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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1837,Juni/Aug.
- Erscheinungsdatum
- 1837
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1837,Juni/August
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028404Z7
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028404Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028404Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837
- Titel
- 178. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1837-06-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
- Protokoll160. Sitzung 2537
- Protokoll161. Sitzung 2553
- Protokoll162. Sitzung 2569
- Protokoll163. Sitzung 2585
- Protokoll164. Sitzung 2605
- Protokoll165. Sitzung 2621
- Protokoll166. Sitzung 2637
- Protokoll167. Sitzung 2653
- Protokoll168. Sitzung 2673
- Protokoll169. Sitzung 2689
- Protokoll170. Sitzung 2709
- Protokoll171. Sitzung 2725
- Protokoll172. Sitzung 2741
- Protokoll173. Sitzung 2757
- Protokoll174. Sitzung 2777
- Protokoll175. Sitzung 2793
- Protokoll176. Sitzung 2813
- Protokoll177. Sitzung 2829
- Protokoll178. Sitzung 2845
- Protokoll179. Sitzung 2861
- Protokoll180. Sitzung 2881
- Protokoll181. Sitzung 2897
- Protokoll182. Sitzung 2917
- Protokoll183. Sitzung 2933
- Protokoll184. Sitzung 2949
- Protokoll185. Sitzung 2965
- Protokoll186. Sitzung 2985
- Protokoll187. Sitzung 3001
- Protokoll188. Sitzung 3021
- Protokoll189. Sitzung 3037
- Protokoll190. Sitzung 3057
- Protokoll191. Sitzung 3073
- Protokoll192. Sitzung 3093
- Protokoll193. Sitzung 3109
- Protokoll194. Sitzung 3129
- Protokoll195. Sitzung 3145
- Protokoll196. Sitzung 3161
- Protokoll197. Sitzung 3177
- Protokoll198. Sitzung 3197
- Protokoll199. Sitzung 3213
- Protokoll200. Sitzung 3233
- Protokoll201. Sitzung 3249
- Protokoll202. Sitzung 3265
- Protokoll203. Sitzung 3281
- Protokoll204. Sitzung 3301
- Protokoll205. Sitzung 3317
- Protokoll206. Sitzung 3337
- Protokoll207. Sitzung 3353
- Protokoll208. Sitzung 3369
- Protokoll209. Sitzung 3385
- Protokoll210. Sitzung 3405
- Protokoll211. Sitzung 3421
- Protokoll212. Sitzung 3441
- Protokoll213. Sitzung 3457
- Protokoll214. Sitzung 3477
- Protokoll215. Sitzung 3493
- Protokoll216. Sitzung 3513
- Protokoll217. Sitzung 3529
- Protokoll218. Sitzung 3549
- Protokoll219. Sitzung 3565
- Protokoll220. Sitzung 3585
- Protokoll221. Sitzung 3601
- Protokoll222. Sitzung 3621
- Protokoll223. Sitzung 3637
- Protokoll224. Sitzung 3657
- Protokoll225. Sitzung 3673
- Protokoll226. Sitzung 3693
- Protokoll227. Sitzung 3709
- Protokoll228. Sitzung 3729
- Protokoll229. Sitzung 3745
- Protokoll230. Sitzung 3765
- Protokoll231. Sitzung 3781
- Protokoll232. Sitzung 3801
- Protokoll233. Sitzung 3817
- Protokoll234. Sitzung 3837
- Protokoll235. Sitzung 3853
- Protokoll236. Sitzung 3873
- Protokoll237. Sitzung 3889
- Protokoll238. Sitzung 3909
- BandBand 1837,Juni/Aug. 2537
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Wenn ich den Antrag der geehrten Deputation unter b. be trachte, welcher dahin geht, durch Ermittelung des ^wirklich erlittenen Schadens die Entschädigung zu gewähren, so bleibt es wohl überhaupt und im Allgemeinen immer eine sehr schwie rige Aufgabe, wegen eines entzogenen Nutzens oder vermin derten Gewinns einen richtigen, nicht anzugreifenden Beweis zu führen, und wenn festzustellen ist, wie der Brauurbar 5 Jahre vor der Aufhebung und wie derselbe 5 Jahre nach der selben betrieben worden und welchen Nutzen er gewährt hat, so möchten so viele äußere, von den Brauenden unabhängige und von solchen nicht verschuldete Umstande dabei collidiren, daß von den Bannberechtigten dieser Beweis kaum geführt werden möchte; diese Berechnuugsart dürfte daher wohl sehr illusorisch sein, und ich könnte mich aus diesen Gründen da mit nicht einverstehen. Der geehrte Abgeordnete aus Freiberg hatte früher auch einen Antrag zum Deputations-Gutachten gestellt, der mich zwar für den Augenblick, namentlich im In teresse der kleinen Städte, sehr qnsprach, indem es mir schien, als wenn er sehr einfache Normen an die Hand gäbe und die Interessen der Verpflichteten und Berechtigten mit einander und ohne andere Dazwischenkunft vereinigte; allein ich würde mich nach näherer Erwägung dennoch dagegen erklärt haben, weil ich das Verhältniß von 8 Gr. pr. Tonne zu hoch fand; nachdem er aber ein zweites Amendement stellte, worin er das Zapfengeld auf 8 Gr. pr. Faß festsetzte, so wäre dies annehm bar; allein die Zeit von 20 Jahren scheint nur etwas zu lang zu sein. Ferner scheint auch diese Maßregel durch die dabei nothwendig stattfindende Controle sich sehr schwierig in der Ausführung zu stellen. Ich gebe zu bedenken, daß wir große Städte haben, die über 20 und mehr Dörfer in ihrer Bann meile zählen, wie soll es da möglich sein, von jeder eingebrach ten Tonne Biers das Zapsengeld richtig zu erheben ? Es müß ten wenigstens eine Menge Personen dabei angestellt werden, und dennoch würden viele Zerwürfnisse, Klagen und Jncon- venienzen dabei stattsinden Abg. Sachße: Ich erlaube mir auf die sehr zweck mäßige Paragraphe der Landtagsordnung aufmerksam zu machen, in welcher bestimmt ist, daß auf Gegenstände, die bereits abgethan sind, nicht wieder zurückzukommen. Präsident: Der geehrte Abgeordnete war vielleicht der Meinung, als hätte das Sachßesche Amendement Unterstützung gefunden. Abg. Bonitz: Allerdings war ich der Meinung, als sei das Amendement des Abg. Sachße hinlänglich unterstützt wor den, und ich schließe damit, daß ich, nachdem die verehrte Kammer sich für Entschädigung entschieden hat, beiden so ver schiedenen Ansichten die Modalität derselben lediglich in die Hand der hohen Staatsregierung gelegt wissen möchte; es beruht zu viel darauf, denn man muß sowohl gerecht gegen den Berechtigten, als auch billig gegen den Verpflichteten sein. Ich bemerke nur noch, daß ich selbst nicht zu den Erste ren, sondern zu den Letzteren gehöre. Seer. Richter: Im Allgemeinen könnte ich mich wohl Mit dem Anträge des Abg. Atenstäbt einverstehen, wenn ich darin gefunden hätte, daß nur die Grundabgabe entnommen werden sollte, welche wirklich auf dem Bannrechte liegt; er geht aber weiter: den Brauberechtigten sollen alle Grund steuern entnommen werden, die. sie als solche entrichten. Ich habe also daraus entnehmen müssen, daß überhaupt die Grund steuern brauberechtigter Häuser, in der Stadt sowohl, als auf dem Lande, wegfallen sollen, also auch die, welche sie wegen der Brauberechtigung, die doch bleiben soll, auf sich haben, und das scheint mir zu weit zu gehen. Mit der De putation würde ich mich einverstehen können,, da auch ich der Meinung bin, daß eine Entschädigung nur dann gegeben wer den könne, wenn der Schaden nachgewiesen ist, und in welcher Maße ich mich bereits ausgesprochen habe. Ich gehe indessen nicht davon aus, daß die Entschädigung der Staat leisten soll. Nun scheint es aber, daß die Entschädigungen unter a. und b. nach der Meinung der Deputation aus Staatskassen geleistet werden sollen, und ich muß mich daher auch gegen das Deputa tions-Gutachten erklären. Ich bin der Meinung, daß das Verhältniß, welches aufgelöst werden soll, lediglich die Ver pflichteten und Berechtigten allein berührt, und daß die Ent schädigung, die durch die Aufhebung der Bannberechtigung herbeigesührt wird, nur den Verhandlungen beider Theile zu überlassen ist. Für den Fall, daß eine Vereinigung auf dem Wege gütlicher Verhandlungen nicht zu Stande kommt, müs sen allerdings im Gesetzeswege Bestimmungen getroffen wer den, wobei jedoch von andern Grundsätzen, als die Deputa tion aufgestellt, auszugehett sein dürfte. Ich gehe hierbei von der Ansicht aus, daß die bisher zwangspflichtigen Com- munen. und Ortsbewohner für ihre Hausconsumtion keine Entschädigung zu leisten haben sollen; besonders die Commu- nen auf dem Lande haben wenig Bier aus der berechtigten Brauerei geholt; die Schankstätten und Gasthöfe sind es allein gewesen, welche den berechtigten Braunahrungen noch Ab satz verschafften. Meine Ansicht geht also dahin, daß die Be rechtigten mit diesen Schankstatten allein zu thun haben sollen, und hierbei eine Art Ablösung eintreten möge. Gehe ich nun davon aus, so komme ich auf ein Verhältniß, welches dem im Gesetzentwürfe unter §. 4b. bezeichneten ziemlich gleichgestellt werden kann.. Ich stelle darauf jetzt keinen Antrag, sondern habe mir nur erlauben wollen, meine Ansicht im Allgemeinen hierüber auszusprechen, um zu beweisen, daß es mir keines wegs darum zu thun gewesen ist, eine hohe Entschädigung für Etwas zu erlangen, dessen Verlust nicht bedeutend ist, daß ich pielmehr die Absicht gehabt habe, den Berechtigten nur den wirklich erlittenen Schaden vergütet zu sehen, und diesen suche ich bloß bei den Schankstätten, welche bis jetzt den Brau ereien vermöge des Zwangsrechts noch Absatz und Vortheil gewährt haben. Nimmt man das an, so wird die Entschä digung, gemäß tz. 5., zwar auch nicht groß sein, sie wird aber den Punct treffen, um den es sich hier eigentlich handelt. Ich glaube, insofern würde man sich auch den Ansichten nähern, welche die hohe Staatsregierung im Gesetzentwurf ausgestellt
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