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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 225. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-08-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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rungen gegen die Person des Monarchen sein werden. Gegen den Wegfall des Minimum habe ich aufmerksam zu machen, daß dann auch in einem spätem Artikel/ in dem Art. 101., ebenfalls das Minimum wegfallen müßte, und daß bei Belei digungen gegen Privatpersonen auch ein' Minimum nicht an gegeben ist. Daß aber alle diese Fälle gleich anzusehen wä ren, möchte ich nicht zugeben. Königl. Commiffair v. Groß: Ich will mir die Bemer-! kung in Hinsicht auf die Aeußerung des Abg. v. Thielau erlauben, daß gerade, weil der Zweifel entstand, ob die im Gesetzentwurf gebrauchten Worte nicht auch auf Handlungen, die nur von den verwaltenden Behörden ausgehen, bezogen werden könnten, von der I. Kammer die bemerkte Fassung angenommen wurde, um zu bezeichnen, daß die ehrverletzen den Aeußerungen sich auf Regierungshandlungen des Staats oberhauptes selbst, nicht aber der Behörden, beziehen müssen, um der hier angedrohten Strafe zu unterliegen. Abg. v. Thielau: Ich kann mich durchs die Aeußerung des Referenten nicht überzeugt halten, baß der Khäter oder Verbrecher dieselbe Strafe erleiden würde, es möge das Mini mum wegfallen oder nicht. Ich glaube an und für sich, daß Niemand die Ehre der geheiligten Person des Königs verletzen könne, es möge sich derselbe eines Ausdrucks bedienen, welches er wolle. Aber gerade, weil die Regierungshandlungen so häufig das Interesse der Unterthanen so nahe berühren, ist es möglich, daß vielleicht Aeußerungen, die in bloßer Ueberei- lung geschehen, vielleicht auch ein Unwille über irgend eine wirklich tadelnswerthe Maßregel der Staatsregierung dahin führen könnten, ein solches Individuum auf 4 Monate in das Gefängniß zu schicken. Daß aber, wenn das Minimum nicht stattfände, der Richter doch nicht anders erkennen würde, da von kann ich mich nicht überzeugen. Wenn man die höchste Strafe festsetzt, so ist es genug gethan. Warum man den Richter zwingen will^ gegen seine Ueberzeugung eine höhere Strafe zu erkennen, sehe ich nicht ein. Dadurch, daß ein späterer Artikel ebenfalls verändert werden müsse, finde ich mich nicht bewogen, mein Amendement zurückzunchmen; denn ich würde dann bei diesem Artikel den Antrag ebenfalls stellen. Ich habe der Kammer zu überlassen, was sie über mein Amen dement beschließt. König!. Commiffair v. Groß: Nur zur Entgegnung will ich bemerken, daß von wirklich ehrverletzenden, nicht von bloß unehrerbietigen Aeußerungen die Rede ist. Abg. v. Thielau: Ich kenne kein Verzeichniß der ehr verletzenden Aeußerungen, und so lange nicht die Geschwor- nen-Gerichte darüber urtheilen, bin ich nicht gemeint, von mei nem Anträge abzugehen. Es kann Jemand, wenn er auch einer unehrerbietigen Aeußerung sich bedient, jedenfalls nach diesem Artikel bestraft werden. Der Unterschied aber zwi schen einer nicht vollkommen ehrerbietigen Aeußerung und einer ehrverletzenden ist nicht so groß, daß nicht leicht Collisionen entstehen könnten. Brr der nun erfolgenden Abstimmung entscheidet sich die Kammer einstimmig für Annahme der von -erDeputation beantragten Fassung des Eingangs: „EhrverletzendeHandlungen oder Aeußerungen gegen das Staatsoberhaupt oder über dessen Regierungshandlungen", ferner für Wegfall des Straf minimum mit 40 gegen 15 Stimmen und einm üthig für Annahme des Artikels unter der beliebten Modifikation. Art. 98. (Verbrechen gegen die Familie des Staatsober hauptes s. dcns. in Nr. 38. d. Bl. S. 486. Splt. 2.) wird sofort von der Kammer unverändert und einstimmig angenom men. (Die I. Kammer hatte noch die Worte: „inglsichm des Regierungsverwesers" hinter dem im Artikel vorkommenderr Worte: „Familie" eingeschaltet.) Art. 99. lautet: „Andere Tätlichkeiten gegen dieselben Personen ziehen Zuchthausstrafe zweiten Grades von zwei bis zehn Jahren nach sich." Auch dieser Artikel wird sofort unverändert, wie es auch diel.Kammergethan, einstimmig angenommen. Artikel 100. lautet: „Bedrohungen der im Artikel 98. benannten Personen s) mit körperlichen Verletzungen oder Thatlichkeiten sind mit Ar beitshausstrafe von einem bis zu vier Jahren zu belegen." Die !. Kammer hat diesen Artikel nach dem Entwürfe angenommen, und die Deputation der II. Kammer hat jetzt nur noch angcrathcn, die Bestimmung des mindesten Strafgrades ausfüllen zu lasten. Referent v. v. Mayer: Der Grund, warum ein Mini mum ausdrücklich zu bestimmen nicht nothwendig ist, geht dar aus hervor, daß Arbeitshaus nicht unter zwei Monaten erkannt werden kann. Es ist also unter der Strafbestimmung verstan den, daß die Strafe von zwei Monat bis vier Jahr Arbeitshaus zu gehen hat, und mit dieser Modifikation empfiehlt die Deputa tion die Annahme des Gesetzentwurfs. Sowohl dieser Vorschlag, als auch der Artikel mit dieser Veränderung werden von der Kammer einstimmig ange nommen. Artikel lOl. lautet: „Ehrverletzende Aeußerungen gegen solche Personen sind mit Gefängniß von zwei Monaten bis zu einem Jahre zu be strafen. " Die l. Kammer beschloß folgende Fassung: „Die im 97. Artikel erwähnten Ehrverletzun- g en a) gegen solche Personen sind mit Gefängniß von zwei Mo naten bis zu einem Jahre zu bestrafen." Die Deputation der II. Kammer vermag den Beschluß der ersten Kammer bei s. nicht zu empfehlen, sondern schlägt in Conformität mit Artikel 91. 97. und 187. folgende Fassung vor: „EhrverletzendeHandlungen und Aeußerungen ge gen rc." Abg. Atenstädt: Ich erlaube mir die Frage, ob nicht auch hier das Minimum wegzulassen sein möchte, da dieser Arti kel mildem Artikel 97. in genauer Beziehung, mithin, da man solches dort weggelassen, dasselbe auch hier nicht wird ausgenom men werden können. Ich will daher hiermit den Antrag auf des sen Wegfall gestellt haben. L
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