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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 244. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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Hierauf wir- der Art. 254. nach der Fassung des Deputa tions-Berichts (s. Nr. 243. d. Bl. S. 4019. Sp 1. Z. 4. v. u.) vorgetragen, und es wird solcher ohne Diskussion einstimmig von der Kammer a n g e n o m m e n. Hierdurch erledigt sich zugleich der obige Vorbehalt bei Art. 252. Referent v. v. Mayer tragt nun den Art. 255. des Gesetz entwurfes vor (s. Nr. 243. d. Bl. S. 4019. Sp. 2. Z. 14. v. o.), so wie die Fassung der Deputation (s. dies. a. a. O.Z. 19.) und be merkt dabei: Ich sollte nicht glauben, daß es hier zweideutig sein könne, was man darunter zu verstehen habe, wenn es heißt: in Umlauf bringen. Wer das Geld beschneidet, thut es deshalb, um es wieder auszugeben. In Umlauf bringen und ausgeben, das ist mindestens hier wohl ein und dasselbe. Königl. Commissair v. Groß: Wie in der I. Kammer schon erwähnt worden ist, würde allerdings auch die Verringe rung des Geldes auf eine so ungeschickte Weise geschehen können, daß eine Ausgabe nicht mehr möglich wäre, und es würden dann solche Fälle unbestraft bleiben. Eben so ist ein Gewinn dabei denkbar, ohne daß die Ausgabe der Münze selbst erfolgt. Der Thäter kann die Münze zurückbehalten und mit Gewinn das ab gefeilte Metall verkaufen. Dann scheint auch eine Strafe eintre ten zu müssen. Referent 0. v. May er: Die Meinung der Deputation ist die, daß, wenn das Verbreche« nicht ganz vollführt worden, dann höchstens der Versuch zu bestrafen sein kann. Wenn aber Je mand das beschnittene Geld in den Kasten legt und nicht aus- giebt, so kann er keinen Vortheil davon haben, und die Hand lung gehört dann nicht hierher und man kann nicht von Münz verbrechen sprechen. Königl. Commissair v. Groß: Das ist auch nicht die Mei nung, er mußte die Absicht haben, die Münze auszugeben. Durch die Art der Behandlung aber, wie das bei Anwendung chemischer Mittel möglich ist, kann die Münze in einen Zustand gebracht werden, welcher keine Ausgabe zulaßt. Referent v. v. Mayer: Wie ich bereits bemerkt habe, glaube ich, daß nach den Umstanden die Strafe des Versuchs ein treten kann. Wenn Jemand Geld beschneidet, und er giebt das beschnittene Geld nicht aus, so ist er kein Betrüger. Das We sentlichste ist die Ausgabe. Der Betrug wird nur dann als voll führt angesehen werden können, wenn andere Leute durch die verringerte Münze betrogen worden sind. Staatsminister v Kon ne ritz: Es kommt hier auf die Frage an, ob das Verbrechen ein für sich bestehendes und schon als vollendet zu betrachten ist, auch wenn das Geld noch nicht ansgegeben wurde. Bei der Fälschung hat man den Begriff so angenommen, daß, sobald sie erfolgt, das Verbrechen beendigt sei. Die geehrte Deputation ist selbst von dieser Ansicht ausge gangen. Bei dem Verbrechen der Falschmünzerei ist sie dagegen von dem Satz ausgegangen, daß das Verbrechen, wenn coursi- renden Münzen ein höherer Werth gegeben wurde, nur erst mit der Ausgabe vollendet sei. Es scheint mir aber, man müßte auch hier von derselben Ansicht ausgehen. Das Verbrechen ist als vollendet anzunehmen, wenn auch nur erst die Verringerung er folgt ist; für die hinzugetretene Ausgabe wird nur eine höhere Strafe zu bestimmen sein. Abg. 0. Schröder: Ich habe noch ein Bedenken gegen den Zusatz, den die Deputation dem Art. 255. geben will. Ich habe nämlich Anstoß genommen an dem Worte: „vollgültig." Wir haben bei den Goldmünzen den eigentlichen Werth und den Courswerth. Nun fragt sich es aber, welchen hat die Deputa tion gemeint? Soll Derjenige bestraft werden, der den Louisd'or beschneidet und ihn für 5 Thaler, seinen Nennwerth ausgiebt, oder soll der bestraft werden, der ihn für 5 Thaler 12 oder 14 Groschen.ausgiebt, während er im Courszettel mit 5 Thaler 16 Groschen steht? Ich muß glauben, daß dadurch leicht Irrungen entstehen können. Referent v. v. Mayer: Wenn Jemand sich das Privatver gnügen macht und feilt einen Louisd'or ab, giebt ihn aber um den geringer« Werth aus, den derselbe nach Abzug des abgefeilten Goldes noch hat, so sollte ich nicht glauben, daß er mit der Strafe des Betrugs zu belegen sei. Man kann noch nicht an nehmen, daß er durch dieses Abfeilen habe betrügen wollen. Al lein die Sache ist nicht praklisch. Ich wenigstens habe noch nie gehört, daß Jemand das Beschneiden und Abfeilen mit der Ab sicht unternommen hätte, den Betrag des Goldes, was er ab gefeilt, wiederum an dem auszugebenden Gelde fallen zu lassen. Er will gewinnen, und ich sollte also nicht glauben, daß der Zu satz bedenklich sei. Was dagegen die Scheidung der Frage be trifft, welche der Hr. Staatsminister beantragt hat, so wird es noch damit Zeit sein, wie es zur Vereinigung mit der I. Kammer kommen wird, weil die I. Kammer etwas Anderes beschlos sen hat. Es kann der Artikel nicht ohne nochmalige Diskussion zur Annahme gelangen, und es dürfte also genügen, wenn der selbe einstweilen so angenommen wird, wie ihn die Deputation vorgeschlagen hat. Da es scheint, als ob auch besondere Beden ken gegen das Materielle der Strafbestimmung obwalten, so habe ich noch zu bemerken und als einen Hauptgrund heraus zuheben, daß, wenn ein solcher Dukatenbeschneider nur mit 6 Wochen Gefängniß belegt werden soll, selbst wenn er auf diese Weise nach und nach 100 und mehr Thaler gewonnen hätte, dies außer allem Verhältnisse zu andern betrügerischen Handlungen und deren Bestrafung stehen würde. Ich gebe zu, daß ein sol cher Betrüger nicht leicht zu ermitteln sein wird, wäre es aber einmal der Fall, so ist kein Grund abzusehen, warum er gerin ger bestraft werden solle, als ein anderer Betrüger. Darum hatte man eine höhere Strafe vorgeschlagen. Abg. v. Schröder: Der Referent hat mich wohl falsch verstanden, oder habe ich mich vielleicht nicht deutlich genug ausgedrückt. Ich wollte den Fall bezeichnen, wenn Jemand z. B. einen Louisd'or beschnitten und ihn, eben weil er ihn verringert hat, weniger hoch, aber doch nicht niedrig genug ausgegeben hat. Wenn der beschnittene Louisd'or nach dem gewöhnlichen Goldwerth und nach dem Gewicht nur noch 5 Thlr. werth wäre, der Verbrecher ihn aber für 5 Thlr. 16 Gr. ausgäbe, anstatt der Louisd'or im Cours zu 5 Thlr. 18 Gr.
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