanzmini sterium zur weiteren Verfügung abzugeben. Z. 2. Diese neuen Staatsschuldenkassenscheine sind unter dem 2. Januar 1869 auszufertigen und mit Talons, so wie mit Coupons über die vom 1. Januar 1869 an lau fenden Zinsen zu versehen. 3. Die Verzinsung nach 4 Prorent aufs Jahr.erfolgt halbjährlich in den Terminen 2. Januar und 1. Juli bet 'der Staatsschuldeukasse. §.4. Diese Anleihe wird nach vorausgegangener halb jähriger Auslvosung, mit welcher zum l. Juli 1870 der Anfang gemacht wird, allmälig znrückgezahlt. Die Zurückzahlung erfolgt bei der Staatsschulden kasse in den in §. 3 angegebenen Zinsterminen. Der Mindestbetrag der halbjährlichen Tilgungssumme wird hiermit auf Ein halbes Procent der in §. 1 be stimmten Emissionssumme festgesetzt. Es kann aber der planmäßige Tilgungsbetrag meh rerer Halbjahrstermine einer und derselben Finanzpeviode nach Befinden auf Einmal ausgeloost und demgemäß früher zur Abzahlung gebracht werden. Im Uebrigen bleibt Vorbehalten, nicht nur zu jeder Zeit eine höhere Tilgung entweder im Verloosungswege oder im Wege des Ankaufs aus freier Hand eintreten zu lassen, sondern auch unter Einhaltung halbjähriger Aufkündigung an einem der mehrerwähnten beiden Zins termine die ganze Anleiheschuld oder auch nur eine Serie derselben zuvückzuzahlen. 5. Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Geld mittel werden der Staatsschuldenkasse zur gehörigen Zeit aus den bereitesten Staatseinkünften in der gesetzlichen Landeswährung angewiesen werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder