Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1837,Sept./Okt.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Sept./Okt.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028402Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028402Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028402Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 280. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-10-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Protokoll239. Sitzung 3925
- Protokoll240. Sitzung 3945
- Protokoll241. Sitzung 3961
- Protokoll242. Sitzung 3981
- Protokoll243. Sitzung 4001
- Protokoll244. Sitzung 4021
- Protokoll245. Sitzung 4041
- Protokoll246. Sitzung 4061
- Protokoll247. Sitzung 4081
- Protokoll248. Sitzung 4101
- Protokoll249. Sitzung 4121
- Protokoll250. Sitzung 4141
- Protokoll251. Sitzung 4161
- Protokoll252. Sitzung 4181
- Protokoll253. Sitzung 4201
- Protokoll254. Sitzung 4225
- Protokoll255. Sitzung 4245
- Protokoll256. Sitzung 4265
- Protokoll257. Sitzung 4285
- Protokoll258. Sitzung 4309
- Protokoll259. Sitzung 4329
- Protokoll260. Sitzung 4353
- Protokoll261. Sitzung 4373
- Protokoll262. Sitzung 4393
- Protokoll263. Sitzung 4417
- Protokoll264. Sitzung 4441
- Protokoll265. Sitzung 4461
- Protokoll266. Sitzung 4489
- Protokoll267. Sitzung 4517
- Protokoll268. Sitzung 4545
- Protokoll269. Sitzung 4573
- Protokoll270. Sitzung 4601
- Protokoll271. Sitzung 4629
- Protokoll272. Sitzung 4657
- Protokoll273. Sitzung 4685
- Protokoll274. Sitzung 4713
- Protokoll275. Sitzung 4741
- Protokoll276. Sitzung 4769
- Protokoll277. Sitzung 4797
- Protokoll278. Sitzung 4825
- Protokoll279. Sitzung 4853
- Protokoll280. Sitzung 4881
- Protokoll281. Sitzung 4909
- Protokoll282. Sitzung 4937
- Protokoll283. Sitzung 4965
- Protokoll284. Sitzung 4993
- Protokoll285. Sitzung 5021
- Protokoll286. Sitzung 5049
- Protokoll287. Sitzung 5077
- Protokoll288. Sitzung 5105
- Protokoll289. Sitzung 5133
- Protokoll290. Sitzung 5161
- BandBand 1837,Sept./Okt. 3925
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4894 chengemeinde treten, zu welcher wir selbst schon gehören. Eine solche Freiheit ihnen zu gewähren, schien mir billig und ange messen. Was übrigens der Herr Referent gegen meine frühere Aeußerung angeführt und durch Vorlesung der Verordnung über die Bildung der Heimathsbezirke unterstützt wurde, so muß ich allerdings anerkennen, daß ich mich im Jrrthume be funden habe; indessen er ist dadurch entstanden, daß bei Aus führung der Verordnung selbst die Betheiligten darüber befragt worden sind. Es ist dies also eine Maßregel der Humanüät von Seiten der hohen Staatsregierung gewesen, die ich dank bar anerkennen muß; ich habe aber die Meinung gehabt, es sei die Folge des erlassenen Gesetzes gewesen. Secr. Richter: Alle jetzt besteuerten Grundstücke müssen in einem Steuerkataster und Flurbuche eingezeichnet sein, und dies muß auch bei den Grundstücken der Fall sein, welche von dem Abgeordneten v. d. Planitz erwähnt worden sind. Es kann also nicht zweifelhaft werden, zu welchem Kirchenbezirke man sie Hinweisen will; sie werden dahin gehören, in dessen Flur sie als besteuerte Parzellen liegen. Abg. v. d. Planitz: Der Abgeordnrte wird mir noch erlau ben, auf die wüsten Marken hinzudeuten, die-zwar in das Flur buch eingetragen sind, aber zu keinem Kirchenverbande gehören. Referent Atenstädt: Was die wüsten Marken an langt, so bildet jede eine geschlossene Gemeinde. In Bezug auf die Waldungen kann ich Etwas nicht bestätigen; nur so viel ist mir bekannt, daß bei einem Rittergute 3 Stunden davon ent fernt die Waldung liegt. Wollte man daher den Grundsatz an nehmen, daß die Waldung zu derselben Gemeinde gehöre, in welcher das Rittergut liege, so würde, wenn in dieser Waldung ein Haus gebaut würde, der Besitzer desselben 3 Stunden gehen müssen, um in die Kirche zu kommen. Abg. v. Thielau: Ich glaube, daß das Amendement des Abg. v. d. Planitz sehr viel fürsich hat. Ich muß bekennen, daß die Bestimmung des Gesetzentwurfs, wenn man sie in ihrem ganzen Umfange betrachtet, eine ungemeine Härte enthält, den Be sitzer einer einzelnen Parzelle, welche zeither zu keinem Kirchen oder Schulverb ande gehört hat, zu zwingen, zu einer fremden Kirchengemeinde beizutragen, statt daß er zu der Kirche Beitrage leisten sollte, zu der er selbst gehört. Ich will also den Fall setzen, daß ein Bauergutsbesitzer ein Gut hat, wozu eine entfernte Wal dung gehört; er ist in eine Kirche eingepfarrt, er hat also nur Interesse für diese Kirche. Warum soll nun dieser Mann nicht auch von der gedachten Parzelle beitragen zu seiner Kirche, statt daß er künftig zu einer andern Kirche beitragen soll? Ich habe mich bei der Gemeindeordnung gegen die unbedingte Einverlei bung einzelner Enklaven erklärt, und so muß ich es auch hier, da meiner Ueberzeugung nach es eine Harte bleibt. Ich glaube, daß die gutsbesitzer gehört. Das wird von keinem Menschen bestritten werden; also von einer Ausnahme der Rittergüter kann nicht die Rede sein, sondern es handelt sich hier von jedem Gutsbesitzer, der in einer fremden Commun Enklaven hat. Die Beiträge kön nen z. B. in der Commun, wo das Hauptgut liegt, außerordent lich hoch sein; warum soll nun nicht die Gemeinde, wohin das Hauptgut gehört, den Nutzen von dieser Parzelle haben? Es scheint mir nicht nothwendig, noch möglich, Alles so mit dem Zir kel abzurunden und nun wie in einem Französischen Garten Alleen führen zu können, wodurch das Land in gewisse Quadrate eingr- theilt wird, in deren Mitte die Kirche liegt! Es würde vielleicht hübsch aussehen, aber glücklicher würde es die Unterthemen nicht machen. Königl. Commissair v. Hübel: Die Bedenken, welche gegen die Paragraphe aufgestellt worden sind, scheinen zum Theil darauf zu beruhen, daß man dieselbe in einer viel wei tern Ausdehnung genommen hat, als sie zu verstehen ist. Es ist in der Paragraphe gesagt: „daß ganze Gemeinden, welche noch keiner Parochie angehören, einer Parochie zugetheilt wer den sollen." Nun, so viel mir bekannt ist, existirt in den Erb- landen keine Gemeinde, die nicht schon zu einer Parochie ge hörte. In der Oberlausitz waren früher viele Gemeinden mit keiner Parochie fest verbunden. In der neuern Zeit hat man aber auch dort die Parochialverhältnisse geregelt, so daß auch in diesem Landestheile keine Gemeinde mehr sein wird, die noch einer Parochie zugewiesen werden müßte. Der Vollstän digkeit wegen, und da man doch nicht mit völliger Gewißheit zu übersehen vermochte, ob nicht eine solche Gemeinde noch im Lande existire und außer einem Parochialverbande stehe, war auch dieser Fall im Gesetz zu erwähnen. Einzelne Grundstücke, bebaute und unbebaute, finden sich dagegen hin und wieder im Lande, die zur keiner Kirchengemeinde gewiesen sind, über welche wenigstens Ungewißheit stattfindet. Der Gesetzentwurf wies nun solche unbedingt an die nächste Kirche, um ein ad ministratives Ermessen so wenig als möglich eintreten zu las sen. Die Deputation hat für angemessen gefunden, dem ad ministrativen Ermessen in dieser Beziehung einen weitern Spiel raum zu geben, und die Regierung kann dies nur für ange messen erachten, wenn die geehrte Kammer die Bestimmung, welcher Kirche ein Grundstück zugetheilt werden soll, mehr in ihre Hand legen will. Die Amendements des Abg. v. d. Pla nitz und Hartenstein beruhen aber auf einer unrichtigen Anwen dung des Gesetzentwurfs. Die Beispiele, die diese beiden Herren gebracht haben, sind nicht von Grundstücken hergenom men, welche noch keiner Parochie angehörten, sondern bezie hen sich auf das Verhältniß der Forenser. Die Waldgrund stücken, welche zu den Gütern in mehreren um Oschatz gelege nen Dörfern gehören, sind in einer andern Flur gelegen, diese Flur gehörte aber wahrscheinlich schon zu einer Parochie, und dann kann dem Besitzer dieser Waldgrundstücken nicht die Wahl freigelaffen werden, welcher Parochie er sich mit einem splchen Eine solche, den Besitzern unbe- rpohnter Grundstücke in fremden Parochieen zugestandene Wahll GememdendenAnspruch haben, daßdieEnklavenzuderGemeinde geschlagen werden, zu welcherderBesitzerderselbengehört. Von ei nem besonder»Interesse derRittergutsbesitzer kann nicht die Rede fein. Es ist in Sachsen keinRittergut, was nicht zu irgend einem Kirchenverbande gehört, und die Grundstücke, welche bei dem j Beistücke anschließen will. Ritterguts liegen, gehören zu der Kirche, zu welcher der Ritter-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder