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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1913/14,2
- Erscheinungsdatum
- 1914
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1913/14,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028366Z2
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028366Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028366Z
- Sammlungen
- Saxonica
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1913/14
- Titel
- 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1914-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1913/14,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll35. Sitzung 1033
- Protokoll36. Sitzung 1047
- Protokoll37. Sitzung 1141
- Protokoll38. Sitzung 1209
- Protokoll39. Sitzung 1219
- Protokoll40. Sitzung 1261
- Protokoll41. Sitzung 1315
- Protokoll42. Sitzung 1373
- Protokoll43. Sitzung 1439
- Protokoll44. Sitzung 1451
- Protokoll45. Sitzung 1489
- Protokoll46. Sitzung 1503
- Protokoll47. Sitzung 1565
- Protokoll48. Sitzung 1591
- Protokoll49. Sitzung 1605
- Protokoll50. Sitzung 1619
- Protokoll51. Sitzung 1633
- Protokoll52. Sitzung 1663
- Protokoll53. Sitzung 1727
- Protokoll54. Sitzung 1739
- Protokoll55. Sitzung 1761
- Protokoll56. Sitzung 1799
- Protokoll57. Sitzung 1875
- Protokoll58. Sitzung 1881
- Protokoll59. Sitzung 1897
- Protokoll60. Sitzung 1921
- Protokoll61. Sitzung 1955
- Protokoll62. Sitzung 1967
- Protokoll63. Sitzung 1987
- BandBand 1913/14,2 -
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(Staatsminister v. Seydewitz.) (L) der, den Tarif im Hinblick auf die Erfahrungen, die mit der Sterblichkeit der beiden Geschlechter gemacht worden waren, richtigzustellen. Hieran möchte die Regierung festhalten, ungeachtet der Ausführungen des Herrn Vor redners. Eine verschiedene Tarifierung je nach den Be rufen ist zurzeit nicht möglich, da es hier an den nötigen statistischen Unterlagen fehlt, die uns für die beiderseitigen Geschlechter zu Gebote stehen. Ein weiterer Zweck der Vorlage war der, den Kreis der Versicherungsfahigen gegen bisher etwas zu erweitern. Nach dem jetzigen Gesetze sind die Versicherungsfähigen beschränkt auf die sächsischen Staatsangehörigen und die jenigen Deutschen, die mindestens seit drei Jahren in Sachsen aufhältlich sind. Die Deputation ist aber nun noch weiter gegangen als die Regierungsvorlage und hat eine Ausdehnung dahin beantragt, daß die Altersrentenbank künftighin ausnahmsweise nicht bloß, wie der Entwurf vorschlägt, solche Personen, die früher sächsische Staatsangehörige gewesen sind oder die im Königreiche Sachsen ein Grund stück oder eine gewerbliche Niederlassung besitzen, sondern ohne spezielle Einschränkung solche Personen ganz allge mein zur Benutzung der Altersrentenbank soll zulassen dürfen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 in Z 2 nicht erfüllen. D) Ich darf hierzu einen Teil der Begründung vortragen, der die ganze Sachlage richtig kennzeichnet. Es heißt in dem Berichte auf S. 10: „Man mag mit Rücksicht auf den vom sächsischen Staat getragenen Verwaltungsaufwand und dieLeistungs- garantie des Staates grundsätzlich an dem durch H 2 Abs. 1 des Entwurfs gekennzeichneten Kreis von Ver sicherungsfähigen festhalten, darüber hinaus aber der Altersrentenbankverwaltung eine umfassendere Vollmacht geben, in Ansnahmefällen die Versicherung auch anderer Personen zu gestatten. Einer mißbräuchlichen Aus nutzung der Anstalt hierdurch wirkt schon der Umstand entgegen, daß die Aufnahme in solchen Fällen nur ausnahmsweise und nach Ermessen der Altersrenten bankverwaltung eriolgen darf. Bei der durch Jahr zehnte stets bewiesenen Vorsicht und Gewissenhaftigkeit der Altersrentenbankverwaltung darf man auch für die Zukunft volles Vertrauen haben, daß die ihr gegebene Vollmacht nicht zum Nachteil der Anstalt ausschlägt/ Meine Herren! Die Regierung kann für das ihr sowohl wie der Bankverwaltung in diesen Worten und in dem Vorschläge der Deputation entgegengebrachte Vertrauen nur dankbar sein, und es bestehen für sie keinerlei Bedenken, der beantragten Erweiterung des 2. Absatzes von § 2 zuzustimmen. Das gleiche ist der Fall mit denjenigen Abänderungen des Gesetzes, die Ihre Gesetzgebungsdeputation Ihnen sonst noch über den Rahmen des Dekrets Nr. 17 hinaus vor-(6) schlägt. Da es sich auch hier lediglich darum handelt, der Bankverwaleung größere Bewegungsfreiheit und weitergc- hende Vollmachten als bisher zu erteilen und gewisse ein schränkende Bestimmungen, die jetzt bestehen, für die Zukunft aufzuheben, so ist auch in dieser Beziehung die Regierung der Ansicht, daß die Bedenken, die aus der erweiterten Verantwortlichkeit, aus der Haftung des Staates für die Verbindlichkeiten der Bank und aus der Tragung der Verwaltungskosten durch den Staät her geleitet werden könnten, im Interesse der die Altersrenten bank benutzenden Bevölkerungskreise zurückgestellt werden dürfen. Sie hofft, daß diese der Bank in größerem Maße eingeräumten diskretionären Befugnisse nur von Vorteil für die weitere Entwicklung der Bank sein werden. Wenn aber das bisherige Gesetz vom Jahre 1904 viele Einzelheiten enthalten hat, so hat man damals den Standpunkt gehabt, daß cs im Interesse des die Bank benutzenden Publikums sehr erwünscht sei, die verschiedenen Bestimmungen über die Altersrentenbank einheitlich im Gesetze zusammenzufassen. Jetzt hat man diesen Stand punkt verlassen und viele Bestimmungen, wie der Herr Berichterstatter sagte, im Wege eines Blutbades aus dem Gesetze beseitigt, ihren Inhalt aber in die Ausführungs- bestlmmungen verwiesen. Die Regierung kann hiergegen D) nichts einwenden. Sie erhält dadurch eine größere Bewegungsfreiheit und sieht auch hierin einen erfreulichen Beweis des Vertrauens, das ihr die Deputation ent- gegeubringt. Nur einen Punkt möchte ich hier noch hervorheben. Ich möchte mich gegen den weitverbreiteten Irrtum wenden, auf den ich immer wieder stoße, als ob die Altersrenten- bank ein staatliches Erwerbs Institut wäre und der Staat durch die Versicherungen bei der Bank Überschüsse erzielte. Genau das Gegenteil ist der Fall. Die Altersrentenbank ist ein gemeinnütziges, wohltätiges Institut, bei dem die Staatskasse nicht nur nichts verdient, sondern noch zusetzt (Sehr richtig! rechts.) insofern, als sie den gesamten Verwaltuugsaufwand zu tragen und überdies für etwaige Ausfälle zu haften hat. Auf diesen gemeinnützigen und wohltätigen Charakter der Anstalt kann nicht oft genug hingewiesen werden. Wenn es aber nach dem Berichte und auch nach den mündlichen Ausführungen des Herrn Referenten den Anschein gewinnt, als hätte die Regierung nach dieser Richtung hin keine genügende Tätigkeit entfaltet, so möchte ich betonen, daß die Regierung die weitesten Kreise der Bevölkerung immer wieder auf die Einrichtung der Alters-
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