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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 252. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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MM zwischen dem 20. und 18. Jahre. Was von dem Herrn Staats minister dagegen erinnert worden ist, bezieht sich bloß auf außer ordentliche Fälle, auf Falle des Kriegs. Für diese hat die De putation in dem letzten Satze bereits Vorkehrungen getroffen und einen solchen Fall ausdrücklich ausgenommen. Wenn sich auf den besondern Fall des Jahres 1812 bezogen worden ist, so ist diese Verfügung zu einer Zeit erlassen worden, wo die Armee sich in dem Kriegszustände befunden. An solcher Fall ist unter den letzten mitzu begreifen, oder es müßten darüber besondere Bestim mungen getroffen werden. Ein einzelner und so außerordentli cher Fall sollte uns nicht bewegen können, von der allgemeinen Regel abzuweichen. Diese allgemeine Regel ist das Rekrutirungs- gesetz, dorr ist das 20. Jahr zum Eintritt bestimmt worden. Al lerdings ist der freiwillige Eintritt mir dem 18. Jahr nachgelassen! worden, es ist aber ein bekannter Rrchtsgrundsatz, daß Nie mand durch seine freiwilligeHandlung einemAndern Verpflichtun gen auflegen und Rechte sich verschaffen könne. Daraus, daß dies nachgelassen worden ist in dem Gesetz, folgt noch nicht die! Verpflichtung des Staats, von dieser Zeir an diejenigen Wegünsti- gungen angedeihen zu lassen, die einem langer» Dienste gewid met sein sollen. Die Regel ist für die Friedenszeit gegeben wor den, und in Friedenszeiten möchte ohnehin der Eintritt solcher jungen Manner als Offiziere nicht zu wünschen sein. Sie sind vorgesetzt weit altern Personen, und doch ist das 18. Jahr ein Mer, wo noch eine Raschheit und Thatigkeit in dem Menschen herrscht, die leicht zu Schritten hinführen kann, die nicht allemal zu billigen sein möchten. Der Herr Staatsminister hat erwähnt, daß nach den bisher getroffenen Bestimmungen der Fall äußerst selten eintreten werde, daß Jemand vor dem 19. Jahre zum Offizier befördert werden könne. Ich möchte dies aus noch ei nem anderen Grunde nicht wünschen, weil nämlich diese Jahre noch als Lehr- und Bildungsjahre zu betrachten sind, in keinem andern Stande aber der Fall eintritt, daß der, welcher erst seine Bildung vollenden will, schon von dem Staate ein gewisses Einkommen bezieht, und doch würde dies hier der Fall sein, in dem, wenn Jemand mit erfülltem 18. Jahre als Offizier an gestellt wird, schon ein Einkommen von 27O Thlr. jährlich von dem Staate gezogen werden würde. Man hat die bedeutende Last der Militairpenfionen nicht unberücksichtigt lassen dürfen und die Verschiedenheit derselben von denen der Civilstaatsdiener schon darum in Betracht ziehen müssen, weil, wenn die Kam mer sich dafür entscheiden sollte, die Campagnejahre doppelt zu rechnen, dann Jemand eine Dienstzeit vor sich haben könne, die seine Lebenszeit überstiege. Alle dies« Gründe lassen wünschen, daß die Kammer sich für die Majorität der Deputation erkläre. Staarsminister v. Zez schwitz: Ich habe vorhin schon be merkt, daß die jungen Leute, welche aus den Bildungsanstalten kommen, keineswegs sofort als Offiziere, sondern als Unteroffi ziere eintreten und den Dienst als Unteroffiziere thun müssen. Für Andere, die als Rekruten in die Armee treten und durch die vorher in der Armee gedient haben; das ist der einzige Zweck dieser Bestimmung. Bei Subjekten, welche in die Unterofsiziersan- sialt eintrrten, ist die Einrichtung, daß ein junger Mann ein Jahr lang vorher zu dienen hat, damit man sich überzeuge, ob feine Zähigkeiten und seine ganzen sonstigen Eigenschaften hoffen lassen, daß er sich zu einem Offizierpvstm eignen werde. Sie werden auch in den Jahren, daß sie in dieser Anstalt sind, wäh rend der Zusammenziehung der Truppen zu den Regimentern commandirt und thun daher während dieser Zeit fast eben so viel Dienst -als Andere, welche den größten Theil des Jahres auf Ur- laub vttbnngen. Diesen einzigen Fall hat man mit der Para graph« treffen wollen , und ich wiederhole, daß die Staatsregie- !.xung damit einverstanden sein wird, wenn der Antrag des Refe renten angenommen wird, für die Zukunft das 16. Jahr in das 18. zu verwandeln. Was man über die Ausnahmen in einem außerordentlichen Falle gesagt hat, damit bin ich vollkommen einverstanden. Präsident: Es scheint Niemand weiter sprechen zu wol len, und cs würde sonach nur noch der Referent das Schlußwort Haben. Referent v. Friesen: Ich habe mich dem Vorschläge der Deputation, die Dienstzeit von dem erfüllten 20. Jahre an zu rechnen, nicht angeschloffen, da er mit dem Rekrutirungsgefetze nicht in Uebereinstimmüng steht; denn es können nach demselben bekanntlich junge Männer in dem Jahre zum Dienste ausgeho ben werden, in welchem sie das 20. Lebensjahr erfüllen; der Ausgehobene braucht also noch nicht volle 20Jahre allzu sein, son dern kann erst das Alter von 19 Jahren und wenigen Monaten erreicht haben. Ferner ist in dem Gesetze der freiwillige Eintritt von dem erfüllten 18. Lebensjahre an gestattet. Wenn nun ein als Gemeiner eingetretener junger Mann — er sei nun freiwillig ein getreten oder ausgehoben — später zum Unteroffizier und selbst zum Offizier avancirte, so würde es doch gewiß Jeder billig fin den , daß seine volle Dienstzeit berechnet würde, mithin auch die jenige, die er als Gemeiner in den Regimentern zubrachte. Wenn man nun diese Rechnung auf Gemeine anwendet, wäre es eine Ungleichheit, wenn man bei den Ofsiz'eren, die vor dem 20. Jahre dienten, die Dienstzeit erst von erfülltem 20. Lebensjahre an rechnen wollte. Ich glaube auch darum, daß mein Vorschlag, die Zeit von dem erfüllten 18. Lebensjahre an zu rechnen, als der richtigste Mittelweg anzunehmen ist, da in der Wirklichkeit ein junger Mann nach den jetzigen Einrichtungen vor dem 18. Jahre gar nicht Offizier werden kann. Er kann nach dem Reglement über die Militairbildungsanstalt «rst mit erfülltem 14. Jahre in dieselbe eintreten; er muß dann einen vierjährigen Cursus in derselben machen, und würde dann wenigstens 18 Jahr alt sein, wenn er herauskommt, worauf er vielleicht auch nicht sogleich Offizier wird. Allerdings glaube ich , daß es unbillig sei, einen Dienst nicht zu rechnen, der doch wirklich geleistet worden ist. Denn wenn der Staat den Dienst eines jungen Offiziers nicht Unterofsizi'erschule, welche nach dem Wunsche der Kammer er-k für einen wirklichen Dienst anfähe und ihn als solchen berück- richtet worden ist, sich zu Offizieren vorbilden wollen, können - sichtigte, so würde er für denselben nicht eine Besoldung geben, nur dann die Bildungsjahre gerechnet werden, wenn sie 1 Jahr Nun hat der Herr Staatsminister sich damit, daß die Dienstjahre
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