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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1915/17,3
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1915/17,2.K.,3
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028450Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028450Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028450Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1915/17
- Titel
- 67. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1917-05-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1915/17,3 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- Protokoll50. Sitzung 1579
- Protokoll51. Sitzung 1585
- Protokoll52. Sitzung 1591
- Protokoll53. Sitzung 1597
- Protokoll54. Sitzung 1611
- Protokoll55. Sitzung 1617
- Protokoll56. Sitzung 1673
- Protokoll57. Sitzung 1695
- Protokoll58. Sitzung 1705
- Protokoll59. Sitzung 1773
- Protokoll60. Sitzung 1795
- Protokoll61. Sitzung 1831
- Protokoll62. Sitzung 1843
- Protokoll63. Sitzung 1855
- Protokoll64. Sitzung 1873
- Protokoll65. Sitzung 1911
- Protokoll66. Sitzung 1925
- Protokoll67. Sitzung 1933
- Protokoll68. Sitzung 1937
- Protokoll69. Sitzung 1943
- Protokoll70. Sitzung 1991
- Protokoll71. Sitzung 2011
- Protokoll72. Sitzung 2037
- Protokoll73. Sitzung 2085
- Protokoll74. Sitzung 2145
- Protokoll75. Sitzung 2193
- Protokoll76. Sitzung 2301
- Protokoll77. Sitzung 2363
- BandBand 1915/17,3 -
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Präsident: Zur allgemeinen Vorberatung auf eine Tagesordnung. Entschuldigt ist für heute Herr Abgeordneter Or. Zöphel wegen dringender Geschäfte. Wir treten in die Tagesordnung ein: Allge meine Borberatung über das Königliche Dekret Nr. 43, betreffend den Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsmittel in Besitzsteuersachen. Zunächst hat der Herr Staatsminister das Wort. Staatsminifter v. Sehdewitz: Meine sehr geehrten Herren! Das Gesetz, das heute im Entwurf zur Vor beratung vorliegt, ist eine notwendige landesrecht liche Ergänzung des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913, das die Reichsvermögenszuwachssteuer regelt und in diesen Tagen erstmalig zur Anwendung kommt. Dieses Reichsgcsetz hat die Regelung der Rechts mittel gegen die Steuerbescheide in Besitzsteuersachen sowie der Fristen und des Verfahrens der Landes gesetzgebung überlassen und sich darauf beschränkt, gewisse Erfordernisse festzusetzen, dem das landes rechtlich zu ordnende Verfahren genügen muß. Der Steuerpflichtige soll nacheinander mindestens zwei Rechtsmittelinstanzen anrufen können und ferner die Möglichkeit haben, die Entscheidung einer obersten M Gerichtsinstanz in seiner Steuersache herbeizusühren. Diesen reichsgesetzlichen Anforderungen entspricht in jeder Hinsicht das Rechtsmittelverfahren, wie wir es in Sachsen bei der Einkommensteuer und der Er- gänzungsstener haben. Der Jnstanzenzug geht durch zwei Verwaltungsinstanzen schließlich bis an das Ober verwaltungsgericht. Es konnten mithin im vorliegen den Gesetzentwurf die Vorschriften über das Rechts mittelverfahren bei der Einkommensteuer und der Er gänzungssteuer auf die Besitzsteuer des Reiches in allen wesentlichen Beziehungen übertragen werden. In gleicher Weise ist seinerzeit beim Wehrbeitrage ver fahren worden. Damals bedurfte es allerdings nach den reichsgesetzlichen Vorschriften keines förmlichen Landesgesetzes, sondern es genügte die Regelung durch eine Verordnung des Finanzministeriums. Das ist indes nur ein äußerlicher Unterschied. Sachlich stimmt die jetzt für die Besitzsteuer vorgeschlagene Regelung mit der beim Wehrbeitrag überein, soweit sich nicht geringfügige Abweichungen aus Verschieden heiten der zugrunde liegenden Reichsgesetze ergeben. Alles Nähere hierüber ersehen Sie aus der dem Ent würfe beigegebenen Begründung. Die Vorschriften über die Rechtsmittel in Besitz steuersachen gelten nach dem Kriegssteuergesetze ohne weiteres auch für die außerordentliche Kriegsabgabe. Erläuterungen hierüber sollen im Verordnungswege ' gegeben und gleichzeitig mit dem heute zur Beratung stehenden Gesetze veröffentlicht werden. Die Behändigung der Besitz- und Kriegssterler bescheide steht bevor. Da das Ihnen im Entwürfe vorliegende Gesetz veröffentlicht sein muß, bevor diese Bescheide den Steuerpflichtigen behändigt sind, nm ihnen die Einwendung von Reklamationen zu ermög- lichen, erscheint die Verabschiedung des Gesetzes dring lich. Die Regierung würde Ihnen deshalb für mög lichst baldige Beschlußfassung besonders dankbar sein. Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete vr. Kaiser. Abgeordneter Ur. Kaiser: Meine Herren! Die Notwendigkeit dieses Dekretes hat der,Herr Finanz minister soeben in Übereinstimmung mit der Begrün dung des Dekretes selbst dargetan, ebenso die Dring lichkeit der Verabschiedung, und wir werden das Dc-H kret sehr bald unter Dach und Fach bringen. Die Rege lung im einzelnen schließt sich, wie ebenfalls dargetan ist, an das Einkommensteuer- und Ergänzungssteuer- , gesetz an, und man wird im allgemeinen dem Gesetz zustimmen müssen, da es dem reichsgesetzlichcn Er fordernis durchaus entspricht. Ich darf mir die Be- merkung gestatten, daß das Rechtsmittelverfahren auch nach diesem Gesetz nicht ganz einfach ist. Wir haben nach wie vor die Reklamation, die weitere Reklamation, die Beschwerde gegen das Verfahren, die Anfechtungsklage, die Berufung und auch eine Reihe von verschiedenen Behörden, wo die einzelnen Rechts mittel anzubringen sind. Schließlich sind ja diese Rechts mittelverfahren etwas für Kenner, aber nicht für das große Publikum; aber das sind Mängel, die im allge meinen dem Rechtsmittclverfahren anhaften, die wir natürlich jetzt nicht abändern können. Wir können nur hoffen, daß hier fpäter in friedlichen Zeiten auch etwas Wandel geschaffen wird. Lassen Sie mich deshalb bloß noch zwei Punkte her ausheben. Der eine ist die Kostenfrage. Sie haben gesehen, daß nach § 11 des Gesetzentwurfes der Rekla mant, wenn seine Rechtsmittel vergeblich sind, die Kosten auferlegt bekommt. Dem Grundsätze muß man an sich zustimmen, nur haben wir etwas Be denken gegen die Höhe der Kosten. Daß man bis zu 100 M. geht, mag sein, daß man aber unter Um stünden bis zu 300 M. gehen kann, wenn die Rechts mittel eine unnötige Erweiterung verursacht haben, will uns doch etwas bedenklich erscheinen, um so be-
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