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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,2
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028446Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028446Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028446Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-04-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll28. Sitzung 945
- Protokoll29. Sitzung 981
- Protokoll30. Sitzung 1017
- Protokoll31. Sitzung 1055
- Protokoll32. Sitzung 1107
- Protokoll33. Sitzung 1127
- Protokoll34. Sitzung 1139
- Protokoll35. Sitzung 1169
- Protokoll36. Sitzung 1189
- Protokoll37. Sitzung 1219
- Protokoll38. Sitzung 1229
- Protokoll39. Sitzung 1259
- Protokoll40. Sitzung 1277
- Protokoll41. Sitzung 1323
- Protokoll42. Sitzung 1375
- Protokoll43. Sitzung 1387
- Protokoll44. Sitzung 1399
- Protokoll45. Sitzung 1429
- Protokoll46. Sitzung 1439
- Protokoll47. Sitzung 1461
- Protokoll48. Sitzung 1475
- Protokoll49. Sitzung 1495
- Protokoll50. Sitzung 1511
- Protokoll51. Sitzung 1591
- Protokoll52. Sitzung 1615
- Protokoll53. Sitzung 1655
- Protokoll54. Sitzung 1699
- Protokoll55. Sitzung 1743
- BandBand 1917/18,2 -
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1506 II. K. 49. Sitzung, am 24. April 1918 (Berichterstatter Abgeordneter Lange (Leipzig).) In der Deputation wurde nun die Frage aufgewor fen, ob man nicht das Steuerrecht der Arbeitsgemeinde beschränken könne auf den Arbeitsverdienst, den Lohn am Arbeitsorte. Begründet wurde dieser Vorschlag damit, daß z. B. jetzt schon nach § 39,6 die Gemeinde beschließen kann, von der Ermittlung des Gesamteinkommens abzu sehen und die Steuer lediglich nach der Klasse zu berech nen, worein das in der Gemeinde bezogene Einkommen fällt; das könnte doch zur Regel werden, was jetzt nach 8 39,6 schon die Gemeinden als Ausnahmefall machen könnten. Es könnte zur Regel werden, so wurde aus geführt, und das Verfahren würde damit vereinfacht werden. Wenn auch in den meisten Fällen der Arbeits lohn wohl das einzige steuerpflichtige Einkommen sein wird, so können aber doch in einer ganzen Anzahl von Fällen da hinzukommen Einkommen aus Zinsen und Ren ten, soweit Renten überhaupt versteuert werden, Militär renten usw. Ja, es kann der Arbeitsverdienst der Frau, die in der Wohngemeinde verblieben ist, in Frage kom men; wenn der Verdienst der Frau mit dem des Mannes zusammen 2400 M. übersteigt, so werden beide Ein kommen als einheitliches Einkommen versteuert; und da das volle Einkommen versteuert wird auch in der Arbeits gemeinde, wo der Mann nur eine Schlafstelle hat, so würde die Arbeitsgemeinde davon Steuereinkommen haben, tW was die Frau an dem Wohnorte mit verdient; und man war der Auffassung, daß ein Steuerrecht, ein moralischer Anspruch eigentlich für die Arbeitsgemeinde in solchen Fällen sich kaum begründen lasse. Darauf erklärte die Königliche Staatsregierung, daß die Möglichkeit wohl bestände, aber eine solche Bestimmung doch die Sache nur komplizieren und erschweren würde, und das ganze Gemeindesteuergesetz kenne nur eine Absonderung, das sei die des Einkommens für Grundbesitz, für Gewerbe betriebe außerhalb des Wohnsitzes, sonst gelte durchweg das gesamte Einkommen als Maßstab für die Steuer. Nach dieser Erklärung und weiterer Aussprache sah man davon ab, einen Antrag in dieser Richtung zu stellen. Bedenken erregten dann die Ausführungen zu der Begründung des Dekrets auf Seite 5 letzter Absatz. Dort heißt es: „Nach der Vorlage sollen auch verwitwete und ge schiedene Arbeiter ohne unselbständige Kinder, sowie ledige (minderjährige oder volljährige) Arbeiter in ihrer Wohnsitzgemeinde besteuert werden können, auch ohne daß sie sich dort aufhalten." Man befürchtete, damit könnten minderjährige und jugend liche Arbeiter, die mit dem Wohnsitz der Eltern eine wirtschaftliche Verbindung überhaupt gar nicht haben, zu ungunsten ihres wirklichen Aufenthaltes der Gemeinde, (0) in der sie arbeiten und in der sie auch in Wirklichkeit wohnen und sich aufhalten, also sie könnten zu ungunsten der Wohngemeinden der Eltern an den Steuern beteiligt werden, wo doch durch die Reichsgesetzgebung die wirt schaftliche Selbständigkeit der Jugendlichen immer weiter zurückgelegt worden ist: von 21 Jahren auf 18 Jahre und jetzt sogar auf 16 Jahre. Da könnte es doch eine Härte darstellen, wenn die Wohngemeinde der Eltern, mit der der Jugendliche an und für sich nichts mehr zu tun hat, doch berechtigt wäre, die Steuern auch für diesen Jugendlichen einzuziehen von dem, was er in der Arbeits gemeinde verdient. Nachdem aber die Regierung auf eine Anfrage erklärt hat, daß mit diesem Dekret in dieser Beziehung kein neues Recht geschaffen werden soll, daß die Wohnsitzfrage aber eine Tatfrage sei, die von den zuständigen Instanzen nach bestimmten Merkmalen fest gestellt werde, beruhigte man sich dabei. Die Frage einer einheitlichen Regelung der Be steuerung der zum Heeresdienst Einberufenen war bei der Vorberatung angeschnitten worden. Bei der Beratung in der Deputation wurde nur ein Antrag gestellt, die Regierung zu ersuchen, im Einvernehmen mit dem Bundesrat auf eine einheitliche Regelung hinzuwirken. Daß diese einheitliche Regelung erwünscht ist, wird jeder zugeben, der in der Steuer zu tun hat. Sie finden in Nr. 45 der Sächsischen Staatszeitung eine Zusammen stellung aller Bestimmungen, die gegenwärtig für steuer pflichtige Einberufene gelten, und Sie ersehen aus der Zusammenstellung schon, daß es kaum den großen Städten mit besonderen Steuerämtern möglich ist, allen diesen Bestimmungen gerecht zu werden, wieviel weniger kleineren Gemeinden. Also man erkannte an und für sich auch in der Deputation an, daß das erwünscht sei, in Anbetracht aber der Unmöglichkeit, in der Gegenwart eine solche Regelung durchzuführen, wurde der Antrag so ge ändert, wie Sie ihn unter 5 in der Drucksache Nr. 212 finden, d. h. die Regierung wird ersucht, „zu gegebener Zeit" eine Vereinheitlichung herbeizuführen. Eine Anzahl Petitionen wie die des Gemeinderates zu Gelenau mit 37 anderen Gemeinderäten, Kirchen- und Schulvorständen, die Eingabe des Rates der Stadt Chem nitz, die Eingabe von Pielschke aus Rüsseina sind größten teils durch Annahme des Gesetzentwurfes erledigt. Soweit sie sich gegen den Gesetzentwurf wenden, wird empfohlen, sie auf sich beruhen zu lassen. Einen an sich erwünschten Ausgleich zwischen armen und reichen Gemeinden, zwischen Arbeiterwohngemeinden und Betriebsgemeinden zu schaffen, ist nicht Zweck dieser Gesetzesänderung, sondern nur, den billigen Ansprüchen der Wohngemeinden gerecht zu werden,
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