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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 283. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Mkttheil««ge» über die Verhandlungen des Landtags. 283. Dresden, am LZ. Oktobers 1837. Hundert ein und . siebenzigste öffentliche Sitz ung der !l. Kammer, am 27. September 1837. (Beschluß.) Fortsetzung der Beratung des Gesetzentwurfs, die Verpflichtung der Kirchen- und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen erforderlichen Aufwandes bete. (Be sondere Berathung. §. 29.) — Abg. Häntzfchel (aus Mitweide) : MMuns ist das che^ Fall, was der Abg. Müller gesagt hat; -der Geistliche hat da-' von Nutzen, der Lodtengraber auch, u. die Gemeinde ebenfalls. Referent Atenstädt: Ich mache nochmals aufmerk sam, daß dem Worte „Friedhof" das Wort „Begräbnißplätze" entgegen steht, daß also hier von den einzelnen Lheilen, dort vom Ganzen die Rede sei. Abg. Todt: Dasselbe Bedenken wollte auch ich anre gen und der Kammer empfehlen, lieber die Fassung des Gesetz entwurfs ^nzunehm en statt dessen, was die Deputation vorge- schlagen hat. Es wird dann auch das Bedenken beseitigt, was dem Abg. a. d. Winkel in Bezug auf die Lobten bettmei ster beigegangen ist. Der HerrMeferent meint, die Deputa tion habe nicht darauf Rücksicht nehmen könyen, Maß jeW^ Orts Gewohnheit sei, da man nicht wisse, was für Gewohnhei ten in jedem Orte des Landes stattsinden. Allein ich glaube, die Gewohnheit, daß die Nutzungen der Begräbnißplätze von den Kirchen - und Schuldienern bezogen werden, ist nicht eine so vereinzelte, sondern eine allgemeine. Nach Allem dem meine ich, daß es besser ist, wenn die Fassung des Gesetzentwurfs bei behalten wird. Referent Atenstädt: Ich habe dem Abgeordneten zu erwiedern, daß gerade an meinem Wohnorte ein anderes Ver- hältniß obwaltet; dort hat die Kämmerei den Lodtenacker zu unterhalten, weil sie die Grabstelley bezahlt erhält. Abg,. Lodt: Ich widerstreite dem nicht, daß das in ein zelnen Fällen sein kann; aber ich wollte 40 Orte namhaft ma chen, wo Geistliche oder Schuldiener die Nutzung der Begräb nißplätze beziehen. Ich sehe auch nicht, was sonst durch die Fassung der Deputation gewonnen werden soll; mkr scheint vielmehr ßäs, was der Gesetzentwurf bestimmt hat, vollkom men auszureichen. Abg. v. Lhielau: Ich habe mich dem anzuschließen, was der Abg. Lodt gesagt hat. Ich würde unbedingt vorzie- hen, die §. 29. anzunehmen, wie sie im Gesetzentwurf enthal ten ist. Ich bemerke auch, daß in vielen Gegenden des Lan des von einem bestimmten Todtengräber nicht die Rede ist, und ich erlaube mir daher noch einen Zusatz vorzuschlagen, falls das Gutachten der Deputation sollte angenommen werden, ohne welchen Jemand, der ein Grab gegraben hat, verlangen könnte, daß seine Wohnung von der Commun unterhalte» werde! Ich glaube, es wäre am allerzweckmaffigflM-, wenn man die tz., wie sie im Gesetzentwurf enthalten ist, anuahmL. Abg. Roux: Ich verzichte auf das Wort, weil der Ab geordnete v. Lyielau Dasselbe gesagt hat, was ich erwähnen wolltet' " Abg. Eisen Kuck: Ich muß nur erwähnen, daß hier das Deputations-Gutachten nicht bloß darin abwercht, was bisher berührt worden ist, sondern in einem wesentlichen Um stande. Nämlich es hat der Gesetzentwurf bloß von Anlegung und Unterhaltung der Begräbnißplätze gesprochen; es hat aber das Deputation?» - Gutachten sich weiter auf die Leichenhäuser und auf die Wohnung des Lodtengräbers oder des Todtenbett- meisters verbreitert. Uebrigens muß ich bemerken: In Leipzig hat man den Lcidtengräber seit 50 Jahren Todtenbettmeister. genannt, und es ist also dieser Name nicht etwas Neues. Daß es zweckmäßig ist, Leichenhäuser anzulegen, darüber, irre ich nichts liegen Petitionen vor. Wenn Leichenhäuser errkch- w wMen^ so hat der Depütatiön zweckmäßig geschienen, daß man die Leichen Häuser in die gleiche Kategorie der Begräb nißplätze setze. W-as die Wohnung des Lodtengräbers betrifft, so versteht sich vo-n selbst, daß die an den Begräbnißplatz ange baute Wohnung gemeint ist. Wo der Todtengräber in der Stadt oder auf einem Dorfe abgeschieden von dem Begräbniß- plgtze wohnt, ds hat die Deputation nicht, die Ansicht gehabt, Id: freie Wohnung zu verschaffen. Die Worte: „Nutzungen von den Begräbnißplätzen ziehen" haben Anstoß gefunden, nicht aber die Worte: „von den Leichenhäusern." Bei de» ersten Worten hat man aber nicht den Schullehrer oder Pfarrer damit verstanden, sondern das Verhältniß angenommen: Die Kirche zieht die Nutzung- sie zieht große Gelder von den Grab stellen, und da wäre die Gemeinde nur subsidiarisch verbunden. Ich muß also nochmals bemerken, daß der Unterschied nicht bloß darin besteht, sondern der wesentliche Unterschied in dem Gutachten ist der, daß man auch die Leichenhauser und die Wohnung der Todtengräber mit hineinziehen wollte. Abg. v.Dieskau: Ich ziehe die Paragraphe des Gesetz entwurfs dem Deputations - Gutachten vor; ich muß aber Ze ichen, daß ich damit nicht einverstanden sein kann, jdaß tm Gesetzentwurf gesagt worden ist, es sollte nur denen die Aule-
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