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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 46. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-02-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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II. K. 46. Sitzung, am 18. Februar 1914 1515 (Vizepräsident Opitz.) (D die manchmal für die Beteiligten in höchstem Maße empfindlich gewesen sind. (Sehr richtig! bei den Konservativen.) Ich will auch gar nicht näher hier darauf eingehen, daß die neue Wassergesetzgebung, wenn sie einmal durch geführt wird, sehr erheblich viel mehr Kosten für das Land Hervorrufen wird als die bisherige wasserwirt schaftliche Verwaltung. Aber worauf ich des näheren eingehen muß, das sind die Zustände, die sich durch die Einführung der Unterhaltungrpflicht bei den flie ßenden Gewässern eingestellt haben. Hier will ich aber gleich hinzusügen, daß, wenn hier in dieser Richtung nicht bloß die lebhaftesten, sondern auch begründete Beschwerden vorliegen, die Schuld hierfür allerdings nicht allein die meines Erachtens fchweren Fehler der Behörden trifft, sondern auch mit auf den ausgesprochenen Mangel der Kenntnis der Bestimmungen des gegen wärtigen Gesetzes auf feiten der Beteiligten zurückzu führen ist. Um in dieser Beziehung meine Behauptungen etwas näher zu begründen, rst es aber unerläßlich, mit einigen Worten auf die Entstehungsgeschichte derjenigen Vorschriften zurückzukommen, die hinsichtlich der Unter- haltungspflicht bei fließenden Gewässern dem neuen (L) Wassergesetze eigen sind Wie lagen die Verhältnisse in bezug auf die Unterhaltung fließender Gewässer vor der Einführung des Wassergesetzes in unserem engeren Vater lande? Wir haben gesetzliche Bestimmungen über eine derartige Unterhaltungspflicht nur bei einem Flusse gehabt, und das war bei der Elbe, in Gestalt jenes von mir bereits zitierten, aus dem Jahre 1819 herrührenden sogenannten Elbstrommandats. In diesem Elbstromman dat waren zwar sür die Unterhaltung des Elbstromes aus naheliegenden Rücksichten namentlich aas die Schiff fahrt eingehende und durchaus hinreichende Bestimmungen getroffen, daneben aber war auch noch eine Bestimmung dahin mit eingeflochten worden, daß die für die Elbe erlassenen Vorschriften entsprechend auch auf kleinere fließende Gcwäsfer des Landes anzuwenden feien. Diese letztere, in so wenigen Worten gegebene Bestimmung ist tatsächlich in Sachsen bis zur Einführung des Wasier- gesetzes die einzige Grundlage für die Unterhaltungs- Pflicht bei fließenden Gewässern gewesen. Nun, daß eine derartige allgemein gehaltene, eine so kurze und wenig sagende Bestimmung selbstverständlich in keiner Weise eine hinreichende Unterlage für eine weitergehende Unterhaltung bei den fließenden Gewässern hat bilden können, das lag ohne weiteres in der Sache, und die Folge davon ist denn auch die gewesen, daß in bezug auf die Unterhaltung unserer fließenden Gewässer in lO) unserem engeren Vaterlande Sachsen, soweit sie nicht freiwillig und von Privaten unternommen worden ist, tatsächlich irgendwelcher Zwang von den Behörden in weitergchender Weise nicht ausgeübt worden ist. Nun möchte es scheinen, daß, wenn bei einem so wichtigen Gegenstände die Behörden nicht die Initiative zur Durchführung gewisser Verpflichtungen ergriffen, das zum Schaden der Saä e gewesen wäre, denn dieser Zustand, meine Herren, bestand nicht bloß Jahrzehnte, nicht bloß Jahrhunderte, sondern überhaupt seit Menschengedenken. Und doch, wenn wir einmal den Zustand der fließenden Gewässer in unserem engeren Vaterlande mit dem Zustande der fließenden Wässer in den übrigen deutschen Staaten vergleichen, so möchte ich den sehen, der behaupten und beweisen könnte, daß dieser Zustand und die Verfassung unserer einheimischen fließen den Wässer dem in anderen Staaten wesentlich nach stünde. Ein Vergleich, der in dieser Richtung einmal in spezieller Erörterung angestellt wird, wird die Richtig keit meiner Behauptung ergeben, daß, obwohl bis zum Erlaß des Wassergesetzes bindende Bestimmungen über die Erhaltung der fließenden Wässer bei uns nicht be standen haben, gleichwohl unsere fließenden Gewässer in einer Verfassung gewesen sind, die einen Vergleich mit den fließenden Gewässern der übrigen Staaten aushalten 0)) kann. Daraus ist zu entnehmen, daß von vornherein eine ganz besonders dringende Notwendigkeit zum Erlaß neuer Bestimmungen zweifelhaft gewesen ist. Nun aber die Königliche Slaateregierung einmal dazu schreiten wollte, auch in dieser Beziehung eine gesetzliche Unterlage zu schaffen, war es interessant, in welcher Weise in dem ursprünglichen Entwürfe die Königliche Staatsregierung die Aufgabe des Erlasses von Vorschriften über die Unterhaltung von fließenden Gewässern aufgefaßt hat Der tz 41 des damaligen Entwurfs ging allerdings in dieser Beziehung so weit, wie überhaupt nur gedacht werden kann. Er schrieb schlechterdings nicht nur die Instandsetzung und Erhaltung ohne weiteres und ohne Fristeinführung vor, sondern legte dieie Verpflichtung den Gemeinden auch in vollkommen unbeschränkter Weise auf, allerdings mit der Nebenbestimmung, daß sich die Ge meinden wegen der ihnen aus der Unterhaltung er wachsenden Kosten wieder an die Anlieger halten könnten, dergestalt, daß, wäre jener Paragraph überhaupt geltendes Recht geworden, die Unterhaltungspflicht und die Kosten bei ihr ausnahmslos von den Anliegern zu tragen gewesen wären. Was eine derartige Regelung in ihren letzten Konsequenzen besagt, dürfte Ihnen aus fol gendem ohne weiteres klar werden.
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