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Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Bandzählung
- 12.1905
- Erscheinungsdatum
- 1905
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I 787
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454417Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454417Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454417Z
- Sammlungen
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Mit Textverlust auf S. 101/102
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 3 (1. Februar 1905)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Alte Sonnenuhren und Nachtzeitmesser (Schluß)
- Autor
- Engelmann, Max
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Versteuerung der Wechsel
- Autor
- Hansen, Th.
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftLeipziger Uhrmacher-Zeitung
- BandBand 12.1905 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- Abbildung1. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1905) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1905) 17
- Abbildung2. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1905) 33
- ArtikelDeutsche Uhrmacher-Vereinigung (Zentralstelle zu Leipzig) 33
- ArtikelDie Haftpflicht des Uhrmachers 34
- ArtikelAlte Sonnenuhren und Nachtzeitmesser (Schluß) 35
- ArtikelDie Versteuerung der Wechsel 38
- ArtikelWie eine vollkommene Kompensationsvorrichung sein sollte 40
- ArtikelWie der Bernstein entstanden ist 40
- ArtikelAus der Werkstatt - Für die Werkstatt 41
- ArtikelPersonalien 42
- ArtikelGeschäftsnachrichten 43
- ArtikelVereinsnachrichten 43
- ArtikelVermischtes 44
- ArtikelDie Theorie in der Werkstatt 45
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 45
- ArtikelFragekasten 46
- ArtikelPatente 48
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1905) 49
- Abbildung3. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 5 (1. März 1905) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1905) 81
- Abbildung4. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 7 (1. April 1905) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1905) 113
- Abbildung5. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1905) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1905) 145
- Abbildung6. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1905) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1905) 177
- Abbildung7. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1905) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1905) 209
- Abbildung8. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 15 (1. August 1905) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1905) 241
- Abbildung9. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 17 (1. September 1905) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1905) 273
- Abbildung10. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1905) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1905) 305
- Abbildung11. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1905) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1905) 337
- Abbildung12. Kunstbeilage -
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1905) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1905) 369
- BandBand 12.1905 -
- Titel
- Leipziger Uhrmacher-Zeitung
- Autor
- Links
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38 LEIPZIGER UHRMACHER-ZEITUNG No. 3 ist als Mond- und Sternuhr eingerichtet. Die Monduhr ist unter Benützung des Stiftgnomons und der äquatorealen Zifferblätter so angeordnet, daß sich eine drehbare Scheibe (a) mit den Fühl- knöpfchen der Stunden und der Teilung der 29 V 2 Mondtage, (der mittlereren Zeitdauer, welche der Mond zum Durchlaufen des Tierkreises gebraucht), über dem Tierkreis und den Monatstagen einstellen läßt. Auf der Teilung der 29 M Tage wiederum dreht sich eine Scheibe (b) mit der Teilung der zweimal 12 Stunden, die durch einen Kreisausschnitt zugleich die Lichtgestalt des Mondes zeigt. Die Scheibe a wird vor der Zeitbestimmung so eingestellt, daß ihr Punkt 29% mit der unteren 12. Stunde des äußeren Äquinoktialzifferblattes in einer Linie steht. Hören wir was Welp er in seiner „Gnomonica“ von 1708 über den Gebrauch dieser Monduhr sagt: „£>o man nun öra jRadpa Bry friffinrnörni JJHonö auf öirfrm lEompaf? öir j&tunöt rrlmirn mill/ Io muh man )u= förörrft aus örnrn Ephemeridibus, oörr aus rinnn Hairnörr öra jffionöra jjtitrr roiffcn / öns ift/roir uirl lag rs nari] örm iRmmonö fry/unö foöann öir innrrr £ri]ribr (b) firrum örrljrn / bis öir 12. ötunö (der kleine sichtbare Zeiger der Scheibe b) auf rrmrlötrn lag nari] örm Jjtrmnonö grrirfjtrt fry: iBarauf mirö öir cHtjr nari) örr aor= Ijabrnörn Aequinoctials = %ol]r aufgrriri]trt / nrrmittrift örs pagnrt= «ingirins nari] örr pittageGTinir rrd]t grftrllrt/unö örr Ötrfft obrn öurri] örn JHittrlpunht grbtifjrrnö ringrftrdrrt; fo roirö örffrn £ri]attrn auf örr Mjribr (a) alfobalö öir orriangtr D?ari]t=ftunö anjrigrn; unö war auf örr äufjrrn jfUirijr fo iangr örr ponö in örnrn jRorölirifrn 2riri]rn ift auf örr innrrn abrr, mann rr in örnrn füölid]rn grljrt aürröings / mir rs bry örnrn ZEquinoctial Öonitrn ÖJljrrn ju grfd]rl]rn pfirgrt.“ Die Verwendung dieses Instrumentes als Sternuhr ist im Prinzip die gleiche wie dies bei Fig. 22 erläutert wurde, nur daß diese Uhr für die Capella, wie die Aufschrift der Regel: „Horas noc- turnas de prehendes ex motu stellae fixae Alhajot“ (Alhajot = die arabische Bezeichnung für die Capella) sagt, bestimmt war. Um das, den massiven Boden bildende Bussolengehäuse, ist die Teilung für eine Horizontalsonnenuhr angebracht. 41 Polhöhenangaben sind in der inneren Deckelwand aufgraviert. Eine mehrfache Nachtuhr von Josua Habermehl, Regens burg 1576 gefertigt, welche wegen ihrer künstlerischen Ausführung ebenfalls höchst beachtenswert, sehen wir in Fig. 24. In der ganzen Anordnung einer Armillarsphäre ähnelnd, zeigt sie auf der Rückseite ein Astrolabium planisphaerium, wie wir dies in Fig. 21 sahen. Die Einstellung der aufzusuchenden Sterne war durch die Einfügung der Sternscheibe in die Kreuzringe eine sicherere und bequemerere als bei der immerhin unsicheren Aufhängung des Instrumentes Fig. 21. Die sichtbare Vorderseite ist als äquato- reale Monduhr, wie sie an der Fig. 23 erläutert wurde, eingerichtet. Natürlich mußte dann ebenfalls ein Schattenstift in das Zentrum gesteckt werden. Unter Benützung des äußeren Zifferkranzes der Vorder- und Rückseite ließ sich das Instrument auch als obere und untere Äquatorealuhr verwenden. Die Einsteliregel diente dazu, direkte Sonnenhöhen zu messen. Die Fußplatte dieses Zeit messers ist mit Kompaß versehen und trägt die früher geltenden Windrichtungsbezeichnungen. Die Versteuerung öer Wecbfel. Von Gh. föcmfen, föamburg. Mit der im geschäftlichen Leben stetig wachsenden Aus dehnung des Kreditwesens geht Hand in Hand eine fortwährende Steigerung des Wechselverkehrs. Dem gegenüber ist zu kon statieren, daß die Kenntnis der Vorschriften über die Versteue rung der Wechsel nicht in dem Maße verbreitet ist, wie es im Interesse der beteiligten Kreise der Fall sein sollte, und daß sich infolgedessen im Laufe der Jahre Gepflogenheiten bei der Wechselversteuerung haben einbürgern können, welche den gesetz lichen Bestimmungen direkt zuwiderlaufen. So unterlassen es beispielsweise die Akzeptanten unver steuerter Wechsel sehr oft, die Versteuerung der Wechsel vor deren Rückgabe an die Aussteller zu bewirken. Desgleichen ist es eine weit verbreitete Sitte, die Stempelmarken ohne Rücksicht auf den Tag der Verwendung mit dem Ausstellungsdatum der Wechsel zu entwerten, obgleich das Gesetz die Entwertung mit dem Datum der Verwendung ausdrücklich vorschreibt. In den meisten Fällen bleiben die Verstöße gegen das Wechsel stempelsteuergesetz zwar ungeahndet, weil sie nicht zur Kenntnis der Behörden gelangen. Werden sie aber entdeckt, so ist nach dem Gesetze die außergewöhnlich hohe Strafe des Fünfzigfachen der Steuer verwirkt, selbst wenn keine Schädigung der Staats kasse sondern nur eine Formverletzung bei der Markenverwendung stattgefunden hat, und ohne Rücksicht darauf, ob eine gesetz widrige Absicht in Frage kommt oder nicht. Denn nach einem Reichsgerichtserkenntnisse vom 20. November 1882 erfüllt sich det Tatbestand strafbarer Wechselstempelsteuerhinterziehung ledig lich durch die Tatsache der Nichtbeachtung der für die Entrichtung der Steuer gegebenen gesetzlichen Vorschriften, gleichviel ob solche Unterlassung eine bewußte, eine fahrlässige oder nicht fahrlässige ist. Auch die Kenntnis der Steuerpflicht gehört nach dem ge dachten Erkenntnisse nicht zu diesem Tatbestände, und es ist rechtlich gleichgültig, ob die Unkenntnis der Steuerpflicht auf ver schuldetem oder unverschuldetem Irrtum beruht.*) Bedroht somit das Wechselstempelsteuergesetz jede Zuwider handlung, mag sie an sich die Umgehung der Steuer auch gar nicht bezweckt haben, mit einer solchen empfindlichen Strafe, so durfte es nicht unangebracht sein, an dieser Stelle die Versteuerung dei Wechsel in großen Zügen einer Besprechung zu unterziehen. (Nachdruck verboten.) *) Vgl. Th. Hansen, das Wechselstempelsteuergesetz nebst Ausführungs- lestunrnungcn, für Handel- und Gewerbetreibende bearbeitet. Preis 1 50 Mk (Otto Meißners Ve lag in Hamburg.) Wie allgemein bekannt, unterscheidet man zwischen ge zogenen Wechseln, welche hauptsächlich im kaufmännischen Ver kehr Anwendung finden, und eigenen (trockenen) Wechseln, die seltener Vorkommen. Sowohl die gezogenen als auch die eigenen Wechsel unter liegen im deutschen Reichsgebiete der Stempelabgabe. Befreit von derselben sind nach § 1 des Wechselstempelsteuergesetzes nur: 1. die vom Auslande auf das Ausland gezogenen, nur im Aus lande zahlbaren Wechsel; 2. die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Aus lande, und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller direkt in das Ausland remittiert werden. Zum Zwecke der Entrichtung der Abgabe werden von den Postanstalten Stempelmarken über 10 Pfg. bis zu 50 Mk. und gestempelte Wechselvordrucke (Blanketts) über 10 Pfg. ausgegeben. Die Blanketts gelangen im geschäftlichen Verkehr jedoch fast gar nicht zur Verwendung, weshalb von einem weiteren Eingehen auf dieselben hier und im nachstehenden Abstand genommen werden kann. Beantworten wir nun zunächst die Frage: Wie sind die Stempelmarken vorschriftsmäßig zu ver wenden? Hierüber besagen die Ausführungsbestimmungen zum Wechsel- stempelsteuergesetze unter Ziffer 4—6 folgendes: Ziffer 4: Die Marken sind auf der Rückseite der Urkunde, und zwar wenn die Rückseite noch unbeschrieben, ist unmittelbar an einem Rande dieser Seite, anderenfalls unmittelbar unter dem letzten Vermerk (Indossament usw.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle aufzukleben. Ziffer 5: In jeder der aufgeklebten Marken muß Tag, Monat und Jahr der Verwendung der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat in Buchstaben, mittels deutlicher Schriftzeichen ohne jede Aus kratzung, Durchstreichung oder Überschreibung an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Auch kann der Verwendungsvermerk auf der Marke ganz oder teilweise mittels der Schreibmaschine oder durch Stempelauf druck hergestellt werden; in diesem Falle braucht der Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle zu stehen.
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