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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1917/18,2
- Erscheinungsdatum
- 1918
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1917/18,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028446Z5
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028446Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028446Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917/18
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1918-05-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1917/18,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll28. Sitzung 945
- Protokoll29. Sitzung 981
- Protokoll30. Sitzung 1017
- Protokoll31. Sitzung 1055
- Protokoll32. Sitzung 1107
- Protokoll33. Sitzung 1127
- Protokoll34. Sitzung 1139
- Protokoll35. Sitzung 1169
- Protokoll36. Sitzung 1189
- Protokoll37. Sitzung 1219
- Protokoll38. Sitzung 1229
- Protokoll39. Sitzung 1259
- Protokoll40. Sitzung 1277
- Protokoll41. Sitzung 1323
- Protokoll42. Sitzung 1375
- Protokoll43. Sitzung 1387
- Protokoll44. Sitzung 1399
- Protokoll45. Sitzung 1429
- Protokoll46. Sitzung 1439
- Protokoll47. Sitzung 1461
- Protokoll48. Sitzung 1475
- Protokoll49. Sitzung 1495
- Protokoll50. Sitzung 1511
- Protokoll51. Sitzung 1591
- Protokoll52. Sitzung 1615
- Protokoll53. Sitzung 1655
- Protokoll54. Sitzung 1699
- Protokoll55. Sitzung 1743
- BandBand 1917/18,2 -
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II. K. 54. Sitzung, am 2. Mai 1918 1740 (Präsident.) 3. unter II die Absatzbezeichnungen i, K, I durch L, 1, m zu ersetzen? Einstimmig. 3a. unter II im letzten Absatz die Worte „a bis I" durch „a bis m" zu ersetzen? Einstimmig. 4. Überschrift, Eingang und Schluß unverän dert nach der Vorlage anzunehmen? Einstimmig. 5. den ganzen Gesetzentwurf samt Überschrift, Eingang und Schluß mit den beschlossenen Änderungen, im übrigen unverändert nach der Vorlage anzunehmen? Einstimmig. Weiler ist dann noch abzustimmen über den Antrag auf Drucksache Nr. 242. Derselbe lautet: Die Kammer wolle beschließen: die Petition der Staatsregierung als Material für die künftige Neuregelung der Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare zu überweisen. Will die Kammer diesem Beschlusse der De putation beitreten? Einstimmig. Wir kommen nun zu Punkt 9 der Tagesordnung: Schlutzberatung über den mündlichen Bericht der Gefetzgebungsdeputation zu dem König lichen Dekret Nr. 16, betreffend den Entwurf zu einem Gesetz über die Änderung des § 37 des Gesetzes vom 18. Juni 1898, die Aus führung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. August 1896 und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs vou demselben Tage betreffend. (Drucksache Nr. 246.) Berichterstatter ist ebenfalls Herr Abgeordneter vr. Kaiser. Ich eröffne die Debatte und gebe dem Herrn Bericht erstatter das Wort. Berichterstatter Abgeordneter vr. Kaiser: Das Dekret Nr. 16 ist ein notwendiges Anhängsel an das Wohlfahrtsgesetz und wird also dessen Schicksal notwendiger weise teilen müssen. Es ist aber nötig, daß ich zwei kurze Bemerkungen noch anfüge. Die Träger der gesetzlichen Vormundschaft waren bis jetzt in Sachsen nach 8 37 des Gesetzes vom 18. Juni 1898 über die Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches lediglich die Gemeinden; nach dem Wohlfahrtsgesetze sind nun auch die Bezirksverbände Träger dieser geseblichen (v) Vormundschaft geworden, und es war deswegen nölig, daß ein entsprechendes Gesetz erlassen wurde, damit auch wirk lich die Bezirksverbände diese Aufgabe ausführen können. Die Regierung hatte in dem Gesetzentwürfe lediglich das Wort „Bezirksverband" ausgenommen. Es entstanden nun Zweifel, ob unter Bezirksverband auch wirklich das verstanden werden würde, was nach dem Wohlfahrtsgesetze unter „Bezirksverband" verstanden werden muß, nämlich ob man nicht darunter die Bezirksverbände im Sinne des Gesetzes von 1873 verstehen würde und nicht bloß die Bezirksverbände im Sinne des Wohlfahrtsgesetzes, nämlich als die Gesamtheit aller der Gemeinden, die keinen eigenen Pflegebezirk bilden. Der Deputation schien es doch nötig, das zum klaren Ausdruck zu bringen, und es wurde deshalb beschlossen, die Bestimmung des Gesetzes in Ziff. I dahin abzuändern, daß gesagt wird: „Die gleiche Befugnis wie der Gemeinde steht dem Bezirksverbande als Pflegebez'rk im Sinne des 8 2 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Wohlfahrtspflege zu." Sodann noch eine weitere Bemerkung. Es waren in der Deputation Zweifel darüber entstanden, ob denn auch die Gemeindeverbände in der Tat die gesetzliche Vormundschaft einrichten könnten, weil das Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches in 8 37 nur (v) von „Gemeinden" spricht. Es ist deswegen nötig, fest- zusteüen, daß nach übereinstimmender Meinung der Regie rung und der Deputation in der Tat unter dem Worte „Gemeinden" in dem 8 37 dieses Ausführungsgesetzes auch die „Gemeindeverbände" zu verstehen sind, so daß also künftighin kein Zweifel darüber mehr obwalten kann, daß auch die Gemeindeverbünde als solche, sofern sie im übrigen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, Träger der gesetzlichen Vormundschaft sein können. Ich bitte, den Antrag, wie er Ihnen vorliegt, an zunehmen. Präsident: Das Wort wird nicht begehrt. Die Debatte ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag Nr. 246. Verzichtet auch hier die Königliche Staatsregierung auf namentliche Abstimmung? — Sie verzichtet. Die Kammer wolle beschließen: I. in Ziffer I der Vorlage die Worte „Die gleiche Befugnis wie der Gemeinde steht dem Bezirksverbande zu" zu ersetzen durch die Worte „Die gleiche Befugnis wie der Gemeinde steht dem Bezirksver bande als Pflegebezirk im Sinne des 8 2
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