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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 25/26.1901/02
- Erscheinungsdatum
- 1901- 1902
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141339Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141339Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141339Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 25.1901
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 15 (1. August 1901)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Deutscher Uhrmacher-Bund
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der geplante neue Zolltarif für Taschen- und Wanduhren
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Gutschein-Verkauf als unlauterer Wettbewerb
- Autor
- Henschel
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 25/26.1901/02 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1901) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1901) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1901) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1901) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1901) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1901) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1901) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1901) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1901) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1901) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1901) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1901) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1901) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1901) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1901) 225
- ArtikelEinladung zum Besuche unseres zweiten Bundestages 225
- ArtikelVerzeichniß der Konkurrenz-Arbeiten zu unserem Preis-Ausschreiben 226
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 226
- ArtikelDer geplante neue Zolltarif für Taschen- und Wanduhren 227
- ArtikelDer Gutschein-Verkauf als unlauterer Wettbewerb 227
- ArtikelGeräuschloses Rechen-Schlagwerk 228
- ArtikelDie Herstellung einer einfachen Fernsprech-Anlage (Schluß von ... 228
- ArtikelAufruf! 230
- ArtikelDas Berichtigen des Ankerganges (Fortsetzung von No. 14) 230
- ArtikelDie Schwankungen der Erdachse 232
- ArtikelSchwindel-Auktionen in Berlin 233
- ArtikelAus der Werkstatt 234
- ArtikelVermischtes 235
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 237
- ArtikelBrief-Kasten 238
- ArtikelPatent-Nachrichten 239
- ArtikelInserate 240
- AusgabeNr. 16 (15. August 1901) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1901) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1901) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1901) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1901) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1901) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1901) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1901) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1901) 369
- ZeitschriftenteilJg. 26.1902 -
- ZeitschriftenteilJg. 25.1901 -
- BandBand 25/26.1901/02 -
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
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No. 15 Deutsche Uhrmacher - Zeitung 227 Selbstredend sollen uns auch die übrigen Vereinigungen unseres Faches, selbst wenn sie uns seither feindlich gegenüber gestanden haben, herzlich willkommen sein. Wir suchen ja, wie sie, die Inter essen des Faches zu verfechten, und Alle, die mit dem ernsten Vorsatz kommen, uns dabei zu helfen, sollen mit Freuden begrüßt werden. Und weil wir in der Einigkeit einen starken Faktor des Gedeihens Aller erblicken, soll unsere Einladung den freien Vereinigungen so gut gelten als den Innungen, den alten Meisterverbänden sowohl als den Gehilfen-Vereinigungen, dem Verbände der Grossisten sowohl als den Fabrikanten, der uns befreundeten Fachpresse sowohl als der uns feindlichen. Sie Alle werden uns — wenn sie auch selbstredend an der Abstimmung nicht theilnehmen können — willkommen sein zur Mitberathung der großen Fragen, die unsere Tagesordnung auf weist! Die Reflektanten wollen sich wegen der nöthigen Karten recht bald mit unserer Geschäftsstelle in Verbindung setzen. Der heutigen Nummer liegen Postkarten bei behufs definitiver Anmeldung und Bestellung von Zimmern; wir bitten alle Kollegen, die unseren Bundestag zu besuchen beabsichtigen, diese Karten ausfüllen zu wollen und uns umgehend wieder zuzustellen; es wird ihnen dann der Gast hof, den wir für sie gewählt haben, sofort brieflich mit- getheilt werden. Ueberdies wird für den 17. August ein Wohnungs-Komitee in der Schlaraffia, Enckeplatz No. 4, hier, gebildet werden, um alle gewünschten Auskünfte zu ertheilen. Mit kollegialem Gruße Die Geschäftsstelle des Deutschen Uhrmacher-Bundes Carl Marfels Berlin SW, Zimmerstr. 8. Der geplante neue Zolltarif für Taschen- und Wanduhren Wie wir schon früher mittheilten, haben seit längerer Zeit im Reichsschatzamt Berathungen stattgefunden über eine Erhöhung der Eingangszölle. Das Resultat dieser Berathungen liegt nunmehr als Entwurf eines neuen Zolltarifs vor, der mit dem Ablaufen der Handels verträge in Kraft treten soll. Für unser Fach sind die folgenden Zölle in Vorschlag gebracht: Für Taschenuhren in Gehäusen, auch mit Spielwerk: Gold, das Stück 3 M. (seither 80 Pf.); Silber, auch vergoldet und mit vergoldeten Rändern das Stück 1,50 M. (seither 60 Pf.); Metall, das Stück 1 M. (seither 50 Pf.). Taschenuhrwerke, fertige und Rohwerke: das Stück 1,50 M. Uhrgehäuse: in Gold das Stück 1,50 M.; in Silber oder Metall das Stück 75 Pf. (sind gleichgeblieben). Theile von Taschenuhren: 200 M. der Doppelzentner. Wand- und Standuhren sowie Wecker, Spielwerke und Zählwerke: 200 M. der Doppelzentner (seither 160 M.). Uhrwerke aus unedlen Metallen: für große Uhren 60 M. der Doppelzentner. Thurmuhren und deren Theile: 10 M. der Doppelzentner. Wie aus dieser Aufstellung zu ersehen ist, hat die Regierung trotz der früher gemachten schlechten Erfahrungen wieder die Ab sicht, für Taschenuhren Zölle in einer Höhe einzuführen, die an gesichts der Leichtigkeit, mit der dieser Artikel zu schmuggeln ist, geradezu eine Prämie für Zollhinterziehung bedeuten und eine große Schädigung für unser Fach nach sich ziehen würde. Denn es ist doch klar, daß es einen großen Anreiz haben muß, den Zoll zu hinterziehen, wenn man sich schon bei kleinen Mengen wie etwa 12 oder 24 leicht zu schmuggelnden Damenuhren einen Gewinn von 36 oder gar 72 Mark verschaffen kann. Auf der anderen Seite wird dadurch der solide, allem Gesetzwidrigen abholde Uhrenhändler stark geschädigt, weil er gegenüber dem weniger gewissenhaften Kon kurrenten mit seinen Uhren zu theuer erscheint. Aber auch der Uhrmacher hat alle Ursache, gegen eine so enorme Zollerhöhung energisch Stellung zu nehmen, denn sie ver teuert die Uhren sehr erheblich — namentlich die billigen goldenen Damenuhren — und vermindert dadurch den Absatz. Es wird daher eine Aufgabe für unseren im August stattfindenden Bundestag sein, eine Resolution zu fassen, in der im Hinblick auf die schwere Schädigung, die dem ganzen Fache droht, die Regierung gebeten wird, es bei den alten Zollsätzen zu belassen, umsomehr als sich dieselben nach jeder Richtung bewährt haben. Der Gutschein-Verkauf als unlauterer Wettbewerb Der Gutscheinhandel wurde wegen seiner wirthschaftlichen Schäd lichkeit und moralischen Verwerflichkeit alsbald nach seinem Auftauchen als lästiges Uebel empfunden. Man fühlte gleichsam, daß diese modernste Blüthe industrieller Unlauterkeit vor dem Strafgesetz nicht standhalten könnte, und dieses dem gesunden Rechtsbewußtsein ent sprungene Gefühl täuschte nicht. Der gewissenhaften Prüfung des höchsten Gerichtshofes gelang es, in dem Geschäftsbetriebe nach dem Gutscheinsystem alle Thatbestandsmerkmale der unerlaubten öffentlichen Ausspielung zu finden. Das auf Grund dieser Erwägung ergangene Urtheil des Reichsgerichts vom 14. Februar 1901 bedeutete die Vernichtung des Gutscheinhandels, der inzwischen wohl auch größten- theils von der Bildfläche verschwunden ist. Bevor dieses Urtheil bekannt wurde, fällte das Kammergericht eine höchst bemerkenswerthe Entscheidung, die den Vertrieb von Gutscheinen von einem neuen Gesichtspunkte aus für strafbar erklärt. Es wird festgestellt, daß das bezeichnete Verkaufssystem gegen § 4 des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 verstößt. Dem Urtheil des Kammergerichts lag folgender Thatbestand zu Grunde: Ein Händler mit Uhren und Luxusgegenständen hatte in ver schiedenen Zeitungen Inserate veröffentlicht, worin er Diejenigen, welche eine echt silberne Ankeruhr für nur 1,25 Mark ohne jede weitere Nachzahlung haben wollten (bezw. andere genannte Waaren zu ähn lichen unmöglichen Preisen), aufforderte, sich von ihm die Preislisten und Bezugsbedingungen gratis und franko kommen zu lassen. Diese Bezugsbedingungen enthielten eine genaue Schilderung des Gella- und Hydrasystems, insbesondere der Bedingungen, unter denen man für jene 1,25 Mark ohne jede Nachzahlung eine silberne Ankeruhr „im Werthe von 20 Mark“ erwerben konnte. Man hatte 6,25 Mark ein zusenden — 1,25 Mark für eine „Anweisung“, je ebensoviel für 4 „Kaufscheine“, welche jener angeheftet waren —; diese 4 Kauf scheine waren an Dritte zu vertreiben für je 1,25 Mark, sodaß man mit ihrem Verkauf den für sie verauslagten Betrag von 5 Mark aller dings zurückempfing und thatsächlich nur 1,25 Mark gezahlt hatte. Wenn die Erwerber dieser 4 Kaufscheine — ein jeder — sich eine neue Anweisung mit je 4 Kaufscheinen a 1,25 Mark bestellt, also jeder wieder 5 Mark an den Angeklagten eingezahlt hatten, erhielt der erste Erwerber die Uhr „im Werthe von 20 Mark“. Dieses Spiel setzte sich für jeden Besitzer einer Anweisung fort. Konnten die Kaufscheine nicht untergebracht werden, so nahm Angeklagter sie innerhalb sechs Monaten zu ihrem Nominalbeträge auf die Waaren seiner Preisliste in Zahlung. Das Kammergericht hat angenommen, daß der Angeklagte „über die Preisbemessung der Waaren unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben thatsächlicher Art“ gemacht hat. Denn es ist dem Käufer verschwiegen, daß der Preis der Uhr von ihm selbst zwar nur mit 1,25 Mark, im vollen übrigen Betrage aber von seinen Bekannten, an die er die vier Kaufscheine vertreibt, bezw. von deren Bekannten, welche die nächsten Serien erwerben, bezahlt wird. Es ist sicher, daß jeder anständige und ehrenwerthe Mensch, wenn er über diesen Sach verhalt aufgeklärt wäre, ein solches Gella- oder Hydra-Angebot zurück weisen würde. Denn man kauft nicht auf Kosten und aus den Taschen seiner Nebenmenschen, noch dazu, indem man sie — wie das hier geschieht —• über die wahre Sachlage irreführt, indem man ihnen ihre Ausbeutung noch als ihren Vortheil schildert. Ein solcher Vertrieb ist — wenn man sein WAsen kennt — in hohem Grade unmoralisch, und er findet nur statt, weil und wenn der Verkäufer sein wahres Wesen in seinen Ankündigungen so geschickt zu verdecken versteht, daß selbst Leute von guter Urtheilskraft und Rechenkenntnifi sich darüber täuschen lassen. Und doch ist es zweifellos und dem Verkäufer natürlich genau bekannt, daß die erste Uhr so gut wie jede andere in den folgenden mitbezahlt wird, auch dann, wenn zuletzt keine Käufer mehr gefangen werden und sämmtliche noch vorhandene Anweisungen und Kaufscheine zum Nennbeträge in Zahlung gegeben werden, also auch dann, wenn kein Kaufschein verjährt oder wegen Zahlungs unfähigkeit seines Erwerbers verfällt. Die Subsummirung des Gella- und Hydrasystems unter § 4 des Gesetzes v. 27. Mai 1896 ist daher gerechtfertigt. — Sollte das Hydrasystem im Geschäftsleben noch nicht ganz verschwunden sein, sondern irgendwo in offener oder versteckter Form sich hervorwagen, so wolle man nicht nur auf das Reichs- gerichtsurtheil vom 14. Februar 1901, sondern auch auf das vorstehende Urtheil des Kammergerichts Bezug nehmen, um die Behörde zur gründlichen und endgiltigen Unterdrückung des Hydra schwindels zu veranlassen. Henschel, Rechtsanwalt. 11
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