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Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 35/37.1911/13
- Erscheinungsdatum
- 1911 - 1913
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.a
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20141343Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20141343Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20141343Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Original unvollständig. Jg. 1912: S. 173-176, 193-196 fehlen
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Jg. 27.1913
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Zeitschriftenteil
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1913)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Sterbe- und Altersversicherungs-Vereinigung für das Uhrmacher- und Edelmetallgewerbe zu Düsseldorf
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDeutsche Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 35/37.1911/13 1
- ZeitschriftenteilJg. 25.1911 1
- ZeitschriftenteilJg. 26.1912 -
- ZeitschriftenteilJg. 27.1913 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1913) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1913) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1913) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1913) 53
- AusgabeNr. 5 (1. März 1913) 71
- AusgabeNr. 6 (15. März 1913) 87
- AusgabeNr. 7 (1. April 1913) 103
- AusgabeNr. 8 (15. April 1913) 119
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1913) 135
- ArtikelDeutscher Uhrmacher-Bund 135
- ArtikelRechtsfragen aus dem Geschäftsleben XXXI 136
- ArtikelSterbe- und Altersversicherungs-Vereinigung für das Uhrmacher- ... 137
- ArtikelDer Flötenspieler von Pierre Jaquet-Droz 139
- ArtikelErinnerungen an J. Pierpont Morgan 140
- ArtikelDas Berichtigen des Grahamganges 142
- ArtikelAus der Werkstatt 144
- ArtikelSprechsaal 144
- ArtikelVermischtes 145
- ArtikelVereins-Nachrichten, Personalien, Geschäftliches, Gerichtliches ... 147
- ArtikelBriefkasten 150
- ArtikelPatent-Nachrichten 150
- ArtikelInhalts-Verzeichnis 150
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1913) 151
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1913) 169
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1913) 187
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1913) 203
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1913) 219
- AusgabeNr. 15 (1. August 1913) 235
- AusgabeNr. 16 (15. August 1913) 251
- AusgabeNr. 17 (1. September 1913) 267
- AusgabeNr. 18 (15. September 1913) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1913) 303
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1913) 321
- AusgabeNr. 21 (1. November 1913) 339
- AusgabeNr. 22 (15. November 1913) 355
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1913) 371
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1913) 387
- BandBand 35/37.1911/13 1
- Titel
- Deutsche Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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DEUTSCHE UHRMACHER-ZEITUNG 137 Sterbe- und Ältersversicherungs-Vereinigung für das Uhrmacher- und Edelmetallgewerbe zu Düsseldorf |||™|or ungefähr einem Jahre ist eine für sämtliche deutschen . Uhrmacher sehr wichtige und segensreiche soziale Ein- mißM. richtung geschaffen worden, die, wenn auch in be scheidenem Maße, eine Fürsorge für das Älter bieten soll. Die Uhrmacher haben sich darin dem Vorgehen zahlreicher anderer Berufsorganisationen angeschlossen, die ebenfalls Sterbe- und Ältersunterstützungs-Vereinigungen gebildet haben. Daß gerade die Organisationen des Mittelstandes immer mehr zur Ein- richtung solcher Unterstützungs-Vereinigungen übergehen, ist nicht zu verwundern, sondern als ein Akt der Selbsthilfe zu betrachten. Für die Staats- und Kommunalbeamten ist durch die Anwartschaft auf Pension gegen die Folgen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit gesorgt, für die Privatbeamten durch das Versicherungsgesetz für Angestellte, für die Arbeiter usw. durch die Reichsversicherungs-Ordnung. Wer wollte behaupten, daß sich große Teile des Mittelstandes in einer wirtschaftlich günstigeren Lage befinden als die öffentlichen und Privat beamten? Mancher gut gelohnte Arbeiter würde nicht mit einem Handwerker tauschen. Daher ist schon oft die Forderung laut geworden, man müsse auch dem Handwerker von Staats wegen eine Sicherstellung der Familie für den Fall seines Todes und eine Pensionsversorgung für seine alten Tage gewähren. Der größere Teil des gewerblichen Mittelstandes will andererseits von einer solchen staatlichen Zwangsversorgung nichts wissen, er möchte sich vielmehr seine Freiheit und sein Ansehen als ein für sich selbst sorgender Stand erhalten. Dieser Standpunkt hat eine große Berechtigung; man darf jedoch nicht vergessen, daß die Verhältnisse des Handwerks heute doch in vieler Hinsicht andere sind als früher: der Wettbewerb ist bedeutend schärfer geworden, die Berufs arbeit angreifender, die Existenzverhältnisse sind trotzdem unsicherer. Die Innungen, die im Mittelalter gleichzeitig dem geselligen Zusammenschluß dienten, auch erforderlichen Falles weitgehende Unterstützungen gewährten und satzungsgemäß für ein an ständiges Begräbnis zu sorgen hatten, sind heute andere Ge bilde geworden mit anderen Zielen und Aufgaben, und obwohl sie auch jetzt zur Förderung der sozialen Verhältnisse beitragen sollen, so läßt sich doch darüber streiten, ob sie diese Aufgabe bisher in zufriedenstellender Weise erfüllt haben oder über haupt erfüllen können. Der Zusammenschluß in andere freie Organisationen ist demnach zur Erfüllung dieser von der staat lichen Organisation nicht erreichten oder nicht erreichbaren Auf gaben um so dringender. Diese Erwägungen sind in der Hauptsache maßgebend ge wesen bei der Gründung von Sterbekassen und Altersunter- stützungs-Einrichtungen, meist im Anschluß an schon bestehende Vereine, Verbände oder Innungen; sie haben auch die Uhr macher veranlaßt, eine derartige Vereinigung ins Leben zu rufen. Sie führt den Namen: Sterbe- und Ältersversicherungs-Vereinigung für das Uhrmachergewerbe in Düsseldorf Schon aus der Bezeichnung geht hervor, daß man den Aufgabenkreis der Kasse dergestalt erweitert hat, daß die Ver sicherungssumme nicht nur beim Tode des Versicherten ge zahltwird, sondern auch bei Vollendung des fünfundsechzigsten oder siebzigsten Lebensjahres (letzteres für den Fall, daß der Eintritt erst mit dem fünfzigsten Jahre oder später erfolgt). Die Kasse wird also nicht nur eine Sterbekasse im landläufigen Sinne sein, sondern auch ihren Mitgliedern im vorgeschrittenen Älter einen Betrag zur Auszahlung bringen können, der immerhin eine Erleichterung des Lebensunterhaltes gewähr leistet. Viele sagen, man könne ja den gleichen Zweck durch Sparen erreichen. Gewiß, das ist richtig; aber man muß eben berücksichtigen, daß viele, die sparen könnten, es doch nicht tun, und andere nur dann bestimmte Beträge zurücklegen, wenn ein heilsamer Zwang dazu besteht, wie es in diesem Falle bei der Mitgliedschaft der Vereinigung ist, da ja sonst die einmal gezahlten Beträge zum großen Teil verfallen sind. Die Möglichkeit, einen gewissen Betrag flüssig zu haben, kann, wenn ein Sterbefall eintritt, nur außerordentlich will kommen sein, da er in der Regel sofort zahlbare Ausgaben mit sich bringt, und weil auch die Lieferanten oft beim Tode eines Geschäftsinhabers ihren Kredit einschränken oder ganz aufheben. Der Personalkreis wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen ziemlich weit gefaßt, dergestalt daß der Eintritt in die Kasse sämt lichen Angehörigen des Uhrmacher- und Edelmetallgewerbes, deren Familienangehörigen und Angestellten sowie den in den Organisationen dieser Berufe tätigen Beamten ermöglicht wurde. Voraussetzung ist, daß der Antragsteller einer Organi sation angehört; andernfalls ist der Vorstand berechtigt, eine Verwaltungsgebühr von jährlich 3 Mark zu erheben. Außerhalb eines Verbandes stehende Uhrmacher oder Edelmetallarbeiter sollen durch diese Klausel einen Anstoß erhalten, einer Fach organisation beizutreten. Es erschien jedoch zweckmäßig, den Kreis der Äufzu- nehmenden noch nach einer anderen Richtung zu erweitern, um die aufzuwendende Leistung möglichst günstig zu gestalten, denn es ist klar, daß die Prämienzahlung um so geringer sein wird, in je früherem Lebensalter der Eintritt in eine derartige Kasse erfolgt. Deshalb wurde vorgesehen, daß auch für minderjährige Familienangehörige Versicherungen abgeschlossen werden können. Bei einer derartigen Versicherung erwirbt naturgemäß nicht der Minderjähfige, sondern der gesetzliche Vertreter die eigentliche Mitgliedschaft. Will jemand, durch irgendwelche Gründe veranlaßt, aus der Versicherung aus- scheiden, so kann er entweder den Rückkaufswert der Ver sicherung in barem Gelde beanspruchen, oder die Versicherung wird in eine dementsprechend geringere, beitragsfreie Ver sicherung umgewandelt. Die Prämiensätze sind, wie die im Statut enthaltene Tabelle zeigt, sehr mäßige, so daß die Kasse auch nach dieser Richtung Vorzüge gegenüber anderen, ähn lichen Einrichtungen aufzuweisen hat. Die geringste Summe, die versichert werden kann, beläuft sich auf 300 Mark, die höchste auf 2000 Mark. Innerhalb dieser Grenzen steht es jedem Mitgliede frei, die Höhe der Summe selbst zu bestimmen, doch muß eine Abrundung auf volle 100 Mark erfolgen. Zu diesen Beträgen kommt dann noch der auf die Ver sicherung bei der Garantiegesellschaft (auf die unten noch näher einzugehen sein wird) entfallende Gewinn, der bei dem gemeinnützigen Charakter des Unternehmens besonders hoch sein wird und unverkürzt den einzelnen Mitgliedern zufließt; Er beläuft sich bei normalem Ablauf der Versidierung voraus sichtlich auf etwa 22 bis 25 Prozent der Unterstützungssumme, so daß an Stelle von 1000 Mark voraussichtlich 1225 Mark ausgezahlt werden. Tritt der Tod früher ein, so beträgt der Gewinnanteil entsprechend weniger. b
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