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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 262. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-09-28
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
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die früher ausgesprochene Ansicht nur wiederholen, daß die Bestrafung von Privatdienern nach den hier angenommenen Grundsätzen nicht angemessen sei. Im Art. 295. ist, wieschon der hochgestellte Referent bemerkte, von einem ganz andern Verhältnisse die Rede; hier aber ist die Bestrafung vorzüglich auf den Mißbrauch der dem Angeschulvigten beigrlegten öffent lichen. Autorität gegründet, und die Berücksichtigung eines solchen Verhältnisses auf gewöhnliche Privatdiener nicht an wendbar. Das sind auch die Gründe gewesen, welche die II. Kammer für ihre Ansicht aufgestellt hat. Bei der nun folgenden Abstimmung wird die für Art. 290b. vorgeschlagene Fassung getheilt, und es wird der erste Aheil derselben einstimmig, der zweite aber mit 20 Stim men gegen 12 angenommen. — Hierdurch hat nun die Kammer von selbst bei Art. 285.286. 289. und 290. aä. s. der H. Kammer nachgegeben, und tritt dieselbe bei Art. 290. »ä. b. der II. Kammer einstimmig bei, wogegen sie aä. o. vorbehältlich einer zweckmäßigem Redaktion bei dem früh ern Beschlüsse beharrt und zwar mit 31 Stimmen gegen 1. Endlich beschließt nun noch die Kammer durchaus ein hellig, bei Art. 291. ihrem früh ern Beschlüsse treu zu bleiben, bei Art. 293. so wie bei Art. 295 ack. a. und b. der II. Kammer nachzug eb en, endlich bei Art 297. aä. s.b. v. und ä. auf den früher« d iefseitigen Beschlüssen zu beste hen, und zuletzt zu Art. 301. sich mit dem Beschlüsse der H. Kammer zu vereinigen. — Man gelangt nun zu dem früher beschlossenen allgemeinen Anträge: „Man möge die Staatsregierung in der Schrift er suchen, dem Gegenstände fortwährend ihre besondere Aufmerk samkeit. zu schenken, und sobald sich nachtheilige Folgen der Aufhebung der Strafe der Unzucht wirklich, zeigen sollten, den Kammern einen Gesetzvorschlag wegen Wiedereinführung einer solchen Strafe vorzulegen." Die H. Kammer hat diesen An trag abgelehnt, und die Deputation hat vorgeschlagen, die sen Antrag fallen zu lassen und sich bei den in der jenseitigen Kammer abgegeben Erklärungen der Regierung zu beruhi gen. Referent fügt dem noch hinzu, daß der Hr. Staatsmi- vister in jenseitiger Kammer erklärt habe, die Regierung werde ohnehin diesen Gegenstand fortwährend im Auge behalten, und insofern sich die Nothwendigkeit zeige, die frühem Strafbestim mungen wieder aufzunehmen, so werde die Regierung nicht un terlassen, die nöthigen Maßregeln der Kammer bekannt zu ma chen. Der Zweck des Antrags sei also erreicht, v. Großmann: Ich müßte mich doch dafür verwen den, daß dieser Antrag stehen bliebe. Der hochgestellte Hr. Referent sowohl als die Kammer waren damals darüber ein verstanden , daß eine Strafe überhaupt sein sollte, und dieses Prinzip reduzirte sich am Ende der Diskussion auf einen bloßen Antrag. Laßt man auch diesen Antrag fallen, so wird natür lich die Meinung entstehen, man sehe denselben nicht für wich tig genug an, und gleichwohl scheint er mir unendlich wichtig zu sein. Es muß dem ganzen Staate daran liegen, das posi tive Christenthum in Achtung -und Wirksamkeit zu erhalten; das wird aber durch jene Bestimmung nothwendig untergra ben. Es tritt die göttliche Gesetzgebung mit der menschlichen Gesetzgebung in Widerstreit. Was soll der Lehrstand thun, wenn er das 6. Gebot einschärft und gegen Uebertretüngen des selben eifert, wenn Diejenigen, an die es gerichtet ist, das Ge bot nur lächerlich finden, indem keine Bestrafung der Uebertre- tung besteht? Der Staat verpflichtet den Lehrerstand in Kir chen. u. Schulen zur Beobachtung der symbolischen Bücher; in diesen ist aber der Katechismus, und somit auch das 6. Gebot enthalten. Ich glaube, um den Schein eines Jndifferentis- mus zu vermeiden, werde die Kammer unstreitig besser thun, diesen Antrag beizubehalten, damit das Volk nicht noch mehr in der Meinung bestärkt werde, eS sei in dieser Hinsicht Alles erlaubt. Referent Prinz Johann: Mich hat hauptsächlich der Vorgang in der jenseitigen Kammer bewogen, von dem An träge zurück zu gehen; dort hatten sich ebenfalls manche Stim men dafür erhoben; man ließ es jedoch bei dem.Gesetzent würfe bewenden, als die Erklärung des Hrn. Staatsministers erfolgte. Der Hauptzweck des Antrags, diesen Gegenstand der Staatsregierung zu empfehlen, ist nunmehr erreicht, und deshalb können wir den Antrag fallen lassen, da er keinen Zweck mehr hat. Präsident: Die Kammer Hat das Gutachten der Depy< tation vernommen, und ich erlaube mir die Frage an sie zu richten: Db sie in Gemäßheit desselben den Antrag fallens lassen wolle? Wird von 30 gegen 4 Stimmen bejaht. Die noch übrigen zwei Puncte des Deputations-Gutach- achtens, welche bei der II, Kammer übergangen worden sind, läßt man vor dir Hand unberührt, da sie in der II. Kammer erst bei BerathuNg der Publikationsverordnung zur Sprache kommen dürften. Nun ist noch ein Antrag des v. Großmann in Erwägung zu bringen, folgenden Inhalts: „daß dem ganzen Gesetze bei der endlichen Redaktion die Überschrift: „Gesetz über Verbre chen und Strafen" gegeben und demselben durch möglichste Ausscheidung aller Fremdwörter die Gemeinverständlichkeit gesichert werden möge." — v. Großmann: Die allgemeine Richtung der Gesetzge bung in unserer Zeit ist hauptsächlich eine nationale. Als Hauptkriterium der Nationalität aber scheint bei einem Gesetz über Verbrechen und Strafen der Deutsche Ausdruck,, und die Gemeinverständlichkeit überhaupt um so unerläßlicher zu sein, da die wichtigsten Güter des Staatsbürgers durch dasselbe ge schützt und durch Androhung der ernstlichsten Strafen für die Uebertreter bewahrt werden sollen. Es ist dieses Gesetz ein wahrhaftes Volksgesetz und darum zu wünschen, daß auch der Einfältigste im Stande sei, es zu lesen und zu verstehen. Wir haben heute z. B. den Ausdruck Pasquill gehört; warum wol len wir zur Säule des Marforio und Pasquino nach Rom ge hen und nicht unser Deutsches Wort „Schmähschrift" bekbehal-
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